Vom 23. Juni 2015
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 18. Juni 2015 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666/SGV.NRW.2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV.NRW.S.950) und des § 86 Abs. 1 und Abs. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV.NRW.S.256/SGV.NRW 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV.NRW.S.863/975), sowie aufgrund der §§ 18, 19 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV.NRW.S.1028/SGV.NRW.91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV.NRW.S.306) folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Die Bundesstadt Bonn hat sich zum Ziel gesetzt, den Innenstadtbereich attraktiver zu gestalten und damit das Zentrum der Stadt und des Umlandes für Handel und Dienstleistung zu stärken. Die Gestaltungs- und Werbesatzung soll zur Verbesserung der Stadtbildes, der Stadtidentität und der Aufenthaltsqualität beitragen. Hierdurch wird die Unverwechselbarkeit und Eigenständigkeit des Erscheinungsbildes Bonns gefördert, was in der Folge zum Werterhalt des Standortes für Handel, Dienstleistung und Tourismus führt.
Erster Abschnitt: Ziele und Abgrenzungen
§ 1 Zielsetzung
Das Zentrum nimmt innerhalb des Stadtgebietes einen besonderen historischen, kulturgeschichtlichen und städtebaulichen Platz ein. Die Gestaltungs- und Werbesatzung soll dazu dienen, das charakteristische Stadtbild der Bonner Innenstadt mit ihrer historischen Baustruktur zu wahren, das Stadtbild im Kernbereich zu verbessern sowie in Gestaltungsfragen zugunsten der Chancengleichheit der Handelseinrichtungen untereinander für alle nachvollziehbare Rahmenbedingungen zu schaffen. An bauliche Anlagen, Werbeanlagen, den öffentlichen Straßenraum sowie private Flächen, die unter Duldung der/des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden (zum Beispiel Kaiserplatz, Arkadenbereiche), werden daher besondere Anforderungen gestellt.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für den Zentrumsbereich des Stadtbezirks Bonn. Der Geltungsbereich umfasst den Bereich der Fußgängerzone, Bereiche, die durch ihre kleinteilige Bebauung stadtstrukturell in den engeren Zentrumsbereich mit hinzugerechnet werden können, sowie die zentralen Eingangsbereiche zur Innenstadt, die einerseits aufgrund ihrer funktionalen Zugehörigkeit, andererseits durch ihre Lage stadtgestalterische Auswirkungen haben.
(2) Die Satzung umfasst die folgenden Gebäude sowie die Straßen und Plätze:
Acherstraße 1 bis 30, Am Hauptbahnhof 1 bis 8, Am Hof 1 bis 36, Am Neutor 1 bis 8, An der Schlosskirche 1 bis 4, Belderberg 2 bis 32, Berliner Freiheit 21, 36, 36 A, Bertha-von-Suttner-Platz 1 bis 25, Bischofsplatz 1 bis 4, Bonngasse 1 bis 30, Bottlerplatz 1 bis 12, Budapester Straße 1 bis 23, Brüdergasse 1 bis 31, Cassiusgraben, Dreieck 1 bis 20, Florentiusgraben 1 bis 60, Franziskanerstraße 1 bis 16, Friedensplatz 1 bis 16, Friedrichstraße 1 bis 64, Fürstenstraße 1 bis 8, Gangolfstraße 2 bis 15, Gerhard-von-Are-Straße 1 bis 8, Giergasse 2, In der Sürst 1 bis 10, Kaiserplatz 1 bis 22, Kasernenstraße 1 bis 7b, 22 bis 32, Kesselgasse 1 bis 5, Markt 1 bis 42, Marktbrücke 1 bis 4, Martinsplatz 1 bis 9, Mauspfad 2 bis 10, Maximilianstraße 1 bis 46, Mühlheimer Platz 1, Münsterplatz 1 bis 30, Münsterstraße 1 bis 20, Noeggerathstraße 1, Oxfordstraße 1 bis 24, Poststraße 1 bis 36, Rathausgasse 5 bis 38, Remigiusstraße 1 bis 20, Remigiusplatz 1 bis 6, Rheingasse 2, Sternstraße 1 bis 100, Sterntorbrücke 1 bis 17, Stockenstrasse 1 bis 19, Thomas-Mann-Straße 1 bis 64, Vivatsgasse 1 bis 14, Wenzelgasse 1 bis 44, Wesselstraße 1 bis 16, Wilhelmstraße 1 bis 23, Windeckstraße 1 bis 7.
(3) Die Grenzen des Geltungsbereiches sind in einer Karte dargestellt. Diese Karte ist Bestandteil der Satzung (Anlage).
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung sind anzuwenden, sobald innerhalb des Geltungsbereichs bauliche Anlagen oder Werbeanlagen verändert, neu errichtet oder sonstige Genehmigungen auf öffentlichen Verkehrsflächen oder privaten Flächen, die unter Duldung der/des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden, erteilt werden sollen.
§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Gestaltung
Bauliche Anlagen, Werbeanlagen und sonstige Straßenmöblierungen sind so anzuordnen, zu errichten, aufzustellen, anzubringen und zu gestalten, dass sie nach Form, Maßstab, Gliederung, Material und Farbe den historischen Charakter, die künstlerische Eigenart und die städtebauliche Gestalt der Innenstadt nicht beeinträchtigen.
Zweiter Abschnitt: Anforderungen an die Gestaltung von Gebäuden
§ 4 Anforderung an die Gestaltung der Fassaden
(1) Bei Umbauten, Renovierungen oder ähnlichen Maßnahmen an Gebäudeteilen, insbesondere bei Maßnahmen in der Erdgeschosszone, sind Material- und Farbwahl auf die vorhandene architektonische Gestaltung des Gebäudes abzustimmen.
(2) Die Gliederung der Erdgeschosszone - bei über mehreren Etagen angeordneten Ladenbereichen auch die der betreffenden Geschosse - muss aus der Fassade des Gebäudes entwickelt werden und Bezug auf die darüber liegenden Geschosse nehmen. Dabei soll das statische System, wie es sich aus der baulichen Konstruktion ergibt (zum Beispiel Gliederung der Erdgeschosszone entspricht der vertikalen Gliederung der oberen Geschosse), erkennbar sein. Fassadenpfeiler sind so auszuführen, dass eine profilierte und plastische Schaufensterstruktur entsteht. Bei Neugestaltung der Erdgeschosszone ist mindestens 50 Prozent der Fassadenlänge mit fest stehenden Elementen vorzusehen.
(3) Bei Farbgebung an Neubauten, bei Renovierungen und Instandhaltung/Instandsetzung und Umgestaltung vorhandener Gebäude ist besonders Rücksicht auf die einzelnen Architekturteile des betreffenden Vorhabens zu nehmen (zum Beispiel keine farblich stark kontrastierende Hervorhebung einzelner Geschosse oder Erkern gegenüber der Hauptfassade). Die Gesamtwirkung des Straßenraums ist dabei ebenso zu berücksichtigen (zum Beispiel keine gegenüber den Nachbargebäuden dissonant abweichende Farbgebung). Bei Baudenkmälern ist eine originale Farbfassung – nach vorhergehenden Farbuntersuchungen – anzustreben.
Hinweis: Für Maßnahmen an Baudenkmalen ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich.
(4) Gemäß den historischen Vorbildern sind Fassaden grundsätzlich in glattem Putz auszuführen. Im Erdgeschossbereich sind Verkleidungen mit Naturstein oder natursteinähnlichem Material zulässig.
(5) Unzulässig sind
- das komplette Öffnen der Erdgeschosszone durch Wegnahme der vorhandenen senkrecht durchgehenden, tragenden Elemente
- das sowohl vollständige als auch teilweise Verkleiden von Bauteilen oder Fassadenteilen mit Metall, Kunststoff oder Glas.
- der Fassadenanstrich, wenn der Farbton selber Mittel zur Werbung wird
- komplett zu öffnende Schaufensterfronten (zum Beispiel durch Horizontalschiebewände, Falttüren usw.)
- „Thekenschaufenster“, das heißt eine Reduzierung des Erdgeschosses auf eine reine Verkaufstheke mit Straßenverkauf
- Schaufenster in den Obergeschossen, wenn die Obergeschosse nicht als Verkaufsstätte genutzt werden
- Fensterscheiben als Milchglas, in reflektierender beziehungsweise verspiegelter Art oder mit Abklebungen; Fluchttüren können in Milchglas ausgeführt werden.
- Anbringung von Leuchtschlangen
- flackernde Beleuchtung
- Bestrahlung des öffentlichen Straßenraums
- bewegte Werbung durch Anstrahlen der Fassade oder Fassadenteile (zum Beispiel durch Projektion)
- in und an der Fassade angebrachte Bildschirme, Screens oder ähnliches
§ 5 Markisen und Vordächer
(1) Markisen müssen sich in Farbe, Form und Anbringungsart der Architektur des Gebäudes anpassen und dürfen benachbarte bauliche Anlagen nicht beeinträchtigen. Sie sind unifarben und in Stoff auszuführen, dürfen dabei aber keine glänzende bzw. reflektierende Oberfläche besitzen. Eine farbliche Abstimmung zwischen Fassadengestaltung und Markisen muss gewährleistet sein. Markisenseitenteile sind nicht zulässig.
(2) Markisen dürfen maximal 1,50 m auskragen. Eine senkrechte Vorderkante (Volant) darf eine Höhe von höchstens 0,20 m haben. Grundsätzlich muss eine lichte Höhe von 2,50 m zur Straßenfläche eingehalten sein. Markisen sind grundsätzlich in den Fensterlaibungen der Erdgeschossschaufenster anzubringen, ausnahmsweise auch im Brüstungsbereich zwischen EG und 1. OG wenn sich die lichte Höhe sonst nicht einhalten lässt. Der Abstand zum Nachbargebäude muss mindestens die Breite der seitlichen Wandpfeiler betragen.
(3) Eine untergeordnete Eigenwerbung am Randbereich der Markisen (Volant) ist zulässig.
(4) Vordächer dürfen nicht über die gesamte Fassade durchlaufen, sondern müssen als Einzelelemente ablesbar sein und auf die Gliederung des Gebäudes Rücksicht nehmen. Sie sind im Brüstungsbereich zwischen Erdgeschoss und 1.OG anzubringen. Die maximale Ausladung ist auf 1,00 m begrenzt. Grundsätzlich muss eine lichte Höhe von 2,50 m zur Straßenfläche eingehalten sein. Der Abstand zum Nachbargebäude muss mindestens die Breite der seitlichen Wandpfeiler betragen.
(5) Vordächer sind nur als transparente Konstruktionen aus Glas oder durchsichtigem Kunststoff zulässig.
(6) Rettungs- und Lieferwege sind stets von jeglichen Einrichtungen frei zu halten. In Teilbereichen der Innenstadt sind daher nur geringere Ausladungen von Markisen möglich (zum Beispiel Acherstraße, Am Dreieck, Mauspfad, in Teilbereichen der Wenzelgasse).
Dritter Abschnitt: Anforderungen an Werbeanlagen
§ 6 Begriff Werbeanlage
Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Straßenraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel und Bogenanschläge (Plakate) bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
§ 7 Genehmigungspflicht
(1) Nach Inkrafttreten dieser Werbe- und Gestaltungssatzung ist eine Genehmigung für das Errichten, Anbringen oder Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden, auch für die nach der Bauordnung NRW genehmigungsfreien Werbeanlagen (§ 65 Abs. 1 Nr. 33 b sowie Nr. 36 BauO NRW) durch die Bauaufsichtsbehörde erforderlich.
(2) Ausgenommen von einer Genehmigungspflicht sind Schilder bis 0,2 m² (entspricht einem Schild in der Größe von 40 x 50 cm), die Inhaber und Art des Betriebes (zum Beispiel Arztpraxis) am Ort der eigenen Leistung kennzeichnen.
(3) Die im Satzungsbereich gemäß § 3 Denkmalschutzgesetz NW eingetragenen Baudenkmäler unterliegen gegebenenfalls weiteren Bestimmungen.
§ 8 Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen
(1) Werbeanlagen an Gebäuden sind so zu gestalten bzw. anzubringen, dass sie sich nach Form, Größe, Gliederung, Material, Farbe und Anbringungsart in das Erscheinungsbild der baulichen Anlagen, mit denen sie verbunden sind, das Erscheinungsbild der sie umgebenden baulichen Anlagen und das Straßen- und Platzbild einfügen. Überschneidungen mit Architekturteilen (zum Beispiel Fenster, Türen, Gesimse, Balkone) sind zu vermeiden.
(2) Werbeanlagen sind grundsätzlich nur an Gebäudefassaden zulässig.
(3) Zulässig ist nur Werbung für das eigene Geschäft. Zusätzliche Werbung mit Produktmarken oder bildlichen Darstellungen sind zulässig, sofern diese zwingend zum Logo gehören.
§ 9 Anforderungen an die Gestaltung von Werbeanlagen
(1) Je Geschäftsbetrieb ist ein Werbeträger auf der Hauswand zulässig, bei Eckgebäuden je ein Werbeträger auf beiden Fassadenseiten. Je Gebäude ist ein Ausleger zulässig, bei Eckgebäuden auf jeder Fassadenseite einer.
(2) Schriftzüge der Geschäfts- oder Unternehmensbezeichnung müssen in Einzelbuchstaben oder Einzelsymbolen horizontal lesbar an der Fassade angebracht sein. Die Buchstaben bzw. Symbole dürfen dabei nicht selbständig leuchtend sondern höchstens hinterleuchtet sein.
(3) Die Höhe von Schriften, Zeichen und Symbolen darf insgesamt höchstens 0,50 m betragen, die Schriftbreite 0,10 m nicht überschreiten. Die gesamte Werbeanlage darf nur 50 Prozent der Gebäudebreite bedecken. Bei Gebäuden mit einer Straßenfront unter 4 m Breite kann die Größe einer Werbeanlage bis zu 75 Prozent der Gebäudebreite betragen.
(4) Schriftzüge für den Geschäftsbetrieb im Erdgeschoss sind zwischen Oberkante Schaufenster und Unterkante Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses anzubringen. Werbeanlagen von Geschäftsbetrieben oder Unternehmen, die ausschließlich in den Obergeschossen tätig sind und deren Werbeanlagen oberhalb des 1. Obergeschosses angebracht werden sollen, sind nur ausnahmsweise zulässig und müssen den Anforderungen nach Abs. (2) und Abs. (3) entsprechen.
(5) Ausleger dürfen wie folgt ausgeführt werden:
- in Schildformat
- nicht selbständig leuchtend
- decoupierte (ausgeschnittene) und hinterleuchtete Schriftzeichen
- Schriftuntergrund nicht leuchtend, nur Schriftzug leuchtend
(6) Ausleger dürfen inklusive der Befestigungen höchstens 0,80 m vor die Bauflucht ragen, eine Gesamtfläche von 0,50 m² (ohne Halterung) nicht überschreiten und müssen untereinander einen seitlichen Zwischenraum von mindestens 4,00 m einhalten. Sie sind zwischen der Oberkante Schaufenster und Unterkante Fensterbrüstung des 1. OG anzubringen, höchstens aber bis zu einer lichten Höhe von 4,00 m. Sofern das 1. OG oder weitere Obergeschosse ebenfalls gewerblich genutzt werden, kann diese Höhe für die für diese Nutzung im Gebäude bestimmten Ausleger um bis zu 2,00 m überschritten werden. Eine lichte Höhe von 2,50 m zur Straßenfläche und ein Abstand von 0,50 m zur Nachbargrenze muss eingehalten werden.
(7) In Schaufenstern dürfen maximal 20 Prozent der Fensterfläche (einschließlich der darin integrierten Glastüren) beklebt, überdeckt oder übermalt werden.
(8) Schaukästen, die nicht Bestandteil der Fassaden- bzw. Schaufenstergestaltung sind, müssen bündig zur Hauswand angebracht werden.
(9) Ausnahmsweise können
- Einzelbuchstaben selbst leuchtend sein, dies aber nur, wenn die Strichbreite der Buchstaben maximal 5 cm beträgt
- Schilder und Kästen zugelassen werden, dabei sind die Schriftzüge jedoch plastisch und nach Abs. (2) zu gestalten.
- Fahnen, Luftballons, Transparente oder Planen für Anlässe wie Firmenjubiläen, Eröffnungen usw. maximal vier Mal pro Jahr an insgesamt höchstens 30 Tagen zugelassen werden.
(10) Unzulässig sind
- senkrecht an der Fassade montierte Schriftzüge (Kletterschriften)
- Leuchtkästen
- Werbeanlagen mit wechselnden, blinkenden oder beweglichen Sichtflächen oder eine entsprechende bewegliche Leuchtschrift (einschließlich Lichtprojektion)
- mehr als 2/3 der Fassade überdeckende Großformatdrucke (Blow-up, Megaposter oder ähnliches)
- Werbeanlagen vor bzw. auf Architekturgliederungen und untergeordneten Bauteilen (Gesimse, Pfeiler, Mauervorsprünge, Erker, Balkone, Vordächer usw.)
- akustische oder akustisch unterstützte Werbeanlagen
- an die Fassade angebrachte gegenständliche Objekte
- Werbewimpel und –fahnen
- Leuchtketten, Leuchtbänder und Leuchtkonturen
- Luftballonschlangen
(11) Weihnachtsbeleuchtung fällt nicht in den Regelungsbereich dieser Satzung.
Vierter Abschnitt: Anforderungen an die Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen und privaten Flächen, die unter Duldung der/des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden (Straßenraum)
§ 10 Warenpräsentation
(1) Warenauslagen oder Warenständer sind bis zu der durch die Straßengestaltung vorgegebenen Markierung (helle Platte im Pflasterbelag), wenn diese nicht vorhanden sein sollte, bis zu einem Abstand von maximal 1,20 m vor den Geschäften, zulässig.
(2) Je Fassadenseite und angefangene 6,00 m Erdgeschossfront ist ein Warenständer oder eine Warenauslage mit einer Maximalhöhe von 1,50 m und einer Grundfläche von maximal 1,50 m² (ca. 1,20 m x 1,20 m) zulässig. Zusätzliche Aufbauten oder Schilder dürfen nicht über dieses Maß hinausragen. Die Gesamtlänge der Warenauslagen/Warenständer darf maximal 50 Prozent der gesamten Fassadenlänge betragen, die Eingangsbereiche sind in jedem Fall frei zu halten. Zur Nachbargrenze ist ein Abstand von mindestens 0,50 m einzuhalten.
(3) Warenständer mit einer Grundfläche von bis zu 0,25 m² können die Höhe von 1,50 m überschreiten.
(4) Unzulässig sind
- Erweiterung des Lagerraums durch Lagerung von unausgepackten Waren außer zu Andienungszwecken
- Aufstellen von Transportverpackungen (Paletten, Kisten, Umverpackungen, Kartons, Rollwagen oder ähnlichem)
(5) Für die Warenpräsentation von Blumenläden können Ausnahmen von Abs. (2) zugelassen werden.
§ 11 Werbeträger oder sonstiges bewegliches Mobiliar
(1) Werbung im Straßenraum darf nur über die vom Vertragspartner der Bundesstadt Bonn aufgestellten Werbeträger erfolgen. Banner, die oberhalb des Straßenraums an den Hausfronten befestigt werden, dürfen nur für Veranstaltungen,
- die den gesamten Bereich der Innenstadt (zum Beispiel verkaufsoffener Sonntag) oder
- ganze Straßenzüge betreffen oder
- die kultureller oder sportlicher Natur sind (zum Beispiel Beethovenfest, Bonnfest, Citylauf)
angebracht werden. Bei räumlich begrenzten Veranstaltungen dürfen Banner nur im geplanten Veranstaltungsbereich befestigt werden.
(2) Das Aufstellen von sonstigem beweglichen Straßenmobiliar (Papierkörbe, Fahrradständer, sonstige Hinweisschilder usw.) obliegt ausschließlich der Bundesstadt Bonn und ist Dritten untersagt. Insbesondere sind unzulässig das Aufstellen von:
- Gehwegaufstellern (zum Beispiel Einzelständer, Klappständer, Dreifachständer, Beach Banner, Werbesäulen, Bannersysteme, Staffeleien)
- Warenautomaten
- Verkaufsboxen
- Figuren jeglicher Art
- auf den Boden aufgebrachte Werbung
- privaten Papierkörben
- privaten Fahrradständern
- sonstigen Hinweisschildern
§ 12 Parteien- und Wahlwerbung
Parteiinformation bzw. Werbung für Veranstaltungen ist nur auf Werbeträgern zulässig, die eine gestalterische Qualität vergleichbar den in § 11 Abs. 1 benannten Werbeträgern besitzen. Die Vorschriften gelten nicht für Werbeanlagen, die anlässlich von Wahlen und Abstimmungen durch politische Parteien angebracht oder aufgestellt werden.
§ 13 Außengastronomie
(1) Außengastronomieflächen sollen einen offenen, einladenden Charakter haben. Dazu können innerhalb der genehmigten Fläche Pflanzkübel mit natürlichen Pflanzen mit einer Gesamthöhe von 1,50 m aufgestellt werden.
(2) Außengastronomieflächen müssen zur Nachbargrenze einen Abstand von 1,00 m einhalten, sofern es sich bei der Nachbarnutzung nicht um eine weitere gastronomische Nutzung handelt. Bei einer Gebäudebreite von weniger als 6,00 m ist kein Abstand zur Nachbargrenze erforderlich. Rettungswege sind stets frei zu halten.
(3) Speisekarten oder Tagesangebote können gesondert auf einer Hinweistafel innerhalb der genehmigten Fläche aufgestellt oder an der Hauswand befestigt werden. Die maximale Größe der Tafel darf 0,65 m x 1,10 m nicht überschreiten.
(4) Innerhalb einer Außengastronomie ist jeweils nur ein Stuhl-, Tisch- oder Schirmtyp eines Fabrikats zulässig. Es ist auf eine qualitätvolle Ausführung der Möblierung zu achten. Als Material ist bei Tischen und Stühlen Holz, Metall oder eine hochwertige Kunststoffkonstruktion zu verwenden.
(5) Erfolgt die Beschattung der Außengastronomiefläche durch Schirme, gilt als Regelgröße ein Durchmesser von 3,00 m. Die Größe und Form der Schirme ist dabei abhängig von der räumlichen Situation. Die Sonnenschirme dürfen die genehmigte Fläche der Außengastronomie nicht überragen. Die Schirme sind unifarben, in Stoff und ohne Werbeaufdruck, mit Ausnahme des Gaststättennamens, auszuführen. Bodenverankerungen für Sonnenschirme dürfen nur in Absprache mit der Bundesstadt Bonn eingebaut werden.
(6) Das Aufstellen von Schanktheken und ähnlichen Vorrichtungen ist nur ausnahmsweise bei Sonderveranstaltungen nach vorheriger Genehmigung möglich.
(7) Die Fläche der genehmigten Außengastronomie ist in ihren Abmessungen einzuhalten.
(8) Unzulässig sind
- Abriegelungen zum Nachbargebäude oder zur Straßenfläche durch Trennwände, Zäune, Ketten, zaun- oder heckenartig angeordnete Pflanzen oder ähnliches
- das Verlegen von Kunstrasen, Teppichböden oder anderen Belägen auf den öffentlichen Flächen
- Zelte und zeltartige Auf- und Umbauten
- podestartige Aufbauten
- Großflächenschirme über 4,00 m Durchmesser und Ampelschirme
- Folien oder Planen zum Wind-, Sonnen- oder Regenschutzes der Außengastronomie
- das Aufstellen von konstruktiv zusammenhängenden Tisch-Stuhl-Kombinationen, Sofagruppen und Polstermöbeln
(9) Unter der Voraussetzung, dass zum Beispiel eine Gefährdung durch den Liefer- oder Durchgangsverkehr vorliegt, sind punktförmige oder in kurzen Abschnitten angeordnete Elemente zur Markierung der Begrenzung der Außengastronomieflächen zulässig.
(10) Das Nichtbeachten der Inhalte und Nebenbestimmungen der Sondernutzungserlaubnis kann zum jederzeitigen Widerruf der Sondernutzungserlaubnis führen. Eine Ahndung im Wege des Bußgeldverfahrens bleibt unberührt.
Fünfter Abschnitt: Ausnahmen und Ordnungswidrigkeiten und Konsultationskreis
§ 14 Ausnahmen
Ausnahmen können im Einzelfall gestattet werden, insbesondere wenn
- die Einhaltung der Vorschriften an den konstruktiven und räumlichen Gegebenheiten der Gebäude oder des Außenraums scheitert oder
- die Architektur der Gebäude und der Charakter des Straßenbildes dies zulassen oder
- die Entwicklung einer besonderen gestalterischen Adresse angestrebt wird, die von der entsprechenden Händler- und Eigentümergemeinschaft oder einer Immobilien- und Standortgemeinschaft (zum Beispiel Verein oder nach ISGG NRW) im Sinne der Satzung mit der Bundesstadt Bonn abgestimmt wird oder
- es sich um Innovationen handelt, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Satzung noch nicht bekannt waren und somit nicht berücksichtigt werden konnten (Experimentierklausel) oder
- die Einhaltung der Vorschriften zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
Nachbarliche und öffentliche Belange dürfen nicht beeinträchtigt werden. Die Zielsetzung der Satzung muss gewahrt bleiben.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 59 StrWG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen den § 5 Abs. 6 sowie § 13 Abs. 2 Satz 3 den Rettungsweg versperrt,
- entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Warenauslagen und Warenständer weiter als zulässig in den Straßenraum hineinstellt,
- entgegen § 10 Abs. 2 die zulässige Anzahl von Warenständern oder Warenauslagen sowie deren zulässige Höhe, Grundfläche oder Gesamtlänge überschreitet, Eingangsbereiche nicht freihält oder den Abstand zur Nachbargrenze
nicht einhält, - den Straßenraum für die nach § 10 Abs. 4 unzulässigen Zwecke nutzt,
- entgegen § 11 Abs. 1 und § 12 Werbeträger und Banner im Straßenraum anbringt,
- entgegen § 11 Abs. 2 sonstiges bewegliches Straßenmobiliar oder Gegenstände aufstellt,
- entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 die erforderlichen Abstände für die Außengastronomieflächen nicht einhält,
- entgegen § 13 Abs. 3 eine oder mehrere Hinweistafeln außerhalb der genehmigten Fläche oder mehr als eine Hinweistafel im Bereich der genehmigten Fläche aufstellt oder an der Hauswand befestigt bzw. die maximale Größe der Tafel überschreitet.
- entgegen § 13 Abs. 4 Satz 2 Tische und Stühle aus anderem Material als Holz, Metall oder einer hochwertigen Kunststoffkonstruktion verwendet,
- entgegen der Vorschrift nach 13 Abs. 5 Satz 3 Sonnenschirme aufstellt,
- entgegen § 13 Abs. 5 Sonnenschirme ausführt,
- entgegen § 13 Abs. 5 Satz 5 Bodenverankerungen ohne Absprache mit der Stadt Bonn einbaut,
- entgegen § 13 Abs. 6 Schanktheken ohne vorherige Genehmigung aufstellt,
- entgegen § 13 Abs. 8 durch Aufstellung der dort genannten Gegenstände den Straßenraum beansprucht.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 20 der BauO NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 4 Abs. 1 keine Abstimmung der Material- und Farbwahl zwischen Erdgeschosszone und den Obergeschossen vornimmt,
- entgegen § 4 Abs. 2 keine Gliederung der Erdgeschosszone – bei über mehreren Etagen angeordneten Ladenbereichen auch die der betreffenden Geschosse – aus der Fassade des Gebäudes entwickelt,
- entgegen § 4 Abs. 2 keine plastische Schaufensterstruktur errichtet,
- entgegen § 4 Abs. 3 weniger als 50 Prozent der Fassadenlänge mit fest stehenden Elementen vorsieht,
- entgegen § 4 Abs. 4 bei der Farbgebung keine Rücksicht auf die einzelnen Architekturteile des Vorhabens oder auf die Gesamtwirkung des Straßenraums nimmt,
- entgegen § 4 Abs. 4 im Erdgeschossbereich Verkleidungen aus anderen Materialien als Putz, Naturstein oder natursteinähnlichem Material anbringt,
- eine nach § 4 Abs. 5 unzulässige Maßnahme vornimmt,
- entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 und 4 sowie Abs. 2 Markisen anbringt bzw. ausführt
- entgegen § 5 Abs. 3 Fremdwerbung an jeglicher Stelle der Markise, Werbung an anderer Stelle als im Randbereich der Markisen (Volant) oder Eigenwerbung im Randbereich der Markisen (Volants) nicht untergeordnet anbringt
- die Vorschriften des § 5 Abs. 4 und Abs. 5 über Größe, Material, Anbringungsart und –ort bei Vordächern nicht einhält,
- Werbeanlagen ohne Genehmigung nach § 7 Abs. 1 an Gebäuden errichtet, anbringt oder ändert,
- entgegen § 8 Abs. 1 Werbeanlagen so anbringt, dass sie sich mit Architekturteilen überschneiden,
- entgegen § 8 Abs. 2 und 3 Werbeanlagen errichtet,
- entgegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Werbeträger bzw. Ausleger anbringt,
- entgegen § 9 Abs. 3 die genannte Höhe bzw. Schriftbreite überschreitet bzw. die Werbeanlage um mehr als 50 Prozent, bei einer Straßenfront von weniger als 4 m um mehr als 75 Prozent, der Geschäftsbreite überschreitet,
- entgegen § 9 Abs. 5 und Abs. 6 Ausleger ausführt,
- entgegen § 9 Abs. 7 mehr als 20 Prozent der Fensterfläche (einschließlich der darin integrierten Glastüren) beklebt, überdeckt oder übermalt,
- entgegen § 9 Abs. 8 Schaukästen nicht bündig zur Hauswand anbringt,
- eine nach § 9 Abs. 10 unzulässige Werbung vornimmt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro, in den Fällen des Abs. 2 gemäß § 84 Abs. 3 BauO NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(4) Unberührt bleibt die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen.
§ 15a Konsultationskreis
Die Anwendung der Satzung wird durch einen Konsultationskreis begleitet, der mindestens zweimal im Jahr auf Veranlassung der Verwaltung tagt und der u.a. aus den Interessenvertretern des Einzelhandels, des Gaststättengewerbes, der Architektenschaft, der Werbetechnikerinnung und Vertretern der Straßengemeinschaften sowie Angehörigen der Stadtverwaltung besteht. Der Rat und der Konsultationskreis im Einvernehmen mit dem Rat können Vorschläge zu einer Veränderung von Satzungsinhalten machen und auf eigene Veranlassung weitere Mitglieder bestimmen.
Sechster Abschnitt: Inkrafttreten
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung tritt rückwirkend zum 1. Mai 2013 in Kraft.
- - -
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 23. Juni 2015
Nimptsch
Oberbürgermeister
Anlage zu § 2 der Satzung: Abgrenzung des Geltungsbereiches
Verwaltungsrichtlinie zur Anwendung der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner Innenstadt
A. Vorbemerkung
Die Gestaltungssatzung Innenstadt enthält aus satzungsökonomischen Gründen eine Reihe von unbestimmten Rechtsbegriffen. Diese fassen unterschiedliche und durch technische Entwicklung nicht abschließend positiv definierbare Tatbestände zu allgemein typisierten Fällen zusammen.
Um zum einen die notwendige Bestimmtheit in der Anwendung, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz in gleichgelagerten Fällen zu gewährleisten, zum anderen aber auch die notwendige differenzierte Reaktionsmöglichkeit auf unterschiedliche räumliche Situationen und verschiedenartige Fallkonstellationen zu ermöglichen, hat es sich als notwendig herausgestellt, die nachfolgenden Umsetzungsrichtlinien zu erlassen.
In den Umsetzungsrichtlinien sind auch Hinweise auf Möglichkeiten und Grenzen enthalten, auf in der Satzung nicht vorhersehbare Fälle zu reagieren, in denen Abweichungen vom Regelfall im Wege der Ausnahme zu handhaben sind.
Es ist beabsichtigt, die Richtlinien im weiteren Verlauf der Anwendung der Satzung kontinuierlich auf Eignung und Vollständigkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
B. Inhaltliche Konkretisierungen der Satzung
B1. Zu § 2 – Geltungsbereich –
Der Geltungsbereich umfasst alle in den Absätzen (1) und (2) beschriebenen räumlichen Bereiche, unabhängig davon, ob sie bebaut oder unbebaut sind. Mit der ausdrücklichen Einbeziehung der unbebauten Grundstücke soll insbesondere
vermieden werden, dass (etwa durch das Aufstellen großformatiger Werbetafeln) der historische Charakter, die künstlerische Eigenart oder die städtebauliche Gestalt der direkten Umgebung beeinträchtigt werden.
B2. Zu § 4 – Anforderungen an die Gestaltung von Fassaden –
Im Sonderfall der Zusammenlegung von Einzelgebäuden zu größeren Nutzungseinheiten soll der Charakter der ursprünglichen Einzelgebäude soweit wie möglich gewahrt bleiben, um die Kleinteiligkeit der Gebäudestruktur wie etwa in der Sternstraße zu sichern. Insbesondere beim Wegfall eines Einganges sollten durch entsprechende Gliederung der Fassade die ursprünglichen Fassadenelemente als Reminiszenz sichtbar bleiben. Im Übrigen siehe § 4 (2) der Satzung.
B3. Zu § 4 – Anforderungen an die Gestaltung von Fassaden –
Die Eingliederung kleinteiliger Thekenanlagen in eine Schaufensteranlage, die nicht gegen das in der Satzung verankerte grundsätzliche Verbot eines kompletten Thekenfensters verstoßen, kann unter folgenden Vorbehalten zulässig sein:
- Beachtung der ggf. vorhandenen denkmalpflegerischen Belange
und - Vereinbarkeit mit dem vorrangigen Gemeingebrauch des öffentlichen Raumes in Ansehung der Größe des öffentlichen Raumes in der unmittelbaren Umgebung und des vorhandenen oder erwartbaren Fußgänger- und Radfahreraufkommens.
B4. Zu § 9 – Anforderungen an die Gestaltung von Werbeanlagen –
Im Zusammenhang mit der Forderung der Satzung nach Einzelbuchstaben ist über die in der Satzung nur ausnahmsweise zulässige Hinterlegung von Trägerplatten in Würdigung der Bedeutung eines Marken-gegebenen Corporate Designs zu entscheiden. Die Ausnahme soll gewährt werden, wenn anderenfalls eine markenadäquate Gestaltung nicht möglich ist. Dabei ist eine möglichst harmonische Kontrastierung zu erreichen. Ihre Grenzen findet die Ausnahme im Vorrang der öffentlich-rechtlichen Belange des Denkmalschutzes (vgl. B2.) und im allgemeinen baurechtlichen Verunstaltungsverbot. Zur Abstufung des Prüfverfahrens zur Gewährung der Ausnahme siehe unter C1.
B5. Zu § 9 – Abschottung des Ladenlokals vom öffentlichen Raum –
Gemäß § 9 der Satzung ist eine Beklebung der Schaufenster nur bis max. 20 Prozent der Fläche zulässig. Eine vergleichbare Wirkung wie eine Beklebung entsteht, wenn unmittelbar hinter der Glasscheibe eine Abschottung zum öffentlichen Straßenraum platziert wird. Diese Wirkung geht von Abschottungen im Erdgeschoss, aber auch in allen darüber liegenden Geschossen aus. Um das Ziel der Satzung, eine möglichst große Öffnung der Ladenlokale zum öffentlichen Raum zu gewährleisten, zu erreichen, ist § 9 daher auch auf derartige Fälle einer Hinter-Glas-Platzierung anzuwenden. Insbesondere großformatige Bilder oder die uneingeschränkte Großformatigkeit einer firmeneigenen kräftigen Farbigkeit ist in ihrer Wirkung der störenden Wirkung eines entsprechenden Fassadenanstrichs vergleichbar. (vgl. § 4 (5) der Satzung – Farbe als Mittel der Werbung - ).
Für den Fall der Gewährung einer Ausnahme über die in der Satzung enthaltene Obergrenze von 20 Prozent hinaus sind die nachfolgenden Kriterien zu erfüllen:
- Abrücken der Abschottungselemente von der Fassade um mindestens 60 cm, so dass ein gestaltbarer Zwischenraum entsteht;
- bei Abschottung von mehr als einer Fensterachse großformatige Schriftzüge nur in einer Abschottung;
- bei Abschottung von mehr als einer Fensterachse Wahl eines an die Fassadenfarbe angepassten Hintergrundes
B6. Zu § 10 – Warenpräsentation –
In Straßen, die aufgrund ihrer Gestaltung, des Straßenbildes und des Straßenbelags sowie besonderer Gestaltungselemente zur Unterstützung der Einheitlichkeit des Straßenraumes eine Sonderstellung aufweisen sowie über einen ausreichenden Verkehrsraum verfügen, können auf Antrag Abweichungen vom Verbot der Satzung, über einen Abstand von 1,20 m von der Fassade hinaus Warenpräsentationen vorzunehmen, gewährt werden. Der Antrag muss von einer verfassten Gemeinschaft der Einzelhändler der Straße gestellt werden und im überwiegenden Interesse der gesamten Straße liegen (Beispiel: Friedrichstraße).
B7. Zu § 10 – Warenpräsentation –
Der Begriff „eine Warenauslage“ umfasst auch mehrere Teile, wenn diese zusammen eine Grundfläche von 1,5 m² nicht überschreiten.
B8. Zu § 10 – Warenpräsentation –
Ansichtskartenständer, deren Karten ausschließlich touristische Motive der Stadt Bonn oder der näheren Umgebung zeigen, können aufgrund ihrer im überwiegenden öffentlichen Interesse stehenden Werbung für die Gesamtstadt und die Region über die ansonsten zulässige Grundfläche hinaus aufgestellt werden. Für die Aufstellung ist eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen, die weiterhin in der Satzung formulierten besonderen Anforderungen gelten auch für diese Anlagen.
B9. Zu § 13 – Außengastronomie – NEU –
Innerhalb einer Außengastronomie ist immer nur ein Typ Stuhl oder Tisch zulässig. Hohe und niedrige Stühle können dann nebeneinander verwendet werden, wenn sie demselben Fabrikat entstammen und zugleich den Anforderungen nach qualitätsvoller Ausführung gerecht werden. Als Material ist bei Tischen und Stühlen eine Kombination aus Holz, Metall oder eine hochwertige Kunststoffkonstruktion in Naturoptik zu verwenden. Bei der Wahl der Tische und Stühle ist neben der Materialität auch die Gesamtwirkung des Straßenraums zu berücksichtigen (zum Beispiel keine gegenüber der Nachbargastronomie dissonant abweichende Farbgebung).
Die Qualitätsanforderungen können als erfüllt gelten, wenn etwa
- hochwertiges Material wie Rattan, Weide, Flechtwerk aus Kunststoff in Naturoptik, Kombinationen aus Metall, Holz, Natur- oder Kunststoffgeflecht, verwendet wird und
- sich die Tische und Stühle in einem guten Zustand befinden.
Die Qualitätsanforderungen gelten als nicht erfüllt, wenn etwa
- minderwertiges Material verwendet wird wie etwa Mobiliar aus gepresstem Kunststoff („Monoblock“),
- deutlich erkennbare Defekte vorhanden sind,
- unsachgemäße Reparaturen durchgeführt wurden (zum Beispiel Ausbesserungen mit Klebebändern),
- erhebliche Ausbleichungen oder Abplatzungen am Material erkennbar sind,
- das Mobiliar abgeklebte Beschriftungen hat oder als Werbeträger dient
B10. Zu § 13 – Außengastronomie –
Sofern eine Ausnahme von dem in der Satzung festgesetzten grundsätzlichen Verbot von Schanktheken erteilt werden soll, gelten die folgenden Maßgaben:
- Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahme ist eine besondere räumliche Situation, insbesondere dann, wenn eine größere Entfernung zwischen Innen- und Außengastronomie liegt.
- Die Thekenelemente überschreiten nicht die Größe von Servierwagen oder sonstiger kleinerer mobiler Elemente. Hier gilt eine Obergrenze von 1,0 m² Grundfläche als Gesamtgröße für die Thekenelemente einer Außengastronomie.
B11. Zu § 13 – Außengastronomie –
Konstruktiv zusammenhängende Tisch-Stuhl-Kombinationen sind nur als Sonderbestuhlung für Kleinstkinder zulässig.
C1. Zum Prüfverfahren bei beantragten Ausnahmen des Schriftzuges
Zum Prüfverfahren etwa bei der Würdigung des Corporate Design einer Werbeanlage im Hinblick auf eine Ausnahmegewährung bei der Erlaubnis von Trägerplatten für die Hinterlegung von Einzelbuchstaben bei Firmenschriftzügen (vgl. B4.):
- Prüfung, ob das Corporate Design zwingend auf die Werbeanlage anzuwenden ist, da häufig firmenintern nur Verwendungen für den Schriftverkehr vorgeschrieben sind. Der Nachweis obliegt dem Antragsteller;
- Versuch einer „Übersetzung“ des Corporate Design auf die Werbeanlage in einer satzungskonformen Form (bisher häufig gelungen);
- Reduzierung der Hinterlegung auf einen möglichst filigranen Plattenträger in der Farbe der Fassade;
- Minimierung der Hinterlegung auf einen untergeordneten Rand um die dreidimensionalen Einzelbuchstaben herum.
C2. Vorgehen bei sonstigen Ausnahmen
Die unter C1. benannten Prüfschritte gelten sinngemäß auch bei anderen Anträgen auf Gewährung einer Ausnahme von der Satzung, indem zunächst die Notwendigkeit und nach Bejahung die möglichst festsetzungsnahe Ausgestaltung im Sinne der Satzungsziele ausgewählt wird, die immer auch den konkreten Ort des Vorhabens im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit der direkten Umgebung und dem der Satzung innewohnenden Qualitätsziel für die Gestaltung der zentralen öffentlichen Stadträume berücksichtigt.