Vom 16. Dezember 2013
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2013 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW 2023, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), folgende Satzung beschlossen:
Vorwort
Diese Satzung tritt an Stelle der „Satzung des Kuratoriums zur Verwaltung der Julius-Barthels-Stiftung“ vom 3. April 1918. Die Neufassung trägt den aktuellen steuerrechtlichen Erfordernissen Rechnung.
§ 1: Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung führt den Namen „Julius-Barthels-Stiftung“. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Die Stiftung hat ihren Sitz in Bonn und wird von der Bundesstadt Bonn verwaltet.
§ 2: Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung mildtätiger Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Stiftung kann den mildtätigen Zweck auch selbst durch finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen (im Sinne des § 53 AO) verwirklichen.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die finanzielle Unterstützung bedürftiger Arme ohne Ansehen der Konfession in den Gemeinden der kath. Pfarreien Alt-Godesberg und Plittersdorf.¹
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
¹Da sich die im Zeitpunkt der Stiftung bestehenden Pfarreigrenzen durch Zusammenschlüsse der Pfarreien wesentlich verschoben haben, werden die tatsächlichen Ortsteilgrenzen angenommen.
§ 3: Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4: Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen besteht aus Kapitalanlagen (festverzinsliche Wertpapiere) und Immobilien (in der Regel Erbbaurechtsvergaben). Es betrug zum Stichtag 31. Dezember 2012 insgesamt 1.971.774,36 Euro (inklusive der Bilanzwerte des Immobilienvermögens). Davon entfallen auf das Kapitalvermögen 1.927.736,63 Euro und auf das Rücklagevermögen 44.037,73 Euro.
§ 5: Verwendung der Vermögenserträge
Zehn vom Hundert der Zinserträge sind jährlich dem Kapitalvermögen zuzuführen.
Die verbleibenden Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen sind die Zuwendungen zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7 Abgabenordnung.
§ 6: Kuratorium
Das Kuratorium der Stiftung besteht aus bis zu fünf Mitgliedern und setzt sich zusammen aus dem Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn als Vorsitzenden, den geistlichen Vertretern der Pfarreien der Ortsteile Plittersdorf und Alt-Godesberg sowie zwei Bürgern mit Wohnsitz in diesen Ortsteilen.
§ 7: Zuständigkeit des Kuratoriums
Beschlussfassung über die
(1) mündelsichere Anlage des Kapitals;
(2) Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Grundstücksteilen, Hypotheken und sonstigen Forderungen sowie von Wertpapieren;
(3) Bestimmung der Art der sicheren Aufbewahrung des Vermögens;
(4) Eingehung von Rechtsgeschäften, durch die dem Nachlass oder der Verwaltung eine Verpflichtung erwachsen kann oder ein Recht derselben aufgehoben oder gemindert wird;
(5) Genehmigung zur Führung von Prozessen und zum Abschluss von Vergleichen;
(6) Bestimmung der an Arme oder zu sonstigen wohltätigen Zwecken zu gewährende Leistungen;
(7) Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung.
§ 8: Zuständigkeit der Stiftungsverwaltung
Der Oberbürgermeister ist zuständig für die laufenden Geschäfte. Diese sind insbesondere die:
(1) Vertretung der Verwaltung nach außen;
(2) Führung der Bücher und Protokolle;
(3) Erledigung der Korrespondenz;
(4) Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums;
(5) Überwachung der sicheren Verwahrung des Vermögens und die ständige Prüfung, Vornahme und Beaufsichtigung aller für die Sicherheit des Vermögens erforderlichen Maßnahmen;
(6) Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung mit Bestandsaufnahme und Jahresabschluss;
(7) Berechnung des dem Kapital gemäß Stifterwille zuzuführenden Betrages;
(8) Prüfung der Kupongutschriften auf Wertpapiere, der Kontoauszüge, der Erbbauzinsen, der Wertpapier an- und Verkäufe sowie der Fälligkeiten von Forderungen;
(9) Erfüllung der laufenden Verpflichtungen, insbesondere der laufenden Zahlungsverpflichtungen der Stiftung
(10) Einberufung zu den Sitzungen des Kuratoriums sowie Einholung der im Umlauf zu fassenden Beschlüsse
§ 9: Sitzungen des Kuratoriums
Die Stiftungsverwaltung lädt das Kuratorium in der Regel einmal jährlich zu einer Kuratoriumssitzung ein. Die Einladung hat den Mitgliedern des Kuratoriums hierbei drei Tage vor Sitzungstermin vorzuliegen.
Das Kuratorium ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Eine Beschlussfassung im Umlauf ist in begründeten Einzelfällen (zum Beispiel enge Fristen) zulässig.
§ 10: Auflösung der Stiftung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Bundesstadt Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke in den Ortsteilen Alt-Godesberg und Plittersdorf zu verwenden hat.
§ 11: Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Bestätigung des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 12: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 16. Dezember 2013
Nimptsch
Oberbürgermeister