Vom 19. Februar 2025
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 13.2.2025 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), und des § 89 Abs. 1 Nummer 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172), folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Anwendungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für Spielplätze, die nach § 8 Abs. 2 BauO NRW bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen als Einzelanlagen auf dem Baugrundstück zu scha ffen sind oder als Gemeinschaftsanlagen in unmittelbarer Nähe des Grundstücksgeschaffen werden.
Errichtet ein Bauträger auf mehreren, aber zusammenhängenden Grundstücken Wohnhäuser, so hat er auf Verlangen für diese Häuser eine Gesamtspielanlage zu errichten.
(2) Die Satzung findet auch Anwendung, soweit bei bestehenden Gebäuden nach § 8 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW entsprechende Spielplätze wegen der Gesundheit und zum Schutze der Kinder benötigt werden. In diesen Fällen können die Anforderungen an Größe und Beschaffenheit der Anlagen (§§ 2 und 4 dieser Satzung) unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ermäßigt werden.
§ 2: Größe der Spielplätze
(1) Die Größe der Spielplatzflächen richtet sich nach Art, Größe und Anzahl der Wohnungen auf dem Baugrundstück. Nach ihrer Zweckbestimmung für ständige Anwesenheit von Kindern nicht geeignete Wohnungen, zum Beispiel solche für Einzelpersonen (Einraumwohnungen, Appartements) oder für ältere Menschen (Altenwohnungen) bleiben bei der Bestimmung der Spielplatzgröße nach Abs. 2 außer Ansatz.
(2) Die Größe des nutzbaren Spielplatzes muss mindestens 25 qm betragen. Bei Gebäuden mit mehr als fünf anrechenbaren Wohnungen erhöht sich die Mindestgröße des nutzbaren Spielplatzes für jede weitere Wohnung um je 5 qm.
§ 3: Lage und Spielplätze
(1) Spielplätze sind so anzulegen, dass sie von den zugehörigen Wohnungen gefahrlos und barrierefrei erreichbar und vor starker Sonneinstrahlung geschützt sind. Für mehr als zehn Wohnungen bestimmte Spielplätze sollen möglichst von Fenstern für Schlafzimmer mindestens 10 m entfernt sein. Spielplätze sollen nicht mehr als 100 m von den zugehörigen Wohnungen entfernt sein.
(2) Spielplätze und ihre Zugänge sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, insbesondere gegen Verkehrsflächen, verkehrs-, betriebs- und feuergefährliche Anlagen, Gewässer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie gegen Standplätze für Abfallbehälter so abzugrenzen, dass Kinder ungefährdet spielen können und auch vor Immissionen geschützt sind. Gegen das Befahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen müssen die Spielplätze abgesperrt sein.
(3) Sofern keine Möglichkeit besteht, die notwendige Spielplatzfläche geeignet auf dem Baugrundstück unterbringen, sind auch Dachanlagen vorstellbar.
§ 4: Beschaffenheit
(1) Die Spielflächen sollen so beschaffen sein, dass eine kindgerechte Nutzungsvielfalt sichergestellt ist. Die Ausstattung mit Sandspielflächen und Spielgeräten soll den Bedürfnissen von Kleinkindern gerecht werden und bei Wohnanlagen ab 15 Wohneinheiten auch inklusive Spielgeräte vorsehen. Die Mindestanzahl der Spielgeräte kann durch eine adäquate Spielkombinationsanlage ersetzt werden, die unterschiedliche Spielfunktionen vereint und eine kindgerechte Nutzungsvielfalt sicherstellt.
(2) Die Oberfläche von Spielplätzen ist so herzurichten und überwiegend nicht zu befestigen, sodass Kinder gefahrlos spielen können und die Flächen auch nach Regenfällen benutzbar bleiben (auf sickerungsfähigem Untergrund). Mindestens ¼ der Fläche ist als Sandspielfläche anzulegen. Die Sandfüllung sollte eine Höhe von mind. 40 cm haben. Befestigte Bodenflächen wie asphaltierte oder gepflasterte Bereiche zählen nicht als Spielfläche.
(3) Spielflächen ab 25 qm müssen mit mindestens einem festinstallierten Spielgerät ausgestattet sein. Die Zahl der Spielgeräte erhöht sich je weitere 25 qm Spielfläche um jeweils ein zusätzliches fest installiertes Spielgerät mit anderer Spielfunktion. Ausnahmen hiervon sind bei einer besonderen Qualität der Gestaltung in Einzelfällen möglich.
(4) Spielplätze sollen mit mindestens drei ortsfesten Sitzgelegenheiten oder einer Bank ausgestattet sein. Bei Spielplätzen für mehr als fünf Wohnungen erhöht sich die Mindestzahl für je drei weitere Wohnungen um eine Sitzgelegenheit.
(5) Spielgeräte müssen so beschaffen sein, dass sie von Kleinkindern gefahrlos benutzt werden können und dem allgemein anerkannten technischen Stand, insbesondere den einschlägigen DIN-Normen, entsprechen. Für die Bepflanzung sind standortgerechte und ungiftige Pflanzen zu verwenden.
§ 5: Erhaltung
(1) Spielflächen, ihre Zugänge und ihre Einrichtungen sind durch den jeweiligen Eigentümer bzw. Eigentümerin des Baugrundstücks regelmäßig zu pflegen, zu unterhalten und auf ihre Verkehrssicherheit vor allem hinsichtlich der gefahrlosen Benutzbarkeit zu überprüfen. Ist eine gefahrlose Benutzbarkeit nicht gewährleistet, sind die Spielflächen, ihre Zugänge und ihre Einrichtungen umgehend in Stand zu setzen. Der Spielsand ist nach Bedarf zu ergänzen, jedoch mindestens alle drei Jahre einmal zu reinigen oder auszuwechseln.
(2) Spielplätze dürfen nur mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt, verändert oder verlegt werden.
§ 6: Ausnahmen
Von den Vorgaben nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung können Ausnahmen gewährt werden, wenn dies wegen der Lage oder Form des Grundstücks zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten ist.
§ 7: Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Spielplatz
- von geringerer als der in § 2 festgesetzten Größe errichtet,
- nicht entsprechend den Vorschriften der §§ 3 und 4 anlegt oder herrichtet,
- seinen freien Zugang oder seine Einrichtungen entgegen § 5 nicht in ordnungsgemäßen Zustand erhält,
- ohne Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt,
handelt ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 S. 1 Nr. 21 BauO NRW.
§ 8: Vorrang von Bebauungsplänen
Weitergehende Festsetzungen in Bebauungsplänen haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser Satzung.
§ 9: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bonn über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder vom 3. April 1973 außer Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 19. Februar 2025
Dörner
Oberbürgermeisterin