Vom 22. November 1977
Verzeichnis der Änderungen
Satzung vom | in Kraft getreten am | Geänderte Regelungen |
---|---|---|
04.11.1981 (ABl. S. 455) | 01.01.1981 | § 4 |
18.06.1986 (ABl. S. 222) | 19.06.1986 | §§ 4, 8 |
21.12.1988 (ABl. S. 512) | 31.12.1988 | §§ 4, 5, 8, 10, 11, 12 |
10.02.2003 (ABl. S. 46) | 20.02.2003 | §§ 2, 4 bis 6, 12 Anmerkung: Die Änderungen gelten nur für die straßenbaulichen Maßnahmen, mit deren Ausführung (Beginn der Bauarbeiten) nach dem Inkrafttreten begonnen wird. |
24.09.2013 (ABl. S. 786) | 03.10.2013 | §§ 2, 4, 7 Anmerkung: Die Änderungen gelten nur für die straßenbaulichen Maßnahmen, mit deren Ausführung (Beginn der Bauarbeiten) nach dem Inkrafttreten begonnen wird. |
15.12.2015 (ABl. S. 1648) | 24.12.2015 | §§ 4, 5, 7 Anmerkung: Die Änderung gelten für alle straßenbaulichen Maßnahmen, mit deren Ausführungen (Beginn der Bauarbeiten) nach dem Inkrafttreten begonnen wird. |
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 27. Oktober 1977 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1974 (GV. NW. S. 91/SGV. NW. 2023) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. S. 473), folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Erhebung des Beitrages
Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2: Umfang des beitragsfähigen Aufwandes
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für
- den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Erschließungsanlagen benötigten Grundflächen,
- den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme,
- die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahnen mit Unterbau, Tragschichten und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen,
- die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von
- Radwegen,
- Gehwegen,
- kombinierten Rad- und Gehwegen,
- Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen,
- Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
- Parkstreifen,
- Grünanlagen, soweit sie Bestandteil der Erschließungsanlagen sind,
- Mischflächen.
(2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Land- und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken.
(3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten
- für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Erschließungsanlagen,
- für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen.
(4) Unberührt bleiben Vorschriften und Vereinbarungen über die Erstattung eines Mehraufwandes zur Erschließung von Grundstücken, die nach ihrer Zweckbestimmung, Lage oder Beschaffenheit einen außergewöhnlichen Aufwand erfordern.
§ 3: Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.
§ 4: Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand
(1) Die Stadt trägt den Teil des Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen durch die Allgemeinheit entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen. Den bei der Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf stadteigene Grundstücke entfallenden Anteil trägt die Stadt.
(2) Überschreiten Erschließungsanlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Stadt den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand.
(3) Die anrechenbaren Breiten nach Abs. 2 und der Anteil der Beitragspflichtigen an dem Aufwand für die anrechenbaren Breiten nach Abs. 1 Satz 2 werden wie folgt festgesetzt:
bei (Straßenart) |
anrechenbare Breiten |
anrechenbare Breiten in sonstigen Baugebieten u. innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile |
Anteil der Beitragspflichtigen |
---|---|---|---|
1. Anliegerstraßen | - | - | - |
a) Fahrbahn | 8,50 m | 5,50 m | 80 v. H. |
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen | je 2,40 m | nicht vorgesehen | 80 v. H. |
c) Parkstreifen | je 5,00 m | je 5,00 m | 80 v. H. |
d) Gehweg | je 2,50 m | je 2,50 m | 80 v. H. |
e) Oberflächenentwässerung | - | - | 80 v. H. |
f) Kombinierte Rad-/Gehwege mit Einrichtungsradverkehr | je 3,50 m | je 3,50 m | 80 v. H. |
g) Kombinierte Rad-/Gehwege mit Zweirichtungsradverkehr | je 4,50 m | je 4,50 m | 65 v. H. |
2. Haupterschließungsstraßen | - | - | - |
a) Fahrbahn | 8,50 m | je 6,50 m | 50 v. H. |
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen | je 2,40 m | je 2,40 m | 50 v. H. |
c) Parkstreifen | je 5,00 m | je 5,00 m | 80 v. H. |
d) Gehweg | je 2,50 m | je 2,50 m | 70 v. H. |
e) Oberflächenentwässerung | - | - | 50 v. H. |
f) Kombinierte Rad-/Gehwege mit Einrichtungsradverkehr | je 3,50 m | je 3,50 m | 60 v. H. |
g) Kombinierte Rad-/Gehwege mit Zweirichtungsradverkehr | je 4,50 m | je 4,50 m | 45 v. H. |
3. Hauptverkehrsstraßen | - | - | - |
a) Fahrbahn | 8,50 m | je 6,50 m |
30 v. H. |
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen | je 2,40 m | je 2,40 m | 30 v. H. |
c) Parkstreifen | je 5,00 m | je 5,00 m | 80 v. H. |
d) Gehweg | je 2,50 m | je 2,50 m | 60 v. H. |
e) Oberflächenentwässerung | - | - | 30 v. H. |
f) Kombinierte Rad-/Gehwege mit Einrichtungsradverkehr | je 3,50 m | je 3,50 m | 50 v. H. |
g) Kombinierte Rad-/Gehwege mit Zweirichtungsradverkehr | je 4,50 m | je 4,50 m | 35 v. H. |
4. Hauptgeschäftsstraßen | - | - | - |
a) Fahrbahn | 7,50 m |
7,50 m |
60 v. H. |
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen | je 2,40 m | je 2,40 m | 60 v. H. |
c) Parkstreifen | je 5,00 m | je 5,00 m | 80 v. H. |
d) Gehweg | je 6,00 m | je 6,00 m | 80 v. H. |
e) Oberflächenentwässerung | - | - | 60 v. H. |
f) Kombinierte Rad-/Gehwege mit Einrichtungsradverkehr | je 3,50 m | je 3,50 m | 80 v. H. |
g) Kombinierte Rad-/Gehwege mit Zweirichtungsradverkehr | je 4,50 m | je 4,50 m | 65 v. H. |
5. Selbständige Fuß- und Wohnwege einschl. Beleuchtung und Oberflächenentwässerung | 4,00 m | 4,00 m | 80 v. H. |
6. Unselbständige Grünanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 4 Baugesetzbuch, soweit sie nicht Bestandteil eines Parkstreifens oder Gehweges sind. |
bis 2,00 m | bis 2,00 m | 60 v. H. |
(4) Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird.
(5) Im Sinne des Absatzes 3 gelten als
- Anliegerstraßen:
Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücken dienen, - Haupterschließungsstraßen:
Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind, - Hauptverkehrsstraßen:
Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen, - Hauptgeschäftsstraßen:
Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt, - Selbständige Fuß- und Wohnwege:
Wege, die der Erschließung dienen und nicht mit Kraftfahrzeugen befahrbar sind.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für öffentliche Plätze und einseitig anbaubare Straßen und Wege entsprechend. Dabei sind die anrechenbaren Breiten für Radwege, Parkstreifen, Grünanlagen und Gehwege nach Abs. 3 je einmal entlang der bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke anzusetzen.
(7) Ergeben sich nach Abs. 3 für die Fahrbahnen in Anlieger-, Haupterschließungs- und Hauptverkehrsstraßen unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Erschließungsanlage die Regelung mit der größten Breite. Die in Abs. 3 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.
(8) Für Erschließungsanlagen oder deren Teilanlagen, die in Abs. 3 nicht erfasst sind (wie zum Beispiel Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigte Bereiche), kann der Rat durch eine Einzelsatzung die anrechenbaren Höchstbreiten und die Anteile der Beitragspflichtigen festsetzen. Gleiches gilt für die Erschließungsanlagen, bei denen die festgesetzten anrechenbaren Breiten oder die Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen.
§ 5: Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes
(1) Der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Fläche verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksfläche der erschlossenen Grundstücke i.S.d. Abs. 1 gilt bei Grundstücken
- innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und
- im unbeplanten Innenbereich
die gesamte Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstückes.
(3) Als Grundstücksfläche der erschlossenen Grundstücke i.S.d. Abs. 1 gilt bei baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, die nicht insgesamt dem Innenbereich zu- zuordnen sind, die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze des Grundstücks und der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
Soweit die Grundstücke nicht an die Erschließungsanlage angrenzen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie.
Überschreitet die tatsächliche Nutzung den Abstand nach Abs. 3 Satz 1 oder 3 so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.
(4) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche (Abs. 2 und 3) vervielfacht mit:
- 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
- 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
- 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
- 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier und fünf Vollgeschossen,
- 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs und mehr Vollgeschossen,
- 0,5 bei Friedhöfen, Sportanlagen, Freibädern, Dauerkleingartenanlagen und privaten Grünanlagen.
(5) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
- Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse. Ist eine höhere Zahl von Vollgeschossen vorhanden oder zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen.
- Ist die höchstzulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse
- in Gewerbe- und Industriegebieten die festgesetzte Höhe geteilt durch 3,5,
- in sonstigen Gebieten die festgesetzte Höhe geteilt durch 3,0.
Ist die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten oder eine Überschreitung zugelassen, wird die Zahl der Vollgeschosse aus dieser Gebäudehöhe ermittelt. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. - Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Ist eine größere Baumasse vorhanden oder zugelassen, gilt als Zahl der Vollgeschosse diese Baumasse geteilt durch die Grundstücksfläche geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
(6) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
- Bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, wird je angefangene 3,50 m Höhe des Bauwerkes ein Vollgeschoss zugrunde gelegt; bei Sakralbauten (zum Beispiel Kirchen) maximal zwei Vollgeschosse.
- Bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
- Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.
- Bei Grundstücken, die nur mit Einrichtungen der Strom-, Gas und Wasserversorgung, wie zum Beispiel Trafo, Gasregler, Pumpstationen und Druckerhöhungsanlagen bebaut werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.
- Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.
(7) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 4 festgesetzten Faktoren
- bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse, Hafengebiet, Büro und Verwaltung,
- bei Grundstücken in beplanten Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten oder ähnliche Nutzungen (zum Beispiel Krankenhaus- und Schulgebäude) vorhanden oder zulässig ist,
um 0,5 erhöht.
Bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise (zum Beispiel Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Krankenhaus- oder Schulgebäuden) genutzt werden, werden die in Abs. 4 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht, wenn diese Nutzung nach Maßgabe der zulässigen Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche.
(8) Für überwiegend Wohnzwecken dienende Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage erschlossen werden, wird die Grundstücksfläche im Sinne von § 5 Abs. 2 und 3 bei Abrechnung der jeweiligen Erschließungsanlage um 1/3 reduziert, höchstens jedoch um 200 m². Die Reduzierung erfolgt nur, wenn und soweit einzelne Teilanlagen hergestellt, erweitert oder verbessert werden, die in den übrigen Erschließungsanlagen bereits vorhanden sind.
Grenzt ein überwiegend Wohnzwecken dienendes Grundstück an mehr als eine Erschließungsanlage an, die gleichzeitig ausgebaut werden, ist die Reduzierung der Grundstücksfläche jeweils zu gleichen Teilen zu gewähren.
Die Reduzierung des Flächenansatzes ist für jede Teileinrichtung gesondert vorzunehmen.
Soweit die Ermäßigung dazu führen würde, dass sich der Beitrag für andere erschlossene Grundstücke um mehr als 50 v. H. erhöht, ist die 50 v. H. über- schreitende Mehrbelastung auf die Eckgrundstücke umzulegen.
§ 6: Abschnitte und Erschließungsanlagen als Einheit
(1) Für selbständig benutzbare Abschnitte einer Erschließungsanlage kann der Aufwand selbständig ermittelt und erhoben werden.
(2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach § 4 Abs. 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen.
(3) Ergeben sich für mehrere Erschließungsanlagen, die eine Einheit bilden nach § 4 Abs. 3, keine unterschiedlichen Breiten, so kann der Aufwand insgesamt ermittelt und erhoben werden.
§ 7: Kostenspaltung
(1) Der Beitrag kann selbständig und ohne Einhaltung der Reihenfolge erhoben werden für
- den Grunderwerb,
- die Freilegung,
- die Fahrbahn,
- die Radwege,
- die Gehwege,
- die Parkstreifen,
- die kombinierten Geh- und Radwege,
- die Entwässerungsanlagen,
- die unselbständigen Grünanlagen.
(2) Der Abs. 1 gilt entsprechend für Abschnitte von Erschließungsanlagen.
§ 8: Vorausleistung und Ablösung
(1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Stadt bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages Vorausleistungen erheben.
(2) Der Straßenbaubeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösebetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Straßenbaubeitrages. Die Art der Ermittlung und Verteilung des zu berücksichtigenden Aufwandes erfolgt nach Maßgabe dieser Satzung. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9: Entstehung der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der
- endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage,
- endgültigen Herstellung des Abschnittes gemäß § 6,
- Beendigung der Teilmaßnahme gemäß § 7.
(2) Ist die Maßnahme mit Grunderwerb verbunden, so ist auch Merkmal der endgültigen Herstellung, dass die Grundstücke in das Eigentum der Stadt übergegangen sind.
§ 10: Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(3) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 2 auf dem Erbbaurecht.
§ 11: Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 12: Entscheidung durch die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister
Die Entscheidung über die Abrechnung eines bestimmten Abschnittes einer Erschließungsanlage, die einheitliche Abrechnung mehrerer Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, sowie über die Durchführung der Kostenspaltung wird der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister übertragen.
§ 13: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1973 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 5. Dezember 1972 außer Kraft.
- - -
Die vorstehende vom Regierungspräsident in Köln mit Verfügung vom 15. November 1977 genehmigte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Bonn, den 22. November 1977
Dr. Daniels
Oberbürgermeister
Bis 23. Dezember 2015 gültige Fassung
(gilt für die Abrechnung straßenbaulicher Maßnahmen, mit deren Ausführung vor dem 24. Dezember 2015 begonnen wurde):
Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen
Vom 22. November 1977
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 27. Oktober 1977 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1974 (GV. NW. S. 91/SGV. NW. 2023) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. S. 473), folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Erhebung des Beitrages
Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2: Umfang des beitragsfähigen Aufwandes
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für
- den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Erschließungsanlagen benötigten Grundflächen,
- den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme,
- die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahnen mit Unter- bau, Tragschichten und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen,
- die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von
- Radwegen,
- Gehwegen,
- kombinierten Rad- und Gehwegen,
- Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen,
- Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
- Parkstreifen,
- Grünanlagen, soweit sie Bestandteil der Erschließungsanlagen sind,
- Mischflächen.
(2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Land- und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken.
(3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten
- für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Erschließungsanlagen,
- für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen.
(4) Unberührt bleiben Vorschriften und Vereinbarungen über die Erstattung eines Mehraufwandes zur Erschließung von Grundstücken, die nach ihrer Zweckbestimmung, Lage oder Beschaffenheit einen außergewöhnlichen Aufwand erfordern.
§ 3: Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.
§ 4: Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand
(1) Die Stadt trägt den Teil des Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen durch die Allgemeinheit entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen. Den bei der Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf stadteigene Grundstücke entfallenden Anteil trägt die Stadt.
(2) Überschreiten Erschließungsanlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Stadt den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand.
(3) Die anrechenbaren Breiten nach Abs. 2 und der Anteil der Beitragspflichtigen an dem Aufwand für die anrechenbaren Breiten nach Abs. 1 Satz 2 werden wie folgt festgesetzt:
bei (Straßenart) | anrechenbare Breiten in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten | anrechenbare Breiten in sonstigen Baugebieten und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile | Anteil der Beitragspflichtigen |
---|---|---|---|
1. Anliegerstraßen | - | - | - |
a) Fahrbahn |
8,50 m |
5,50 m |
80 v. H. |
b) Radweg einschließlich Sicherheitsstreifen | je 2,40 m | nicht vorgesehen | 80 v. H. |
c) Parkstreifen | je 5,00 m | je 5,00 m | 80 v. H. |
d) Gehweg | je 2,50 m | je 2,50 m | 80 v. H. |
e) Oberflächenentwässerung | - | - | 80 v. H. |
2. Haupterschließungsstraßen | - | - | - |
a) Fahrbahn | 8,50 m | 6,50 m |
50 v. H. |
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen | je 2,40 m | je 2,40 m | 50 v. H. |
c) Parkstreifen | je 5,00 m | je 5,00 m | 70 v. H. |
d) Gehweg | je 2,50 m | je 2,50 m | 70 v. H. |
e) Oberflächenentwässerung | - | - | 50 v. H. |
3. Hauptverkehrsstraßen | - | - | - |
a) Fahrbahn | 8,50 m |
7,50 m |
60 v. H. |
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen | je 2,40 m | je 2,40 m | 60 v. H. |
c) Parkstreifen | je 5,00 m | je 5,00 m | 70 v. H. |
d) Gehweg | je 2,50 m | je 6,00 m | 70 v. H. |
e) Oberflächenentwässerung | - | - | 60 v. H. |
4. Hauptgeschäftsstraßen | - | - | - |
a) Fahrbahn |
7,50 m |
7,50 m |
60 v. H. |
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen | je 2,40 m | je 2,40 m | 60 v. H. |
c) Parkstreifen | je 5,00 m | je 5,00 m | 70 v. H. |
d) Gehweg | je 6,00 m | je 6,00 m | 70 v. H. |
e) Oberflächenentwässerung | - | - | 60 v. H. |
5. Selbständige Gehwege einschl. Beleuchtung und Oberflächenentwässerung | 3,00 m | 3,00 m | 70 v. H. |
6. Grünanlagen | je 2,00 m | je 2,00 m | 60 v. H. |
(4) Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird.
(5) Im Sinne des Absatzes 3 gelten als
- Anliegerstraßen:
Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücken dienen, - Haupterschließungsstraßen:
Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind, - Hauptverkehrsstraßen:
Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen, - Hauptgeschäftsstraßen:
Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt, - Selbständige Gehwege:
Gehwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteil einer Erschließungsanlage sind, auch wenn die Benutzung für Radfahrer und für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für öffentliche Plätze und einseitig anbaubare Straßen und Wege entsprechend. Dabei sind die anrechenbaren Breiten für Radwege, Parkstreifen, Grünanlagen und Gehwege nach Abs. 3 je einmal entlang der bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke anzusetzen. Die anrechenbare Breite der Fahrbahn ist bei einseitig anbaubaren Straßen und Wegen mit zwei Drittel zu berücksichtigen.
(7) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet oder an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil und ergeben sich dabei nach Abs. 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt die Straße oder der Straßenabschnitt im Verhältnis zu den Grundstücken im Kern-, Gewerbe- und Industriegebiet als Straße in einem solchen Gebiet und im Verhältnis zu den anderen Grundstücken als Straße in einem sonstigen Bau- gebiet oder in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil.
(8) Für Erschließungsanlagen oder deren Teilanlagen, die in Abs. 3 nicht erfasst sind (zum Beispiel Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, kombinierter Geh-/Radweg) oder bei denen die festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, kann der Rat durch Satzung etwas anderes bestimmen.
§ 5: Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes
(1) Der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Fläche verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksfläche der erschlossenen Grundstücke i.S.d. Abs. 1 gilt bei Grundstücken
- innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und
- im Innenbereich
die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann oder genutzt wird.
(3) Als Grundstücksfläche der erschlossenen Grundstücke i.S.d. Abs. 1 gilt bei baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, die nicht insgesamt dem Innenbereich zuzuordnen sind, die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze des Grundstücks und der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
Soweit die Grundstücke nicht an die Erschließungsanlage angrenzen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie.
Überschreitet die tatsächliche Nutzung den Abstand nach Abs. 3 Satz 1 oder 3 so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.
(4) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche (Abs. 2 und 3) vervielfacht mit:
- 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
- 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
- 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
- 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier und fünf Vollgeschossen,
- 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs und mehr Vollgeschossen,
- 0,5 bei Friedhöfen, Sportanlagen, Freibädern, Dauerkleingartenanlagen und privaten Grünanlagen.
(5) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
- Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse. Ist eine höhere Zahl von Vollgeschossen vorhanden oder zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen.
- Ist die höchstzulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse
- in Gewerbe- und Industriegebieten die festgesetzte Höhe geteilt durch 3,5,
- in sonstigen Gebieten die festgesetzte Höhe geteilt durch 3,0.
Ist die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten oder eine Überschreitung zugelassen, wird die Zahl der Vollgeschosse aus dieser Gebäudehöhe ermittelt. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
c) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Ist eine größere Baumasse vorhanden oder zugelassen, gilt als Zahl der Vollgeschosse diese Baumasse geteilt durch die Grundstücksfläche geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
(6) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
- Bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, wird je angefangene 3,50 m Höhe des Bauwerkes ein Vollgeschoss zugrunde gelegt; bei Sakralbauten (zum Beispiel Kirchen) maximal zwei Vollgeschosse.
- Bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
- Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, werden zwei Vollgeschosse zugrunde gelegt.
- Bei Grundstücken, die nur mit Einrichtungen der Strom-, Gas und Wasserversorgung, wie zum Beispiel Trafo, Gasregler, Pumpstationen und Druckerhöhungsanlagen bebaut werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.
- Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.
(7) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 4 festgesetzten Faktoren
- bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse, Hafengebiet,
- bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist,
um 0,5 erhöht.
Bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise (zum Beispiel Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulgebäuden) genutzt werden, werden die in Abs. 4 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht, wenn diese Nutzung nach Maßgabe der zulässigen Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche.
(8) Für überwiegend Wohnzwecken dienende Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage erschlossen werden, wird die Grundstücksfläche im Sinne von § 5 Abs. 2 und 3 bei Abrechnung der jeweiligen Erschließungsanlage um 1/3 reduziert, höchstens jedoch um 200 m². Die Reduzierung erfolgt nur, wenn und soweit einzelne Teilanlagen hergestellt, erweitert oder verbessert werden, die in den übrigen Erschließungsanlagen bereits vorhanden sind.
Grenzt ein überwiegend Wohnzwecken dienendes Grundstück an mehr als eine Erschließungsanlage an, die gleichzeitig ausgebaut werden, ist die Reduzierung der Grundstücksfläche jeweils zu gleichen Teilen zu gewähren.
Die Reduzierung des Flächenansatzes ist für jede Teileinrichtung gesondert vorzunehmen.
Soweit die Ermäßigung dazu führen würde, dass sich der Beitrag für andere erschlossene Grundstücke um mehr als 50 v. H. erhöht, ist die 50 v. H. überschreitende Mehrbelastung auf die Eckgrundstücke umzulegen.
§ 6: Abschnitte und Erschließungsanlagen als Einheit
(1) Für selbständig benutzbare Abschnitte einer Erschließungsanlage kann der Aufwand selbständig ermittelt und erhoben werden.
(2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach § 4 Abs. 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen.
(3) Ergeben sich für mehrere Erschließungsanlagen, die eine Einheit bilden nach § 4 Abs. 3, keine unterschiedlichen Breiten, so kann der Aufwand insgesamt ermittelt und erhoben werden.
§ 7: Kostenspaltung
(1) Der Beitrag kann selbständig und ohne Einhaltung der Reihenfolge erhoben werden für
- den Grunderwerb,
- die Freilegung,
- die Fahrbahn,
- die Radwege,
- die Gehwege,
- die Parkstreifen,
- die Beleuchtungsanlagen,
- die Entwässerungsanlagen,
- die Grünanlagen.
(2) Der Abs. 1 gilt entsprechend für Abschnitte von Erschließungsanlagen.
§ 8: Vorausleistung und Ablösung
(1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Stadt bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages Vorausleistungen erheben.
(2) Der Straßenbaubeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösebetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Straßenbaubeitrages. Die Art der Ermittlung und Verteilung des zu berücksichtigenden Aufwandes erfolgt nach Maßgabe dieser Satzung. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9: Entstehung der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der
- endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage,
- endgültigen Herstellung des Abschnittes gemäß § 6,
- Beendigung der Teilmaßnahme gemäß § 7.
(2) Ist die Maßnahme mit Grunderwerb verbunden, so ist auch Merkmal der endgültigen Herstellung, dass die Grundstücke in das Eigentum der Stadt übergegangen sind.
§ 10: Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(3) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 2 auf dem Erbbaurecht.
§ 11: Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 12: Entscheidung durch die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister
Die Entscheidung über die Abrechnung eines bestimmten Abschnittes einer Erschließungsanlage, die einheitliche Abrechnung mehrerer Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, sowie über die Durchführung der Kostenspaltung wird der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister übertragen.
§ 13: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1973 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 5. Dezember 1972 außer Kraft.
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Die vorstehende vom Regierungspräsident in Köln mit Verfügung vom 15. November 1977 genehmigte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Bonn, den 22. November 1977
Dr. Daniels
Oberbürgermeister