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Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Bonn-Beuel/Mitte vom 15. November 1991
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 13. Dezember 1990 aufgrund des § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 8. Dezember 1986 (BGB1. I S. 2253) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Festlegung des Sanierungsgebietes
Das Sanierungsgebiet Bonn-Beuel/Mitte wird umgrenzt von den Straßen St. Augustiner Straße, Rathausstraße, Friedrich-Breuer-Straße, Siegfried-Leopold-Straße, Rheinaustraße, Steiner Straße, Rheinufer, verlängerter Bröhltalbahnweg, Rheinaustraße.
Das Sanierungsgebiet ist in dem als Anlage beigefügten Plan dargestellt, der ein Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 2: Vereinfachtes Verfahren
Die Sanierung wird im vereinfachten Verfahren nach § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB wird insgesamt ausgeschlossen.
§ 3: Inkrafttreten
Diese Satzung wird mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Bonn rechtsverbindlich.
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I. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Für die vorgenannte Sanierungssatzung mit der Bezeichnung "Bonn-Beuel/Mitte" ist das Anzeigeverfahren gemäß § 143 (1) Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I. S. 2253), BauGB, durchgeführt worden.
II. Hinweise: Der Regierungspräsident in Köln hat mit Verfügung vom 18. März 1991 erklärt, dass in entsprechender Anwendung des § 11 (3) BauGB keine Verletzungen von Rechtsvorschriften geltend gemacht werden.
Auf die Bestimmungen des § 215 des BauGB wird hingewiesen. Hiernach sind unbeachtlich.
eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
Mängel in der Abwägung
wenn sie nicht in Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nr. 2 innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bonn geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Oberstadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bonn vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.