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61-07 Satzung Schutz des Denkmalbereiches „Bonn-Nordstadt“
Satzung zum Schutze des Denkmalbereiches Nr. 1 „Bonn-Nordstadt“
Vom 6. August 1990
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 1. Februar 1990 aufgrund des § 5 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11. März 1980 (GV. NW. S. 266/SGV. NW. 244), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 663) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 362), folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Räumlicher Geltungsbereich
(1) Das Gebiet „Bonn - Nordstadt“ wird als Denkmalbereich festgesetzt und unter Schutz gestellt.
(2) Der Denkmalbereich wird von folgender Linie begrenzt:
Maxstraße
2 bis 22
Weiherstraße
2 bis 18
Franzstraße
39 bis 3 und 36 bis 20
Heerstraße
129, 108 bis 148 und 137 a bis 163
Bornheimer Straße
56 bis 76
Vorgebirgsstraße
20 bis 32
Adolfstraße
1 bis 43, 47 bis 55 und 2 bis 114
Kölnstraße
198 bis 88 und 159 bis 161
Rosental
2
Am Johanneskreuz
Kölnstraße
86 bis 68 und 157 bis 67
Wilhelmplatz
1 bis 5
Kölnstraße
34 bis 30 und 49 bis 25
Stiftsgasse
1 bis 29
Kasernenstraße
48 bis 44, 9 bis 7 b
Oxfordstraße bis Maxstraße
Für die Grenzen des Denkmalbereiches ist der als Anlage 1 beigefügte Plan (Maßstab 1 : 1.000) maßgeblich; er ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2: Begründung, Gegenstand und Zweck der Satzung
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung bilden die vornehmlich zwischen 1860 und dem 1. Weltkrieg errichteten Gebäude in ihrer Gesamtheit ein typisches Beispiel einer Stadterweiterung der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts. Das Erscheinungsbild des Bereichs wird bestimmt durch den Stadtgrundriss, die Stadtsilhouette, den Straßenraum, das Ortsbild, Einzelbauten und bauliche Gesamtanlagen sowie deren engere Umgebung. Trotz zahlreicher Veränderungen ist die Kontinuität des historischen Erscheinungsbildes gewahrt und erlebbar; es stellt somit ein bedeutendes Dokument für die geschichtliche Entwicklung dieses Stadtteiles und der gesamten Stadt dar.
(2) Die Satzung dient zum Schutz des Erscheinungsbildes des Denkmalbereiches vor Beeinträchtigungen. Sie gilt unbeschadet bestehender Bebauungspläne, Gestaltungs- und Erhaltungssatzungen.
(3) Bestandteile der Satzung sind im übrigen die Fotodokumentation (Anlage 2) und das Kartenmaterial zur geschichtlichen Entwicklung (Anlage 3). Das Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland - Rheinisches Amt für Denkmalpflege - vom 11. April 1985 ist der Satzung nachrichtlich beigefügt.
§ 3: Erlaubnispflichtige Maßnahmen
(1) Im Geltungsbereich der Satzung gilt § 9 Denkmalschutzgesetz. Bei baulichen Anlagen, die nicht unter § 2 (Absätze 1 und 2) DSchG NW fallen, gilt dies nur für Änderungen, die das äußere Erscheinungsbild betreffen.
(2) Erfordert eine erlaubnispflichtige Maßnahme nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung, Zulassung oder Zustimmung, so haben die dafür zuständigen Behörden die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege entsprechend dieser Satzung in Verbindung mit dem Denkmalschutzgesetz in angemessener Weise zu berücksichtigen. Im Falle einer bauaufsichtlichen oder immissionsrechtlichen Genehmigung oder Zustimmung kann die Erlaubnis nach Absatz 1 auch gesondert beantragt werden.
§ 4: Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. - - - Die vorstehende mit Verfügung des Regierungspräsidenten in Köln vom 10. Juli 1990 genehmigte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die in § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 bezeichneten Karten und Anlagen sowie das Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland liegen im Stadthaus, Berliner Platz 2, Aufzug 2, Etage 8 C, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
der Oberstadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.