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63-1 Satzung Kostenerstattungsbeiträge §§ 135 a bis c BauGB
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis c BauGB in der Bundesstadt Bonn
Vom 19. November 2013
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 14. November 2013 aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV. NRW), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194) und der §§ 135 a bis c des Baugesetzbuches – BauGB – vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Die Bundesstadt Bonn erhebt Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und dieser Satzung.
§ 2: Umfang der erstattungsfähigen Kosten
(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichsmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind.
(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen; dazu gehört auch der Wert der von der Bundesstadt Bonn aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
die Ausgleichsmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Funktionsentwicklungspflege nach Maßgabe der in der als Anlage zu dieser Satzung dargestellten Grundsätzen.
§ 3: Entstehung des Kostenerstattungsanspruches
Der Kostenerstattungsanspruch der Stadt entsteht mit dem Abschluss der Fertigstellungspflege nach DIN beziehungsweise vergleichbarer Normen.
§ 4: Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten
(1) Die erstattungsfähigen Kosten werden ermittelt nach
den tatsächlichen entstandenen Kosten für den Grunderwerb sowie für die Herstellung der Ausgleichsmaßnahme einschließlich der Planungs- und Bauleitungskosten sowie der Kosten der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.
den kalkulierten Kosten für die Funktionsentwicklungspflege bis zur Erreichung des Naturentwicklungsziels nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes.
(2) Für die Bereitstellung von Ausgleichsflächen aus dem Grundvermögen der Stadt werden die erstattungsfähigen Kosten nach dem Wert im Zeitpunkt der Bereitstellung als Ausgleichsfläche ermittelt.
§ 5: Verteilung der erstattungsfähigen Kosten
Die nach den §§ 2 und 4 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung – BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) zu Grunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die baurechtlich zulässige versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.
§ 6: Kostenerstattungspflichtiger
Kostenerstattungspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides über den Kostenerstattungsbetrag Eigentümer des Grundstückes oder Vorhabenträger ist. Im Falle eines Erbbaurechtes tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte. Mehrere Eigentümer haften als Gesamtschuldner.
§ 7: Anforderung von Vorauszahlungen
Die Stadt kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
§ 8: Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages
Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides über den Kostenerstattungsbetrag fällig.
§ 9: Ablösung
Der Kostenerstattungsbetrag kann abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 10: Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. - - - Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 19. November 2013
Nimptsch Oberbürgermeister - - -
Anlage zu § 2
der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis 135 c BauGB in der Bundesstadt Bonn
1. Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichsmaßnahmen:
Die Ausgleichsmaßnahmen sollen der Herstellung oder ökologischen Aufwertung von Flächen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes nach Maßgabe der Vorschriften des § 15 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes dienen, insbesondere:
als Lebensräume (Biotope) der wildlebenden Tiere und Pflanzen,
zur Vernetzung der Biotope,
zur Verbesserung der Luftqualität, des Luftaustausches und des örtlichen Klimas,
zur Verbesserung der natürlichen Bodenfunktionen,
zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes,
zur Sicherung von Flächen zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und
zur landschaftsgerechten Wiederherstellung und Neugestaltung des Orts- und Landschaftsbildes.
2. Mögliche Ausgleichsmaßnahmen
2.1 Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern 2.1.1 Anpflanzung von Einzelbäumen 2.1.2 Anlage von frei wachsenden Hecken, Waldmänteln, Ufer- und Feldgehölzen sowie Gebüschen 2.1.3 Anlage standortheimischer Wälder 2.1.4 Anlage von Streuobstwiesen 2.1.5 Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen
2.2 Herstellung und Renaturierung von Gewässern 2.2.1 Herstellung von Stillgewässern, Renaturierung von Still und Fließgewässern
2.3 Begrünung von baulichen Anlagen 2.3.1 Fassadenbegrünung 2.3.2 Dachbegrünung
2.4 Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung 2.4.1 Entsiegelung befestigter Flächen 2.4.2 Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung
2.5 Maßnahmen zur Extensivierung 2.5.1 Umwandlung von Ackerflächen und Intensivgrünland in Acker- bzw. Grünlandbrache 2.5.2 Umwandlung von Ackerflächen in extensiv genutzte Grünlandflächen 2.5.3 Umwandlung von Intensivgrünland in extensiv genutzte Grünlandflächen