Vom 19. Februar 2025
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I. S. 965) zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. IS. 4167) zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) hat der Rat der Stadt Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 13. Februar 2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Die Steuerhebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer werden für das Jahr 2025 wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer | |
a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 543 v. H. |
b) | für die bebauten Grundstücke, die gem. § 250 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes im Ertragswertverfahen zu bewerten sind. (Grundsteuer B Wohngrundstücke) | 657 v. H. |
für die unbebauten Grundstücke (§247 des Bewertungsgesetzes) und für die bebauten Grundstücke, die gem. § 250 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes im Sachwertverfahren zu bewerten sind (Grundsteuer B Nichtwohngrundstücke) | 900 v. H. | |
2. | Gewerbesteuer | 537 v. H. |
§ 2 Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 19. Februar 2025
Dörner
Oberbürgermeisterin