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Bundesstadt Bonn

22-3 Satzung Hebesätze Realsteuern 2025

Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn für das Jahr 2025

Vom 19. Februar 2025

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I. S. 965) zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. IS. 4167) zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) hat der Rat der Stadt Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 13. Februar 2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Die Steuerhebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer werden für das Jahr 2025 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer  
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 543 v. H.
b) für die bebauten Grundstücke, die gem. § 250 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes im Ertragswertverfahen zu bewerten sind. (Grundsteuer B Wohngrundstücke) 657 v. H.
für die unbebauten Grundstücke (§247 des Bewertungsgesetzes) und für die bebauten Grundstücke, die gem. § 250 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes im Sachwertverfahren zu bewerten sind (Grundsteuer B Nichtwohngrundstücke) 900 v. H.
2.  Gewerbesteuer 537 v. H.

§ 2 Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft.


Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bonn, den 19. Februar 2025

Dörner
Oberbürgermeisterin