§ 1: Ziele und Aufgaben der Ombudsstelle
(1) Die Ombudsstelle hat die Funktion einer unparteiischen und unabhängigen Schlichtungsstelle, die durch Ombudspersonen zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und der Verwaltung vermittelnd tätig werden soll.
(2) Die Ombudsstelle kann in allen Bereichen und Anliegen, die das Verhältnis der Bürgerinnen und Bürgern zur Verwaltung betreffen, angerufen werden. Ausgenommen hiervon sind:
- Angelegenheiten über die bereits ein politisches Gremium entschieden hat oder absehbar entscheiden wird (zum Beispiel Ausschuss, Baumkommission).
- Angelegenheiten für die es ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren mit Bürgerbeteiligung gibt (zum Beispiel Bebauungsplanverfahren).
- Angelegenheiten in denen ein sofortiges Verwaltungshandeln zwingend erforderlich ist (zum Beispiel bei Gefahr in Verzug).
§ 2: Rechte der Ombudspersonen
(1) Die Ombudsperson ist berechtigt:
- Einsicht in die Akten der Verwaltung mit Bezug auf den gefassten Streitfall zu nehmen, soweit dies nach geltender Rechtslage möglich ist.
- die mit dem Fall befassten Verwaltungsangehörigen mündlich und/oder schriftlich um Auskunft zu bitten.
- Lokalitäten mit Bezug zu vorgelegten Streitfällen zu besichtigen, soweit die jeweils Berechtigten in die Betretung einwilligen.
- Im Einzelfall die Hinzuziehung gegenüber dem Bürger abzulehnen, wenn zum Beispiel ein konkretes Anliegen im Sinnzusammenhang bei der Beauftragung nicht erkennbar ist.
(2) Die Ombudsperson ist ferner berechtigt, im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und Lokale Agenda zu sprechen.
(3) Die Ombudsperson ist an Weisungen nicht gebunden.
§ 3: Pflichten der Ombudspersonen
(1) Die Ombudsperson ist verpflichtet:
- den Streitfall oder ein Bürgeranliegen unparteiisch zu prüfen und die von allen Beteiligten vorgebrachten Argumente abzuwägen.
- eine zumindest überschlägige Rechtsprüfung vorzunehmen.
- potenzielle Schäden, Aufwände und Kosten zu vergleichen und daraufhin eine Empfehlung oder einen Kompromissvorschlag zu unterbreiten.
- das Ergebnis ihrer Tätigkeit in einem Bericht, der den Beteiligten und der Geschäftsstelle vorzulegen ist, niederzulegen.
(2) Die Ombudsperson wahrt die Verschwiegenheit über die ihr im Zusammenhang mit der Beauftragung bekannt gewordenen Angelegenheiten auch über ihre Tätigkeit hinaus.
§ 4: Rechtswirkungen der Ombudstätigkeit
(1) Die Einbindung der Ombudsperson in ein Verwaltungsverfahren hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Sofern dies unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten möglich ist, soll die Verwaltung ihre Entscheidung nach Hinzuziehung einer Ombudsperson für eine angemessene und der Ombudsperson schriftlich mitzuteilende Zeit zurückstellen; wobei sie bis zum Ablauf dieser Frist, die bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verlängert werden kann, keine Tatsachen schaffen darf, die irreversibel sind.
(3) Die Ombudsperson unterbreitet zu einem vorgelegten Streitfall oder Bürgeranliegen eine Empfehlung oder einen Kompromissvorschlag. Soweit es sich um eine Ermessensangelegenheit handelt, hat die Ombudsperson dabei insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz, an den auch die Verwaltung gebunden ist, zu beachten.
Soweit es sich bei dem Streitfall um eine gebundene Entscheidung handelt bei der das Gesetz der Verwaltung keinen Ermessensspielraum lässt, ist die Tätigkeit der Ombudsperson neben vertrauensbildenden Maßnahmen darauf beschränkt, soweit rechtlich möglich, auf eine Abänderung der Entscheidungsgrundlage hinzuwirken.
(4) Die erarbeitete Empfehlung soll, soweit möglich, Einvernehmen zwischen den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern und der Verwaltung herstellen. Sie ist allen Beteiligten, sowie den Fach- und Dienstvorgesetzten der Verwaltungsmitglieder schriftlich mitzuteilen.
(5) Folgt die Verwaltung der Empfehlung der Ombudsperson nicht, bedarf dies einer gesonderten und angemessenen schriftlichen Begründung.
(6) Die Ombudsperson kann die unter § 4 Abs. 5 genannten Fälle dem Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und Lokale Agenda zu Gehör bringen.
§ 5: Qualifikation der Ombudsperson
(1) Die Ombudsperson soll über juristische und/oder Verwaltungskenntnisse und wenn möglich Mediationserfahrung verfügen.
(2)Im Hinblick auf die Funktion eines unparteiischen und unabhängigen Schlichters scheidet die Befassung der Ombudsperson mit einer Angelegenheit aus, die die Ombudsperson selbst oder eine/n ihrer Angehörigen betrifft, oder wenn eine sonstige Befangenheit vorliegt. § 31 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gilt entsprechend.
(3) Die Ombudsperson darf nicht in einem aktiven Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis mit der Bundesstadt Bonn stehen.
(4) Die Ombudsperson darf keine Tätigkeit ausüben, die geeignet erscheint, dem Ansehen der Bundesstadt Bonn und dem Ansehen ihrer Bürgerinnen und Bürger zu schaden, insbesondere indem sie gegen die gelebten Werte einer freiheitlich demokratischen Grundordnung verstößt. § 2 Abs. 1 und 2 des Schiedsamtsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (SchAG NRW) gelten entsprechend.
(5) Die Ombudsperson darf keine leitende Funktion in einer Partei oder ein Mandat für eine Partei ausüben.
§ 6: Auswahl der Ombudspersonen
(1) Die Ombudspersonen werden, analog des Verfahrens zur Auswahl der Schiedspersonen, nach öffentlicher Ausschreibung auf Vorschlag der Verwaltung dem Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürgern und Lokale Agenda vorgestellt.
(2) Im Ausschreibungs- und Auswahlverfahren soll berücksichtigt werden, dass für die Geschäftsbereiche der einzelnen Dezernate mindestens eine hierfür qualifizierte Ombudsperson zur Verfügung steht.
(3) Die Ombudsperson ist ehrenamtlich tätig. Sie hat lediglich Anspruch auf Erstattung der in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehenden und nachgewiesenen notwendigen Kosten.
(4) Der Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürgern und Lokale Agenda bestätigt die Ombudsperson für eine Dauer von fünf Jahren.
(5) Die Amtszeit kann entsprechend § 6 Absatz 1 verlängert werden; eine Abberufung der Ombudsperson vor Ablauf der Amtszeit ist nur aus wichtigem Grund und mit einer 2/3 Mehrheit des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und Lokale Agenda möglich.
§ 7: Geschäftsstelle
(1) Es wird eine Geschäftsstelle im Dezernat OB eingerichtet, die die Arbeit der Ombudspersonen eigenständig und eigenverantwortlich koordiniert, organisiert und unterstützt. Sie ist Anlauf- und Koordinierungsstelle für alle Beteiligten des Schlichtungsverfahrens.
§ 8: Berichtspflicht der Geschäftsstelle
(1) Die Geschäftsstelle fasst die Tätigkeit der Ombudspersonen in Berichten zusammen, die halbjährlich dem Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und Lokale Agenda vorgelegt werden.
§ 9: Sonstiges
(1) Die Rechte und Pflichten der Verwaltung in Bezug auf die Ombudspersonen werden in einer gesonderten Dienstanweisung geregelt.
(2) Die Ausgestaltung der organisatorischen Abläufe im Innenverhältnis zwischen Geschäftsstelle und Ombudsperson wird gesondert geregelt.
§ 10: Inkrafttreten
(1) Die Geschäftsordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.