Verzeichnis der Änderungen
Beschluss der Bezirksvertretung Beuel vom | Geänderte Ziffern |
---|---|
25.01.2006 | 3 |
27.09.2006 | 3 a |
15.10.2008 | 3 e |
18.04.2012 | 3 a |
26.04.2017 | 3 a, b, d, 4 |
08.12.2021 | 3 e |
1. Ziel und Zweck
Dem Stadtbezirk Beuel obliegt nach § 7 Abs. 2 Buchstabe o der Bezirkssatzung der Bundesstadt Bonn die Gewährung von Zuschüssen zur Unterstützung von örtlichen Gesang- und Instrumentalvereinen, der Ortsausschüsse und sonstiger örtlicher Ver- eine, Vereinigungen und Initiativen (mit Ausnahme der Sportvereine).
Vereine und sonstige Vereinigungen - nachfolgend nur Vereine genannt -, die durch Veranstaltungen und sonstige Aktivitäten zum kulturellen und gesellschaftlichen Leben im Stadtbezirk Beuel beitragen, sollen durch finanzielle Zuschüsse unterstützt und gefördert werden.
Dazu gehören vor allem Vereine, die sich für den Erhalt und die Pflege des Heimat- und Brauchtums sowie des allgemeinen Kulturgutes einsetzen und deren Veran- staltungen zum Zusammenleben der Bewohnerinnen und Bewohner im Stadtbezirk Beuel beitragen.
2. Geltungsbereich und Voraussetzungen der Förderung
2.1 Die Richtlinien gelten für die ehrenamtlich geführten Gesang- und Instrumentalvereine, für die kulturellen Vereine der Heimatpflege und des Brauchtums, für sonstige örtliche Vereine sowie für die Gewährung von Vereinsjubiläen.
2.2 Zuschüsse erhalten Vereine, deren Vereinssitz im Stadtbezirk Beuel liegt und deren Aktivitäten überwiegend im Stadtbezirk Beuel stattfinden. Die Zuschüsse werden in Form von Pauschalbeträgen gewährt.
2.3 Zuschüsse werden nur im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. Auf die Gewährung besteht kein Rechtsanspruch. Die ausgewiesenen Euro-Beträge gelten für das Jahr 2003. Sie werden bei veränderten Haushaltsansätzen proportional angepasst.
2.4 Alle Anträge auf Leistungen nach diesen Richtlinien sind schriftlich mit den geforderten Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsstelle Beuel einzureichen.
2.5 Über die Vergabe der Zuschüsse bis zu 50 Euro entscheidet die Bezirksverwaltungsstelle Beuel, darüber hinaus die Bezirksvertretung Beuel. Die Bezirksverwaltungsstelle Beuel unterrichtet zum Ende des Jahres die Bezirksvertretung Beuel über die in eigener Zuständigkeit gewährten Zuschüsse.
2.6 Abweichend von diesen Richtlinien kann in begründeten Einzelfällen ein anderer Betrag gewährt werden. Bei der Festlegung der konkreten Höhe des Zuschusses sind die Besonderheiten der Vereine und insbesondere die Aktivitäten und Beiträge im stadtbezirklichen Leben zu berücksichtigen.
3. Höhe der Zuschüsse
Auf Antrag erhalten
- Brauchtums- und Heimatvereine sowie Bürgervereine beziehungsweise Ortsvereine
- die eine Ortsteilkirmes
- in größerem Umfang ausrichten: 123 Euro
Die Unterscheidung in kleinere und größere Ortsteilkirmes richtet sich unter anderem nach dem Aufwand, Engagement und Risiko der Veranstalter im Zusammenhang mit Organisation und Durchführung der Kirmes, - die Maifeste und Maiveranstaltungen durchführen bis zu 100 Euro
- die die Heimatpflege und Heimatforschung in besonderem Maße fördern
- Heimatverein Beuel: 525 Euro
- Heimatverein Beuel für - Heimatmuseum - : 350 Euro
- Heimatverein Oberkassel: 438 Euro
- Denkmal- und Geschichtsverein Haus Mehlem: 200 Euro
- Verein Holzlarer Mühle: 140 Euro
- die eine Ortsteilkirmes
- Karnevalsvereine
- der Festausschuss LiKüRa-Karneval e.V. erhält für die Krönung der LiKüRa-Prinzessin und die Organisation des LiKüRa-Zuges: 1.960 Euro
- die LiKüRa-Ehrengarde erhält für die Karnevalssession und zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit: 350 Euro
- das Beueler Stadtsoldaten-Corps „Rot-Blau“ 1936 e.V. erhält für die Karnevalssession und zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit: 490 Euro
- die Karnevalsvereine und Festausschüsse, die einen Karnevalsumzug bzw. Veedelszoch ausrichten, erhalten:
- bis 15 Zuggruppen: 105 Euro
- bis 20 Zuggruppen: 140 Euro
- ab 20 Zuggruppen: 210 Euro
Im Rahmen der Jugendförderung können Karnevalsvereine, die eine besondere Jugendarbeit leisten, zusätzlich bezuschusst werden (zum Beispiel für die Stellung eines Kinderprinzenpaares oder für Kindertanzgruppen). Des Weiteren können auf Antrag Karnevalsvereine, die eigene Veranstaltungen durchführen, bezuschusst werden. Die Höhe der Zuschüsse richtet sich hier nach den aktiven Mitgliedern des Vereines, nach der Bedeutung der Veranstaltung und nach Höhe der tatsächlichen Aufwendungen. Für besondere Jubiläen können zusätzlich Zuschüsse beantragt werden. Die Höhe dieser Zuschüsse richtet sich analog zu den Beträgen unter Ziffer 4 dieser Richtlinien.
- Sonstige Vereine
- die Veranstaltungen durchführen, die über den eigentlichen Vereinszweck hinausgehen oder geeignet sind, bestimmte Zielgruppen anzusprechen - insbesondere für den Ort, den Stadtbezirk oder für die Bevölkerung erhalten: 100 Euro
- Kirchenchöre, Gesangs- und Instrumentalvereine
- Kirchenchöre: 100 Euro
- Kinder- und Jugendchöre: 168 Euro
- Gesangsvereine: 375 Euro
- Instrumentalvereine: 196 Euro - St. Martin
- die teilnehmenden Schulen und Kindergärten erhalten Zuschuss für die Beteiligung an der jährlichen Fackelausstellung je teilnehmender Schule/Kindergarten in Höhe von je 50 Euro
- Veranstalter von St. Martins-Umzügen erhalten pro teilnehmenden Kind auf Antrag einen Zuschuss in Höhe von je 0,50 Euro
Die Veranstalter müssen in dem Antrag auf Zuschuss, der nach Durchführung des Zuges eingereicht wird, die tatsächliche Teilnehmerzahl schriftlich bestätigen
4. Jubiläen
Bei Jubiläen von Vereinen werden zur Unterstützung von Jubiläumsveranstaltungen gewährt:
- bei 25. Jubiläum: 150 Euro
- bei 50. Jubiläum: 200 Euro
- bei 75. Jubiläum: 250 Euro
- bei 100. Jubiläum: 350 Euro
Für jedes weitere 25. Jubiläum wird der Betrag wie beim 100-jährigen zugrunde gelegt.
5. Mittelverwendung
5.1 Ein Zuschuss darf nur für den bewilligten Zweck verwendet werden.
5.2 Der Antragsteller/die Antragstellerin muss sich verpflichten
- auf Verlangen einen prüfungsfähigen Verwendungsnachweis vorzulegen
- eine Überprüfung der Mittelverwendung auch an Ort und Stelle zu gestatten
5.3 Die Bundesstadt Bonn kann die gewährten Zuschüsse - auch nachträglich - ganz oder teilweise zurückfordern, wenn
- schuldhaft Bestimmungen dieser Richtlinien verletzt werden
- entscheidende Änderungen der Vereinsstatuten nicht gemeldet werden
6. Inkrafttreten
Diese Richtlinien sind von der Bezirksvertretung Beuel beschlossen worden und treten am 28. Mai 2003 in Kraft.