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32-07 Satzung über den Erlass von Viehseuchenverordnungen
Satzung der Stadt Bonn über den Erlass von Viehseuchenverordnungen
Vom 24. Oktober 1969
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 1952 (SGV. NW. 2020) sowie der §§ 5 und 6 des Gesetzes zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 4. Juni 1963 (SGV. NW. 7831) wird folgende Satzung erlassen:
§ 1
(1) Viehseuchenverordnungen der Stadt Bonn werden in Kalenderjahren mit gerader Endzahl in der Tageszeitung „General-Anzeiger für Bonn und Umgegend“, in Kalenderjahren mit ungerader Endzahl in der Tageszeitung „Bonner Rundschau“ verkündet.
(2) Außerdem werden Viehseuchenverordnungen der Stadt Bonn nachrichtlich im Regierungsamtsblatt, im Amtsblatt der Stadt Bonn, in der Zeitung „Beueler Nachrichten“ sowie in Kalenderjahren mit gerader Endzahl in der „Bonner Rundschau“ und in Kalenderjahren mit ungerader Endzahl im „General-Anzeiger für Bonn und Umgegend“ bekanntgemacht.
§ 2
Die Zuständigkeit für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Viehseuchenverordnungen wird auf den Oberstadtdirektor übertragen.
§ 3
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die bisher im Stadtgebiet geltenden Satzungen über den Erlass von Viehseuchenverordnungen werden aufgehoben.
Bonn, den 24. Oktober 1969
Der Beauftragte für die Aufgaben des Rates und des Oberbürgermeisters Dr. Meyers
Vorstehende Satzung der Stadt Bonn über den Erlass von Viehseuchenverordnungen wird hiermit gemäß § 4 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekanntgemacht.
Bonn, den 24. Oktober 1969
Der Beauftragte für die Aufgaben des Rates und des Oberbürgermeisters Dr. M e y e r s