1. Veranstalter
Für die Durchführung der städtischen Veranstaltung „Bonner Weihnachtsmarkt“ ist der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Bürgerdienste, - Leistungszentrum „Märkte“ - zuständig.
2. Veranstaltungszweck
Die Veranstaltung dient der vorweihnachtlichen Unterhaltung der Besucher. Es ist daher vorrangiges Ziel, ein attraktives und ausgewogenes Angebot aus verschiedenen Geschäftsarten zu schaffen. Dieser über die Grenzen Bonns hinaus bekannte und beliebte Jahrmarkt soll durch eine herausragende Qualität der Geschäfte sowie durch eine weihnachtliche Gestaltung eine besondere Anziehungskraft auf die Besucher ausüben.
3. Festsetzung
3.1 | Der Jahrmarkt „Bonner Weihnachtsmarkt“ wird gem. § 68 II i.V.m. § 69 I GewO nach Gegenstand der Veranstaltung, Zeit (Termin), Öffnungszeiten und Ort schriftlich festgesetzt. |
3.2 | Die Festsetzung erfolgt spätestens bis zum Ende des Monats Januar des gleichen Kalenderjahres. |
4. Anzeigenschaltung
4.1 | Die Anzeige für Bewerbungen zum „Bonner Weihnachtsmarkt“ wird in bestimmten Zeitschriften (Komet und Schaufenster) im Januar des gleichen Kalenderjahres geschaltet. |
4.2 | In der Anzeige ist ein Termin genannt, siehe Punkt 6.1 (Bewerbungsfrist), bis zu dem die Bewerbung bei der Bundesstadt Bonn eingegangen sein muss. |
5. Bewerbung + Bewerbungsunterlagen
5.1 |
Für jedes Geschäft ist eine gesonderte Bewerbung erforderlich, die an folgende Anschrift zu senden ist: Bundesstadt Bonn –Amt: 33-12-, Berliner Platz 2, 53103 Bonn |
5.2 | Die Bewerbung hat folgende Unterlagen zu enthalten: |
5.2.1 | aktuelle Anschrift des Bewerbers mit telefonischer Erreichbarkeit und, sofern vorhanden E-Mail-Adresse |
5.2.2 | ausgeschriebener Vor- und Zuname des Gewerbetreibenden, bei juristischen Personen: Nummer des Handelsregistereintrags sowie Namen des / der Verantwortlichen |
5.2.3 |
Beschreibung des Geschäftes, zum Beispiel:
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5.2.4 | Platzbedarf mit den genauen Maßen des Geschäftes (Frontlänge und Tiefe) einschließlich einer maßstabsgetreuen Grundrisszeichnung und weiterhin, auf welcher Seite der Eingang liegt |
5.2.5 | Stromanschlusswerte (in KW anzugeben) |
5.2.6 | aussagefähiges und aktuelles Bildmaterial (gegebenenfalls auch computersimuliert) des Geschäftes bzw. der anzubietenden Produkte |
5.3 | Alle Bewerber haben die für das betreffende Geschäft erforderlichen gesetzlichen Nachweise, Genehmigungen und Auflagen (zum Beispiel gewerbe-, bau- (z.B. Baubuch), sicherheits- (z.B. TÜV) und gesundheitsrechtlicher Art) zu erfüllen und auf Verlangen vorzuweisen. |
6. Bewerbungsfrist
6.1 | Bewerbungsschluss für alle Geschäftsarten ist der 10. März des gleichen Jahres, dabei gilt der Poststempel, wenn nicht vorhanden, der Eingangsstempel. Fällt dieses Datum auf einen Samstag oder Sonntag, gilt der darauf folgende Werktag. |
6.2 | Nicht fristgerecht eingegangene Bewerbungen können vom Vergabeverfahren ohne Begründung ausgeschlossen werden (siehe Ziffer 7). |
6.3 | Nachträgliche Bewerbungen können im Einzelfall Berücksichtigung finden, wenn das Geschäft / der Verkaufsstand wegen seines besonderen Angebotes erheblich zum Gelingen der Veranstaltung beitragen würde oder wenn in Folge von Absagen kurzfristig Lücken auf dem Veranstaltungsgelände gefüllt werden müssen. |
7. Ausschluss von Bewerbungen
7.1 |
Vom Vergabeverfahren können insbesondere ausgeschlossen werden:
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8. Gestaltungsplan
8.1 | Das Leistungszentrum „Märkte“ erarbeitet nach Ablauf der Bewerbungsfrist einen Verwaltungsvorschlag für den Gestaltungsplan des Bonner Weihnachtsmarktes, über den die Bezirksvertretung Bonn in der Mitte des Veranstaltungsjahres, möglichst noch vor der parlamentarischen Sommerpause, in einer Sitzung im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz beschließt. |
8.2 |
Um im Sinne von Ziffer 2 für die Bevölkerung einen attraktiven und ausgewogenen Jahrmarkt veranstalten zu können, sollten möglichst folgende Geschäftsarten berücksichtigt werden.
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9. Zulassung
9.1 | Die Bewerber haben gemäß § 70 I GewO nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen einen Anspruch auf Zulassung. Über die Zulassung und Platzverteilung wird vom Leistungszentrum „Märkte“ jeweils eine Einzelfallentscheidung auf Grundlage des Gestaltungsplanes getroffen. Diese Entscheidung erfolgt öffentlich-rechtlich. Neben der Zulassung erhält der Bewerber einen privatrechtlichen Mietvertrag für die Dauer der Veranstaltung. Die Zulassung ist nicht übertragbar. | |
9.2 | Der Zulassungsanspruch wird, wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, durch § 70 III GewO in der Weise modifiziert, dass Bewerber aus sachlich gerechtfertigten Gründen zurückgewiesen werden können. Insoweit ist eine am Grundsatz der Chancengleichheit orientierte Auswahl zu treffen. Das Merkmal der Ortsansässigkeit spielt dabei keine Rolle. Die nicht zugelassenen Bewerber erhalten eine schriftliche Absage. | |
9.3 |
Bei der sachgerechten Auswahl der Bewerbungen sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Marktfreiheit folgende Kriterien in der genannten Reihenfolge Grundlage für die Zulassung:
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zu Punkt 1 |
Die Attraktivität kann sich unter anderem durch folgende Unterpunkte a) Allgemein für alle Geschäfte
b) für sonstigen Verkauf
c) für Imbiss, Ausschank und Süßwaren
d) Kindergeschäfte
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zu Punkt 2: |
Falls gleiche Attraktivität bei Bewerbungen vorliegen sollte, gilt der Grundsatz „bekannt und bewährt“, der sich durch folgende Unterpunkte widerspiegeln kann:
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zu Punkt 3: | Falls gleiche Attraktivität und auch nach dem Grundsatz „bekannt und bewährt“ Gleichheit gegeben ist, so entscheidet dann das Los. | |
9.4 | Die Veranstalterin sollte in jedem Jahr eine Mindest-Quote von 10 Prozent aus jeder Geschäftsart (siehe Ziffer 8.2) an Beschickern auswechseln, damit auch Neubewerber eine Chance haben, sich zu bewähren. Ergibt sich nach der Berechnung aufgrund der vorgegebenen Quote ein Wert unter 1 (zum Beispiel 3 Fahrgeschäfte = 0,3), so ist dieser für das Folgejahr bzw. die Folgejahre solange mit zu berücksichtigen, bis der Wert 1 erreicht bzw. überschritten wird. | |
9.5 | Falls aber die Veranstalterin nur unter Beeinträchtigung der Attraktivität die Mindestquote einhalten kann, so kann die Quote ausnahmsweise unterschritten werden. In diesem Falle ist die Amtsleitung schriftlich zu informieren. Darüber hinaus werden die Quoten der ausgetauschten Geschäfte im jeweilig nachfolgenden Controllingbericht des Leistungszentrums „Märkte“ schriftlich dargestellt. |
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9.6 |
Die Entscheidungen über die Zulassung trifft ein Gremium von 6 Personen. Diesem Gremium gehören zwei Mitarbeiter/-innen des Leistungszentrums „Märkte“ (darunter der/ die Sachgebietsleiter/-in), der/die zuständige Abteilungsleiter/-in, der/die Leiter/-in der Bezirksverwaltungsstelle Bonn, der/die Leiter/-in der städtischen Veranstaltungskoordination und der/die Leiter/-in der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit oder die jeweiligen Vertreter i.A. an. Die Entscheidung im Gremium muss mit Mehrheit erfolgen. Bei Stimmengleichheit trifft der/die Amtsleiter/in der Bürgerdienste o.V.i.A. die Entscheidung. Die Amtsleitung wird über das Auswahlverfahren unmittelbar informiert. |
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9.7 | Über das Auswahlverfahren wird eine Dokumentation erstellt, die von den Gremiumsmitgliedern unterschrieben und dem/der zuständigen Dezernenten/-tin vor Absendung der Zu- und Absagen zur Kenntnisnahme vorgelegt wird. Die Dokumentation soll das vom Gremium ausgeübte Ermessen verdeutlichen. |
10. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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Der Rat der Bundesstadt Bonn hat die vorstehenden Zulassungsrichtlinien in seiner Sitzung am 26. Mai 2011 beschlossen.
Bonn, den 30. Mai 2011
Nimptsch
Oberbürgermeister