Diese Bewilligungsbedingungen enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Bewilligungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
1. Abruf und Verwendung des Zuschusses
1.1
Der Zuschuss darf nur zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheides bestimmten Zwecks verwendet werden. Der Zuschuss ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
1.2
Alle mit dem Zuschusszweck zusammenhängenden Einnahmen und der Eigenanteil des Zuschussempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuschusszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Wirtschaftsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die Einzelansätze dürfen um bis zu 20 v.H. überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Beruht die Überschreitung eines Einzelansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Wirtschaftsplanes auch weitergehende Abweichungen zulässig.
1.3
Der Zuschuss darf erst in Anspruch genommen werden, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuschussempfängers verbraucht sind.
1.4
Der Abruf des Zuschusses muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten.
1.5
Der Bewilligungsbescheid kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Zuschusszweck mit dem bewilligten Zuschuss nicht zu erreichen ist.
1.6
Ansprüche aus dem Bewilligungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.
2. Rücklagen/Rückstellungen
2.1
Die Bildung von Rücklagen ist zulässig.
Städtische Zuschussmittel dürfen dabei nicht für die Bildung von Rücklagen verwendet werden. Der Zuschussempfänger hat die Bundesstadt Bonn im Rahmen der vorzulegenden Verwendungsnachweise über die Entwicklung von Rücklagen zu informieren und entsprechende Nachweise vorzulegen.
2.2
Die Ausweisung von Rückstellungen im Verwendungsnachweis kann nicht als Ausgabe anerkannt werden.
2.3
Bei einer Fehlbedarfsfinanzierung ist die Bildung von Rückstellungen ausgeschlossen.
3. Nachträgliche Änderung des Wirtschaftsplanes
3.1
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Wirtschaftsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuschusszweck, so ermäßigt sich - außer bei einer Festbetragsfinanzierung - auch der Zuschuss.
3.2
Erhöhen sich die Kostenbeiträge Dritter oder treten neue Kostenbeiträge Dritter hinzu, so ermäßigt sich - außer bei einer Festbetragsfinanzierung - grundsätzlich auch der Zuschuss.
3.3
Die Ermäßigung des Zuschusses erfolgt bei einer Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuschüssen anderer Zuschussgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuschussempfängers.
3.4
Bei einer Fehlbedarfsfinanzierung wird der Zuschuss um den vollen in Betracht kommenden Betrag vermindert.
4. Vergabe von Aufträgen
Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuschusszwecks sind - soweit möglich - die Richtlinien für die Vergabe von Aufträgen der Bundesstadt Bonn analog anzuwenden. Die Richtlinien werden dem Zuschussempfänger zur Verfügung gestellt.
5. Beschaffung von Gegenständen
5.1
Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuschusszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuschusszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Die Kosten der Unterhaltung dieser Gegenstände trägt der Zuschussempfänger in voller Höhe.
5.2
Der Zuschussempfänger hat die zur Erfüllung des Zuschusszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 400 Euro netto übersteigt, zu inventarisieren. Die Bundesstadt Bonn wird grundsätzlich in dem prozentualen Anteil, in dem diese Gegenstände mit dem Zuschuss beschafft werden, Teileigentümer, soweit im Bewilligungsbescheid nichts anderes bestimmt ist. Diese Gegenstände sind in dem Inventarverzeichnis besonders zu kennzeichnen.
6. Mitteilungspflichten des Zuschussempfängers
6.1
Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bundesstadt Bonn anzuzeigen, wenn
6.1.1 er nach Vorlage des Wirtschaftsplans weitere Zuschüsse für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben ergibt,
6.1.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung des Zuschusses maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
6.1.3 sich herausstellt, dass der Zuschusszweck nicht oder mit dem bewilligten Zuschuss nicht zu erreichen ist,
6.1.4 sich im Laufe des Bewilligungszeitraumes eine Änderung gegenüber dem Wirtschaftsplan in Höhe von 10 Prozent oder mehr ergibt.
6.1.5 der Abschluss eines nicht im Wirtschaftsplan veranschlagten Kredites unumgänglich wird oder der gemäß Wirtschaftsplan vorgesehene Kreditrahmen überschritten werden soll.
7. Verfahren bei Insolvenz
7.1
Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, der Bundesstadt Bonn anzuzeigen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Zuschussempfängers droht.
7.2
Der Bewilligungsbescheid wird mit Beschluss des Amtsgerichtes über die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen für die Zukunft unwirksam.
7.3
Ist im Falle der Ziffer 7.2 der Zuschussempfänger seiner Mitteilungspflicht nach Ziffer 7.1 nachgekommen und legt er ein qualifiziertes Sanierungskonzept vor, wird auf Antrag über eine erneute Zuschussgewährung entschieden.
7.4
Ist der Zuschussempfänger seiner Mitteilungspflicht nach Ziffer 6.1 nicht nachgekommen, kommt eine weitere Förderung nicht in Betracht.
8. Nachweis der Verwendung
8.1
Die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuschusszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bundesstadt Bonn nachzuweisen (Verwendungsnachweis).
8.2
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen.
8.3
In dem Sachbericht sind die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen.
8.4
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Wirtschaftsplans auszuweisen (Soll/Ist-Vergleich). Der Nachweis muss alle mit dem Zuschusszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben enthalten. Soweit der Zuschussempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug gemäß Umsatzsteuergesetz hat, dürfen nur die Preise ohne Umsatzsteuer berücksichtigt werden.
8.5
Der Zuschussempfänger hat die Belege fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
9. Weitergehende Prüfrechte
Die Bundesstadt Bonn ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern sowie die Verwendung des Zuschusses durch Einsicht in die Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Das Prüfrecht erstreckt sich über die Verwendung des Zuschusses hinaus auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zuschussempfängers. Der Zuschussempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
10. Erstattung des Zuschusses
10.1
Der Zuschuss ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Bewilligungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird.
10.2
Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn
10.2.1 eine auflösende Bedingung eingetreten ist,
10.2.2 der Zuschuss durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
10.2.3 der Zuschuss nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.
10.3
Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuschussempfänger
10.3.1 Zuführungen zu Rücklagen mit städtischen Zuschussmitteln gem. Ziffer 2.1 dieser Bewilligungsbedingungen vornimmt oder die Rücklage im Einzelfall eine Höhe erreicht, die bezogen auf die jeweilige Einrichtung und deren Gesamteinnahmen und –ausgaben unangemessen ist.
10.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten gemäß Ziffer 5. dieser Bewilligungsbedingungen nicht rechtzeitig nachkommt.
10.3.3 Der Erstattungsanspruch ist mit 5 v.H. über dem jeweiligen Basiszins jährlich zu verzinsen.