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Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 23. März 2023 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW 2023, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung führt den Namen „Peter-Kemper-Stiftung“. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Die Stiftung hat ihren Sitz in Bonn und wird von der Bundesstadt Bonn verwaltet.
§ 2: Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung der Förderung der Erziehung und Bildung für die folgenden Schulen der Bundesstadt Bonn:
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Erfüllung folgender Zwecke, hierbei ist die Katholische Grundschule Clemens-August-Schule vorrangig zu berücksichtigen:
Die Übernahme von Kosten für die Durchführung und Ausgestaltung von Schulfeiern, Ausflügen und Fahrten der Katholischen Grundschule Clemens-August-Schule.
Die Übernahme von Kosten für die Beschaffung von Lehr- und Unterrichtsmitteln, Verbrauchsmaterial und Ausstattungsgegenständen für die Katholische Grundschule Clemens-August-Schule, soweit die Beschaffungen über das hinausgehen, was seitens des Schulträgers zur Verfügung gestellt werden kann.
Die Übernahme von Kosten für die Durchführung und Ausgestaltung von Schulfeiern, Ausflügen und Fahrten der Gemeinschaftsgrundschule Till-Eulenspiegel-Schule, der Emilie-Heyermann-Realschule und der Gesamtschule Bonns Fünfte.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3: Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Ein Wegfall der Steuerbegünstigungen führt nicht zur Auflösung der Stiftung.
§ 4: Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen besteht aus Grund- und Immobilienvermögen sowie Barvermögen und beträgt mit Stand vom 31. Dezember 2021 insgesamt 701.427,76 Euro.
Hiervon entfallen auf das Kapitalvermögen 394.688,54 Euro und auf das Rücklagevermögen 306.739,22 Euro.
§ 5: Verwendung der Vermögenserträge
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen sind die Zuwendungen zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7 Abgabenordnung.
§ 6: Auflösung der Stiftung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Bundesstadt Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im schulischen Bereich zu verwenden hat.
§ 7: Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Bestätigung des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 8: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16. Dezember 2013 außer Kraft. - - - Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.