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Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2013 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW 2023, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung führt den Namen „Thomas-Hansen-Stiftung“. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Die Stiftung hat ihren Sitz in Bonn und wird von der Bundesstadt Bonn verwaltet.
§ 2: Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Gewährung von Erziehungsbeihilfen für bedürftige Kinder der Katholischen Grundschule Nikolausschule, der Gemeinschaftsgrundschule Erich-Kästner-Schule und der GHS Theodor-Litt-Schule bzw. nach deren Auslaufen der Gesamtschule Bonn’s Fünfte.*
*(die Theodor-Litt-Schule wird spätestens zum Ende des Schuljahres 2015/2016 aufgelöst, an diesem Standort wird seit dem Schuljahr 2011/2012 die Gesamtschule Bonn’s Fünfte aufgebaut. Künftig sollten daher auch bedürftige Kinder der Gesamtschule Bonn’s Fünfte berücksichtigt werden können).
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3: Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4: Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen besteht aus Barvermögen und beträgt mit Stand vom 31. Dezember 2012 insgesamt 78.255,41 Euro.
Hiervon entfallen auf das Kapitalvermögen 73.523,60 Euro und auf das Rücklagevermögen 4.731,81 Euro.
§ 5: Verwendung der Vermögenserträge
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen sind die Zuwendungen zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7 Abgabenordnung.
§ 6: Auflösung der Stiftung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Bundesstadt Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke im schulischen Bereich zu verwenden hat.
§ 7: Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Bestätigung des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 8: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Ratsbeschluss vom 29. November 1973 außer Kraft. - - - Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.