Vom 11. Mai 1998
Verzeichnis der Änderungen
Satzung vom | in Kraft getreten am | Geänderte Regelungen |
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14.12.2001 (ABl. S. 1307) | 28.12.2001 | § 1 |
- | 01.01.2002 | §§ 4, 5, 12, 14 |
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 7. Mai 1998 aufgrund der §§ 7 und 107 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW.S. 666/SGV.NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (GV.NW. S. 458), in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1988 (GV.NW.S. 324/SGV.NW. 641), folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Gegenstand
(1) Oper und Schauspiel der Bundesstadt Bonn sind seit dem 1. August 1997 zu einer Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit zusammengeschlossen. Der Einrichtung steht das Gebäude der Oper einschließlich Werkstattbühne am Boeselagerhof, das Theatergebäude der Kammerspiele Bad Godesberg und das angrenzende Gebäude Am Kurpark 4 sowie die gesamten von Oper oder Schauspiel genutzten Gebäude auf dem Grundstück Siegburger Straße 42 in Bonn-Beuel (Schauspielhalle, Werkstätten, Opernfundus, Probenräume einschließlich „Alter Malersaal”) zur Verfügung.
Die Einrichtung ist unter Berücksichtigung der künstlerischen Aufgaben nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verwalten und nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (insbesondere § 107 Abs. 2), der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn und entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe nach dieser Satzung zu führen.
(2) Das Theater der Bundesstadt Bonn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Zweck der Einrichtung ist die Förderung der Kunst. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung der Einrichtung und die Veranstaltung von Opern-, Schauspiel- und Ballett- bzw. Tanztheateraufführungen. Zur Sicherung des Zweckes der Einrichtung wird eine satzungsmäßige Rücklage gebildet. Ihr sollen Mehreinnahmen und am Ende des Wirtschaftsjahres nicht verbrauchte Zuschüsse zugeführt werden. Vorgenannte Rücklagenbildung kann nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der Abgabenordnung erfolgen.
(4) Die Einrichtung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel der Einrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Bundesstadt Bonn erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung. Bei repräsentativen Veranstaltungen der Bundesstadt Bonn oder in sonstigen besonderen Fällen, in denen die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister Einladungen ausspricht, kann durch die Theaterleitung von der Erhebung von Eintrittsgeldern abgesehen werden.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Die Bundesstadt Bonn erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder Wegfall ihres bisherigen Zweckes zunächst nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Die verbleibenden Vermögensteile fallen ebenfalls an die Bundesstadt Bonn; sie sind ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden.
§ 2: Name
Die Einrichtung führt die Bezeichnung „Theater der Bundesstadt Bonn“.
§ 3: Leitung
(1) Das Theater der Bundesstadt Bonn wird von der Generalintendantin/von dem Generalintendanten - in Zusammenarbeit mit der/dem von der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister im Einvernehmen mit der Generalintendantin/dem Generalintendanten eingesetzten Verwaltungsdirektorin/-direktor - geleitet. Die Leitung umfasst die Befugnis zur selbständigen Entscheidung in allen Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, soweit nicht durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung, die Hauptsatzung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Geschäftsverteilung zwischen der Generalintendantin/dem Generalintendanten und der Verwaltungsdirektorin/dem Verwaltungsdirektor wird von der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister durch Dienstanweisung geregelt.
§ 4: Ausschuss im Sinne des § 5 EigVO
(1) Zuständiger Ausschuss im Sinne des § 5 EigVO ist für das Theater der Bundesstadt Bonn der Kulturausschuss des Rates der Bundesstadt Bonn.
(2) Der Kulturausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind. Er nimmt die Berichte nach § 20 EigVO entgegen und entscheidet über die Benennung der Prüferinnen und Prüfer für den Jahresabschluss sowie in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. Die Berichte nach § 20 EigVO sind ebenfalls dem Hauptausschuss zur Kenntnis zu bringen.
Darüber hinaus entscheidet der Kulturausschuss über Verfügungen über das Sondervermögen des Eigenbetriebes mit einem Wert zwischen 50.000 Euro und 125.000 Euro.
(3) Die Zuständigkeit des Bau- und Vergabeausschusses und des Personalausschusses nach der Zuständigkeitsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn bleibt bestehen.
(4) An den Beratungen über Angelegenheiten des Theaters nehmen die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister, in ihrer bzw. seiner Vertretung die/der für das Kulturwesen zuständige Beigeordnete, die Generalintendantin/der Generalintendant und die Verwaltungsdirektorin/der Verwaltungsdirektor teil; sie sind berechtigt, und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Tagesordnungspunkt darzulegen.
§ 5: Zuständigkeiten des Rates
(1) Der Rat entscheidet über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung, die Hauptsatzung oder diese Satzung vorbehalten sind. Er kann die Entscheidungen gemäß § 4 Abs. 1 - 3 dieser Satzung in Einzelfällen wieder an sich ziehen.
(2) Der Rat entscheidet außerdem über Verfügungen über Grundstücke und Gebäude, insbesondere deren Veräußerung, sowie über Verfügungen über das Sondervermögen des Theaters mit einem Wert von mehr als 125.000 Euro.
§ 6: Aufgaben der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters
(1) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister kann der Generalintendantin/dem Generalintendanten und der Verwaltungsdirektorin/dem Verwaltungsdirektor Weisungen erteilen, die im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung liegen und in Angelegenheiten, die die Gesamtinteressen der Stadt (zum Beispiel rechtliche Angelegenheiten) berühren.
(2) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister unterrichtet den Hauptausschuss über wichtige Angelegenheiten. Sie bzw. er bereitet die Vorlagen für die Ausschüsse und den Rat sowie für das Kuratorium nach der Bonn-Vereinbarung vor.
(3) Die Generalintendantin/der Generalintendant und die Verwaltungsdirektorin/der Verwaltungsdirektor haben die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Theaters rechtzeitig zu unterrichten und ihr bzw. ihm auf Verlangen auch in künstlerischen Fragen Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister wird durch die/den für das Kulturwesen zuständige/n Beigeordnete/n vertreten. Diese/r ist zur Abgabe und zur Entgegennahme von Erklärungen für die Bundesstadt Bonn der General- intendantin/dem Generalintendanten und der Verwaltungsdirektorin/dem Verwaltungsdirektor gegenüber berechtigt.
(5) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister kann Verwaltungsaufgaben des Theaters auf andere Geschäftsbereiche der Stadtverwaltung verteilen. Das gilt für alle Angelegenheiten von rechtlicher Bedeutung im Sinne von Absatz 1 und für Versicherungen, für alle steuerrechtlichen Angelegenheiten, für bauliche Maßnahmen, für Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und für die Aufstellung des Stellenplanes.
(6) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister bestellt im Einvernehmen mit der Generalintendantin/dem Generalintendanten die Verwaltungsdirektorin/den Verwaltungsdirektor.
§ 7: Unterrichtung der Stadtkämmererin bzw. des Stadtkämmerers
Vor Entscheidungen über finanzwirtschaftliche Angelegenheiten des Theaters, die den Haushalt der Bundesstadt Bonn berühren, ist die Stadtkämmerin bzw. der Stadtkämmerer zu hören. Im übrigen gilt § 7 EigVO.
§ 8: Personalangelegenheiten
(1) Angestellte der Vergütungsgruppe des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) bis IV b einschließlich und Arbeiter/innen werden im Auftrage der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters durch die Leitung der Einrichtung eingestellt, höhergruppiert und entlassen. Die hierfür nach dem geltenden Recht
abzuschließenden Anstellungsverträge und sonstigen schriftlichen Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter/innen werden von der Generalintendantin/dem Generalintendanten, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem für das Kulturwesen zuständigen Beigeordneten, und von der/dem Verwaltungsdirektorin/-direktor unterzeichnet.
Der Personalausschuss ist einmal jährlich über alle erfolgten Veränderungen zu unterrichten.
(2) Bühnenmitglieder nach dem Normalvertrag Solo und Bühnentechniker/innen nach dem Bühnentechnikertarifvertrag und sonstiges künstlerisches Personal werden durch die Leitung der Einrichtung eingestellt, höhergruppiert und entlassen; das gilt für die Abgabe von Nichtverlängerungserklärungen entsprechend. Die hierfür nach geltendem Recht abzuschließenden Dienstverträge und sonstigen schriftlichen Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse werden von der Generalintendantin/von dem Generalintendanten, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem für das Kulturwesen zuständigen Beigeordneten, und von der/dem Verwaltungsdirektorin/-direktor unterzeichnet.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn.
(4) Für jedes Wirtschaftsjahr ist als Teil des Wirtschaftsplanes eine Stellenübersicht für die Angehörigen des Theaters aufzustellen. Die bei dem Theater beschäftigten Beamtinnen/Beamten werden daneben auch im Stellenplan der Stadt geführt.
§ 9: Vertretung
(1) Die Stadt wird in Angelegenheiten des Theaters durch die Leitung der Einrichtung vertreten. Die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden durch die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister nach den Bestimmungen der Hauptsatzung öffentlich bekanntgemacht.
(2) Die Generalintendantin/der Generalintendant unterzeichnet unter der Bezeichnung Theater der Bundesstadt Bonn, die Verwaltungsdirektorin/der Verwaltungsdirektor ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheit ihrer/ seiner Entscheidung unterliegt. Die übrigen Dienstkräfte zeichnen
„Im Auftrag“.
(3) In den Angelegenheiten, die der Entscheidung des Rates, des Hauptausschusses oder der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters unterliegen, haben unter der Bezeichnung
BUNDESSTADT BONN
Theater der Bundesstadt Bonn
Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister
die Generalintendantin/der Generalintendant, die Verwaltungsdirektorin/der Verwaltungsdirektor und die übrigen Dienstkräfte „Im Auftrag“ zu zeichnen.
§ 10: Verpflichtungserklärungen
(1) Alle Erklärungen, durch die die Stadt für das Theater verpflichtet werden soll, sind schriftlich abzugeben.
(2) Verpflichtungserklärungen, die über den Rahmen eines Geschäftes der laufenden Betriebsführung hinausgehen, bedürfen der im § 64 Abs. 1 GO NW vorgeschriebenen Form.
Sie sind unter der Bezeichnung
BUNDESSTADT BONN
Theater der Bundesstadt Bonn
von der Oberbürgermeisterin bzw. von dem Oberbürgermeister oder ihrem/seinem Vertreter und der Generalintendantin/dem Generalintendanten oder bei ihrer/seiner Verhinderung von der/dem Verwaltungsdirektorin/-direktor zu unterzeichnen.
(3) Für die Unterzeichnung der nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden, Arbeitsverträge und so weiter zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten gilt § 8 dieser Satzung.
(4) Verpflichtungserklärungen in Geschäften der laufenden Betriebsführung sind nicht an die Unterzeichnungsform nach Abs. 2 gebunden. Die Unterzeichnungsbefugnis wird durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister geregelt. Kassenanordnungen und Verfügungen über Geldmittel bedürfen der Unterschrift der/des Verwaltungsdirektorin/-direktors oder ihres(r)/seines(r) Vertreterin/ Vertreters.
§ 11: Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr wird abweichend vom Kalenderjahr auf den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Juli des folgenden Jahres festgesetzt.
§ 12: Stammkapital
Das Stammkapital beträgt 12.800.000 Euro.
§ 13: Wirtschaftsführung
(1) Der für die Wirtschaftsführung des Theaters erforderliche Betriebskostenzuschuss wird jeweils für die Zeit der Verpflichtung der Generalintendantin/des Generalintendanten (in der Regel 5 Jahre) als Handlungsrahmen für die Theaterleitung festgelegt und dem Theater in jährlichen Teilbeträgen zur Verfügung gestellt.
(2) Im Rahmen der mehrjährigen Wirtschaftsführung ist das Jahresergebnis wie folgt zu behandeln:
- Ein Jahresüberschuss ist zur Tilgung von Verlustvorträgen zu verwenden oder einer satzungsgemäßen Rücklage nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung zuzuführen.
- Der nicht durch die Rücklage gedeckte Jahresfehlbetrag ist als Verlust auf neue Rechnung vorzutragen. Die Summe der vorgetragenen Verluste darf 2 Prozent des für das jeweilige Wirtschaftsjahr vorgesehenen Zuschusses nicht übersteigen.
(3) In dem Wirtschaftsjahr, in dem jeweils die Verpflichtung der Generalintendantin/des Generalintendanten ausläuft, sind vorhandene Verlustvorträge durch das Theater auszugleichen. Eine bestehende satzungsmäßige Rücklage verbleibt dem Theater.
§ 14: Wirtschaftsplan
(1) Die Theaterleitung stellt jährlich einen aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht bestehenden Wirtschaftsplan auf.
(2) Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist von der Verwaltungsdirektorin/dem Verwaltungsdirektor so rechtzeitig zu erstellen, dass er dem Kulturausschuss zu den Beratungen des städtischen Haushalts zugeleitet werden kann. Nach Beratung im Kulturausschuss und im Hauptausschuss ist der Wirtschaftsplan dem Rat der Stadt zur Feststellung vorzulegen.
(3) Gleichzeitig mit der Vorlage des Entwurfs des Wirtschaftsplanes ist ein fünfjähriger Finanzplan vorzulegen. Der Finanzplan ist wie der Wirtschaftsplan zu beraten und festzustellen.
(4) Bei der Ausführung des Wirtschaftsplanes ist zu beachten:
- Die im Erfolgsplan veranschlagten Einzelansätze sind gegenseitig deckungsfähig.
- Mehr- und zusätzliche Ausgaben bei Einzelpositionen des Vermögensplanes von mehr als 50.000 Euro bedürfen - unbeschadet der Regelung in Abs. 6 - der vorherigen Zustimmung des Kulturausschusses; ansonsten sind sie nachträglich dem Kulturausschuss zur Kenntnis zu geben.
(5) Bei einer erheblichen Abweichung vom Wirtschaftsplan ist dieser unverzüglich zu ändern (§ 14 Abs. 2 EigVO).
- Beim Erfolgsplan liegt eine erhebliche Abweichung insbesondere vor, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass auch nach Auflösung der satzungsmäßigen Rücklage ein Verlust entstehen wird, der 2 Prozent des für das jeweilige Wirtschaftsjahr vorgesehenen Zuschusses übersteigt.
- Beim Vermögensplan liegt eine erhebliche Abweichung im Sinne des § 14 Abs. 2 EigVO vor, wenn für Zugänge zum Anlagevermögen insgesamt Mehrausgaben von 50.000 Euro erforderlich werden, die nur durch höhere Zuführungen der Bundesstadt Bonn oder durch Kredite gedeckt werden können. Im übrigen gilt § 14 Abs. 2c EigVO.
(6) Mit Rücksicht auf die Bonn-Vereinbarung ist die Leitung der Einrichtung verpflichtet,
- vor einer Abweichung vom Vermögensplan bei Maßnahmen, die jeweils 50.000 Euro übersteigen, die Zustimmung der Stadtkämmerin bzw. des Stadtkämmerers einzuholen, auch dann, wenn durch die Abweichung Mehrausgaben nicht entstehen, und anzugeben, ob für die Investitionsmaßnahme in späteren Jahren noch Kosten entstehen;
- den Jahresabschluss gemäß § 15 Abs. 3 spätestens zwei Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres der Stadtkämmerin bzw. dem Stadtkämmerer nachzuweisen.
§ 15: Rechnungswesen, Jahresabschluss
(1) Die Einrichtung führt das Rechnungswesen nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung.
(2) Die nach § 97 GO NW (Sonderkassen) erforderlichen Regelungen trifft die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister durch besondere Verfügung.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Prüfung über die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister dem Kulturausschuss und dem Hauptausschuss vorzulegen, der ihn mit dem Beratungsergebnis an den Rat der Bundesstadt Bonn zur Feststellung weiterleitet. § 26 EigVO (Rechenschaft) ist zu beachten.
(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht unterliegen der Prüfungspflicht durch das Gemeindeprüfungsamt der Bezirksregierung Köln. Der Prüfungsbericht ist dem Kulturausschuss zur Beratung vorzulegen.
§ 16: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung für das Theater der Bundesstadt Bonn vom 26. Mai 1997 außer Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 11. Mai 1998
Dieckmann
Oberbürgermeisterin