Verzeichnis der Änderungen
Satzung vom | in Kraft getreten am | Geänderte Regelungen |
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24.6.2020 (ABl. S. 287) | 1.8.2020 | § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 § 3 Abs. 2, 6, 12 § 4 Abs. 2 bis 7 § 5 Abs. 3 bis 8 § 6 Abs. 2, 4 § 7 Abs. 1 bis 2 |
6.7.2021 (ABl. S. 761 ) | 1.8.2021 | § 1 Abs. 1 Nr. 3 § 3 Abs. 3 § 3 Abs. 7 Satz 1, 4 § 3 Abs. 10, 12 § 5 Abs. 8 § 7 Abs. 2 |
15.2.2022 (ABl. S. 112) | 24.02.2022 | § 5 Abs. 8 Satz 3 |
Vom 5. April 2019
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738), des § 90 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBL. I S.2696), sowie den §§ 5 Absatz 2 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz - KiBizvom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462/SGV. NRW. 216), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GV. NRW. S. 834), des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), des § 9 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102/SGV. NRW. 223), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404), und der Runderlasse des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes NRW „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ vom 23. Dezember 2010 in der Fassung vom 16. Februar 2018 - AZ 325-3.04.02-142 481, und „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich“ vom 12. Februar 2003, zuletzt geändert durch Runderlass vom 15. Januar 2015, hat der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 28. März 2019 folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Allgemeines
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in
- Tageseinrichtungen nach den §§ 22, 22 a, 24 SGB VIII (KJHG), § 1 Absätze 1, 2, § 2 KiBiz NRW,
- Kindertagespflege nach den §§ 22, 23, 24 SGB VIII (KJHG), §§ 21 bis 24 KiBiz NRW
und - außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen offener Ganztagsschulen nach § 24 Absatz 4 SGB VIII (KJHG), Ziff. 8 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I (offene Ganztagsschule (Grund- und Förderschulen in Trägerschaft der Bundesstadt Bonn) – OGS –))
erhebt die Bundesstadt Bonn gemäß §§ 51 KiBiz einen in monatlichen Teilbeträgen zu entrichtenden öffentlich-rechtlichen, sozial gestaffelten Kostenbeitrag (nachfolgend Elternbeitrag genannt) zur Mitfinanzierung der öffentlich finanzierten (Jahres-) Betriebskosten der jeweiligen Tagesbetreuung.
(2) Angebote im Rahmen des Runderlasses „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich“, Ziffer 5.4.6 (zum Beispiel Kurzbetreuung), sowie Maßnahmen im Rahmen der „Ganztagsoffensive für die Sekundarstufe I“ fallen nicht unter diese Satzung.
§ 2: Anmeldung für die Betreuung, Mitteilungspflicht der Träger
1) Die Anmeldung für die Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder erfolgt in der jeweiligen Tageseinrichtung bzw. bei dem jeweiligen Träger dieser Einrichtung. Der schriftliche, privatrechtliche Betreuungsvertrag wird von der, dem bzw. den Personensorgeberechtigten mit dem jeweiligen Einrichtungsträger geschlossen und ist Grundlage für die Erhebung der Elternbeiträge nach dieser Satzung.
2) Die Vermittlung einer geeigneten Tagespflegeperson erfolgt für den Bereich der Bundesstadt Bonn über das Netzwerk für Kinderbetreuung in Familien. Der schriftliche, privatrechtliche Betreuungsvertrag wird von der, dem bzw. den Personensorgeberechtigten mit der jeweiligen Tagespflegeperson geschlossen und ist Grundlage für die Erhebung der Elternbeiträge nach dieser Satzung.
3) Die schriftliche Anmeldung für die Teilnahme am verbindlichen außerunterrichtlichen Angebot der Offenen Ganztagsschule erfolgt in der jeweiligen Einrichtung bzw. bei dem jeweiligen Träger der Betreuungsmaßnahme. Der schriftliche privatrechtliche Betreuungsvertrag wird von der, dem bzw. den Personensorgeberechtigten mit dem jeweiligen Träger geschlossen und löst die Beitragspflicht nach dieser Satzung aus. Gemäß den Vorgaben des Runderlasses „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ bindet der Vertragsabschluss grundsätzlich mindestens für die Dauer eines Schuljahres. Unterjährige Vertragsauflösungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen jeweils zum Letzten eines Monats möglich und bedürfen der Zustimmung des Schulträgers.
4) Für Zwecke der Beitragsfestsetzung teilt der Träger der Betreuungsmaßnahme bzw. die dafür beauftragte Stelle der Bundesstadt Bonn – Amt für Kinder, Jugend und Familie – nach Abschluss des Betreuungsvertrages die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, bei Kindertageseinrichtungen zusätzlich die Gruppenform und Betreuungszeit bzw. bei Kindertagespflege die Betreuungszeit, sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder und die entsprechenden Angaben der Eltern bzw. der Beitragspflichtigen im Sinne des § 4 dieser Satzung unverzüglich über das amtlich vorgesehene Meldeverfahren mit. Das gilt ebenso für Änderungen in den vorgenannten Daten.
§ 3: Elternbeiträge
1) Für die Inanspruchnahme in Form der Bereitstellung eines Platzes für die Betreuung in einer öffentlich geförderten Tageseinrichtung für Kinder, in einer öffentlich geförderten Kindertagespflege sowie für die Teilnahme an den Angeboten der verbindlichen Ganztagsbetreuung der OGS an Grund- und Förderschulen in Trägerschaft der Bundesstadt Bonn haben die Beitragspflichtigen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatliche Beiträge nach dieser Satzung zu entrichten. Wenn mehrere Kinder einer Familie oder von Personen, die nach § 4 an die Stelle der Eltern treten, für die grundsätzlich eine Beitragspflicht besteht, gleichzeitig Einrichtungen oder Angebote im Sinne von § 1 dieser Satzung in Anspruch nehmen, wird die Beitragspflicht grundsätzlich nur für ein Kind ausgelöst. Es handelt sich dabei um dasjenige, für das der höchste Beitrag zu zahlen ist. Ausgenommen sind die in § 3 Abs. 4 dieser Satzung geregelten Fälle. Bei Vorliegen von ergänzenden Betreuungsverträgen i.S. von § 5 Abs. 6 dieser Satzung gilt die Summe der Beiträge für alle Betreuungsplätze eines Kindes als Vergleichsgröße.
2) Gemäß § 50 Abs. 1 des Kinderbildungsgesetzes NRW in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und weiterer Gesetze vom 17. Juni 2014 ist die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei. Ist für mehrere Kinder von Beitragspflichtigen die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege nach den vorstehenden Sätzen beitragsfrei, gilt die Beitragsfreiheit für jedes dieser Kinder.
3) Die in § 3 Abs. 2 dieser Satzung genannten Kinder gelten als beitragspflichtig im Sinne von § 3 Abs. 1 dieser Satzung. Für zeitgleich in einer (nach KiBiz geförderten) Kindertageseinrichtung oder Tagespflegestelle betreute Geschwister dieser Kinder werden grundsätzlich keine Elternbeiträge erhoben.
4) Sofern ein Geschwisterkind eines beitragspflichtigen Kindes eine OGS besucht, wird ein Beitrag in Höhe von 50 Prozent des nach dieser Satzung für ein beitragspflichtiges Kind zu entrichtenden Beitrages für die Betreuung in OGS erhoben. Weitere in OGS betreute Kinder der jeweiligen Familien werden beitragsfrei betreut. § 7 dieser Satzung gilt in entsprechender Anwendung.
5) Die Elternbeiträge werden in gleichen monatlichen Raten als Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage (Beitragstabelle), die Bestandteil dieser Satzung ist.
6) Die Elternbeiträge enthalten keine Verpflegungskosten. Hierfür kann der Träger der Betreuungseinrichtung gem. § 51 Absatz 1 Satz 5 KiBiz NRW bzw. gem. dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“, Ziffer 8.4, bzw. im Rahmen des § 51 Absatz 1 S. 5 KiBiz NRW die Tagespflegeperson ein gesondertes Entgelt verlangen.
7) Der Elternbeitrag für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege ist nach Einkommensgruppen sowie in Beiträge für Kinder unter 3 Jahre und Kinder über 3 Jahre gestaffelt und berücksichtigt die wöchentliche Betreuungsstundenzahl. Der Beitrag für Kinder über 3 Jahre gilt ab dem Monat, in dem das Kind 3 Jahre alt wird. Abweichend davon gilt für Kinder, die zwischen dem 1. August und einschließlich 1. November eines Jahres 3 Jahre alt werden der Beitrag für Kinder über 3 Jahre ab dem Beginn des Kindergartenjahres (1. August).
Der Elternbeitrag für die Offene Ganztagsschule ist nach Einkommensgruppen gestaffelt.
8) Wenn die Betreuung von Kindern im Rahmen der Tagespflege im Haushalt der Eltern erfolgt, wird ein Elternbeitrag i.H.v. 75 Prozent des in der Anlage (Beitragstabelle) genannten Elternbeitrages für Kindertagespflege unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der bzw. des Beitragspflichtigen und der Betreuungsdauer erhoben.
9) Ergeben sich bei unterschiedlichen Eltern-Kind-Konstellationen der zur Familie gehörenden Kinder („Patchwork-Familie“, Halbgeschwisterkinder: Kinder mit einem Elternteil, der nicht in der Familie wohnt und dessen Einkommen nicht in die Berechnung einfließt) unter Berücksichtigung der sonstigen Bestimmungen des § 3 der Elternbeitragssatzung unterschiedlich hohe Beiträge für die Tagesbetreuung, so wird nur der nach dem zu berücksichtigenden Einkommen der jeweils Beitragspflichtigen (insgesamt) höchste zu entrichtende Beitrag erhoben.
10) Im Falle des § 4 Absatz 4 (Vollzeitpflege) dieser Satzung ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel der zweiten Einkommensgruppe ergibt. Ist das maßgebliche Elterneinkommen einer höheren Einkommensgruppe zuzuordnen und befinden sich gleichzeitig leibliche Kinder der Familie in regelbeitragspflichtiger Tagesbetreuung, ist der Elternbeitrag nach der Einkommensgruppe zu zahlen, die sich nach dem tatsächlichen Einkommen ergibt.
11) Beitragsrelevante Änderungen werden ab dem 1. des Monats berücksichtigt, in dem sie eintreten.
12) Die Bundesstadt Bonn behält sich vor, von der Möglichkeit des interkommunalen Ausgleichs gemäß § 49 KiBiz in der jeweils geltenden Fassung Gebrauch zu machen. Bei zeitgleicher Betreuung von Geschwisterkindern in OGS nach § 1 dieser Satzung findet die Geschwisterermäßigung nach § 3 Absatz 4 dieser Satzung entsprechende Anwendung.
13) Ab dem 1. August 2020, sprich zum Schuljahr 2020/21, werden die Beiträge der OGS für alle Einkommensstufen, kaufmännisch gerundet, jährlich um drei Prozent erhöht. Die Neuberechnung wird jeweils zum Beginn des Schuljahres, sprich zum 1. August, fällig. Die im Erlass „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ vorgeschlagene Möglichkeit, den Höchstbeitrag für die Elternbeiträge ab dem 1. Februar 2020 auf 197 Euro auszuweiten, wird in Bonn einmalig ausgesetzt, dafür wird der Höchstbeitrag ab dem 1. August 2020 auf 203 Euro festgelegt.
§ 4: Beitragspflichtiger Personenkreis
1) Beitragspflichtig sind die Eltern und Adoptiveltern (nachfolgend Eltern genannt), mit denen das Kind, das ein Betreuungsangebot nach § 1 Absatz 1 dieser Satzung in Anspruch nimmt, zusammen lebt.
2) Lebt das Kind ausschließlich nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.
3) Lebt das Kind abwechselnd bei jeweils einem getrenntlebenden Elternteil (sogenanntes Wechselmodell) so wird für jedes Elternteil 50 Prozent des Elternbeitrages festgesetzt, der seinem maßgeblichen Elterneinkommen gemäß der Beitragstabelle zu leisten ist.
4) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern bzw. des Elternteils.
5) Bei Kindern, die vollstationäre Hilfen im Rahmen des SGB VIII erhalten und eine Tageseinrichtung für Kinder oder eine Offene Ganztagsschule i.S. § 1 dieser Satzung besuchen, besteht keine Beitragspflicht.
6) Ändert sich der Kreis der Beitragspflichtigen, ist dies bei der Berechnung des Elternbeitrags zu berücksichtigen.
7) Beitragsschuldner sind die beitragspflichtigen Personen im Sinne von § 4 Abs. 1 und 2. Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 5: Beginn, Dauer und Ende der Beitragspflicht
1) Die monatlich zu entrichtenden Elternbeiträge werden für das durch den Abschluss eines Betreuungsvertrages bedingte Vorhalten eines Platzes für die Betreuung eines Kindes in der Kindertagespflege, einer Kindertageseinrichtung oder einer OGS erhoben.
2) Veranlagungszeitraum ist das jeweilige Kindergartenjahr/Schuljahr (1. August bis 31. Juli des Folgejahres).
3) Die Beitragspflicht beginnt ab dem im Betreuungsvertrag genannten Monat, mit bzw. in dem der Platz im jeweiligen Tagesbetreuungsangebot bereitgestellt wird. Dies ist im Falle der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung bzw. in der OGS grundsätzlich der Beginn des Kindergarten-/Schuljahres. Für die Feststellung ist die Mitteilung des Trägers nach § 2 der Satzung maßgeblich. Erfolgt eine Aufnahme während eines laufenden Veranlagungszeitraumes, so ist der Beitrag ab dem 1. des Monats zu entrichten, in dem der Betreuungsplatz vertraglich vorgehalten wird.
4) Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Betreuungsleistung und erstreckt sich auf alle Monate, in denen ganz oder teilweise ein Betreuungsvertrag besteht.
5) Die Beitragspflicht endet zum Letzten des Monats, in dem der Betreuungsvertrag endet oder die mit dem Träger des jeweiligen Tagesbetreuungsangebotes vereinbarte Kündigung des Platzes wirksam wird. Der Träger teilt den Zeitpunkt der Beendigung des Betreuungsvertrages mit. Endet der Vertrag im Laufe eines Monats, so ist der Elternbeitrag für den vollen Monat zu entrichten, in dem der Vertrag endet.
6) Bestehen für ein Kind zeitgleich ergänzende Betreuungsverträge, so ist der Elternbeitrag von den Beitragspflichtigen für die Dauer der zeitgleichen Inanspruchnahme für jeden Betreuungsplatz zu leisten. Geschwisterermäßigungen werden für das ergänzende Angebot nicht gewährt.
7) Bestehen für ein Kind zeitgleich zwei oder mehrere Betreuungsverträge in Kindertageseinrichtungen oder OGS, so sind die Beiträge für jeden nicht in Anspruch genommenen oder faktisch nicht in Anspruch nehmbaren Betreuungsplatz in jedem Fall zu zahlen, unabhängig davon ob dem Grunde nach eine Beitragsbefreiung besteht.
8) In Ferienzeiten ist der Beitrag ebenfalls zu entrichten. Der Beitrag ist ferner auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das Kind nicht an allen Tagen des Monats betreut wird, die Beitragspflicht wird auch durch Schließungs- oder Ausfallzeiten der Tagespflegestellen, der Tageseinrichtungen und der OGS nicht berührt. Bei vorübergehenden Unterbrechungen der Betreuung, insbesondere durch Betriebsstörungen, Streik, Naturereignisse oder behördliche Schließungen, besteht nur ein Anspruch auf Erstattung eines Monatsbeitrages, wenn die Betreuungsleistung an mehr als 15 aufeinanderfolgenden regulären Betreuungstagen nicht zur Verfügung gestellt wurde. Es wird der Beitrag des Monats erlassen, in dem die überwiegende Schließung erfolgte.
§ 6: Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit/Ermittlung des maßgeblichen Einkommens
1) Die Beitragspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternbeiträgen herangezogen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit richtet sich nach dem für die Beitragsermittlung maßgeblichen, in Absätzen 2 bis 6 definierten Einkommen. Maßgebend für die Bemessung des Elternbeitrages ist jeweils das in dem Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember = Jährlichkeitsprinzip), für das der Elternbeitrag festzusetzen ist, tatsächlich erzielte, elternbeitragsrelevante Einkommen der Beitragspflichtigen.
2) Maßgebliches Einkommen ist zunächst die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Absätze 1, 2 und 5a S. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) (Gewinn bzw. Überschuss der (Brutto-)Einnahmen über die Werbungskosten und abzüglich der als Sonderausgabe vom Finanzamt festgestellten Kinderbetreuungskosten) in der jeweils geltenden Fassung und vergleichbarer Einkünfte, die im Ausland erzielt werden. Der Werbungskostenabzug bei ausländischen Einkünften erfolgt wie bei inländischen Einkünften. Vorschriften des EStG insbesondere über Freibeträge, Freigrenzen, Steuerbefreiungen, Sonderausgaben mit Ausnahme des § 2 Absatz 5a S. 2 EStG, außergewöhnliche Belastungen sind für den Einkommensbegriff nach dieser Satzung nicht von Bedeutung und mindern das Einkommen nicht. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
3) Dem Einkommen im Sinne des Absatzes 2 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Beitragspflichtigen und das Kind bzw. die Kinder, für das der Elternbeitrag wird bzw. die Elternbeiträge gezahlt werden, hinzuzurechnen.
4) Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Ferner bleibt das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zu den in § 10 dieses Gesetzes genannten Beträgen unberücksichtigt. Bei Mehrlingsgeburten vervielfachen sich die vorgenannten Beträge mit der Zahl der geborenen Kinder. Darüber hinaus bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage außer Betracht.
5) Bezieht eine beitragspflichtige Person Einkünfte aus einem sozialversicherungsfreien Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem Einkommen aus diesem sozialversicherungsfreien Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis bzw. diesem Mandat nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag von 10 v.H. hinzuzurechnen. Dieser ermittelte Betrag fließt in die Einkommensberechnung nach den Vorschriften dieser Satzung ein.
6) Für das jeweils dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Absatz 6 EStG jeweils zu gewährenden hälftige oder vollen Freibeträge von dem nach den Absätzen 2 bis 5 ermittelten Einkommen abzuziehen. Der auf das dritte und jedes weitere Kind jeden Elternteils jeweils entfallende Kinderfreibetrag ist von den Beitragspflichtigen anzugeben.
7) Ist das tatsächliche Einkommen nicht bekannt, erfolgt die Beitragsfestsetzung vorläufig, ggfs. nach dem Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des beitragsrelevanten Einkommens ist das prognostizierte elternbeitragsrelevante Einkommen der Beitragspflichtigen für das gesamte jeweilige Kalenderjahr zu berücksichtigen. Für nachfolgende Kalenderjahre ist auf das als jeweils als maßgeblich ermittelte Einkommen abzustellen. Abweichend hiervon ist auf das zu erwartende Kalenderjahreseinkommen des zukünftigen Jahres abzustellen, wenn sich abzeichnet, dass dieses Einkommen höher ist, als das Einkommen des laufenden Kalenderjahres.
8) Ergibt sich im laufenden Jahr eine Änderung des Einkommens oder ist diese bereits eingetreten, so ist das prognostizierte Einkommen maßgeblich, dass sich aus den bereits erhaltenen und den zu erwartenden Einkünften ergibt. Zu erwartende Einmal- und Sonderzahlungen sowie die die Bemessungsgrundlage beeinflussenden persönlichen Verhältnisse sind dabei jeweils zu berücksichtigen. Bei selbständiger Arbeit gilt für die vorläufige Festsetzung der laut betriebswirtschaftlicher Auswertung ermittelte Gewinn als Bemessungsgrundlage.
9) Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche Einkommen im Kalenderjahr der Beitragspflicht zu Grunde gelegt. Ist dies noch nicht zweifelsfrei zu ermitteln, gilt im Falle einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung ersatzweise eine Einkommensprognose des abgelaufenen Kalenderjahres als Bemessungsgrundlage. Wird bei Überprüfung einer bereits erfolgten vorläufigen Beitragsfestsetzung (§ 6 Abs. 7 dieser Satzung) aufgrund des bislang nachgewiesenen tatsächlichen Einkommens festgestellt, dass die sich daraus ergebende Einkommensprognose von dem bisherigen prognostizierten elternbeitragsrelevanten Einkommen der Beitragspflichtigen abweicht, so erfolgt eine rückwirkende vorläufige Anpassung der bisherigen vorläufigen Beitragsfestsetzung, sofern die Abweichung von dem bisherigen prognostizierten elternbeitragsrelevanten Einkommen zu einer höheren oder niedrigeren Beitragspflicht führt.
10) Die Einkommensermittlung entfällt, wenn und solange sich die Beitragspflichtigen gegenüber der Bundesstadt Bonn zur Zahlung des höchsten nach der jeweils gültigen Einkommensgruppe für die gewählte Betreuungsform ausgewiesenen Elternbeitrages erklären.
11) Beitragspflichtige, die
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), oder
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII), (§§ 27 ff., §§ 41 ff. SGB XII) oder
- Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, oder
- Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (Miet- oder Lastenzuschuss) oder
- Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes beziehen, werden für die nachgewiesene Dauer des Bezugs dieser Leistung/en – ohne Prüfung der tatsächlichen Höhe des Einkommens – der ersten Einkommensgruppe gemäß der Beitragsstaffel, welche der Anlage zu dieser Satzung zu entnehmen ist, zugeordnet.
§ 7: Teilerlass des Beitrages/Bonn-Ausweis-Ermäßigung
1) Der Elternbeitrag wird auf Antrag den beitragspflichtigen Personen erlassen, wenn diesen und dem betreuten Kind die Belastung nicht zuzumuten ist. Die Belastung ist dann nicht zumutbar, wenn sich aus einer Prüfung in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 90 Absatz 4 SGB VIII in der ab 1. August 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 a des SGB XII ergibt, dass die Zahlung des Elternbeitrages – vorübergehend – den Beitragspflichtigen wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Das ist dann der Fall, wenn sich aus dieser Berechnung ergibt, dass das nach § 82 SGB XII ermittelte Einkommen der Zahlungspflichtigen über der ermittelten Einkommensgrenze des § 85 SGB XII liegt und der übersteigende Betrag geringer ist als der regulär nach dieser Satzung errechnet mtl. Elternbeitrag. In einem solchen Fall wird der mtl. Elternbeitrag um den Differenzbetrag zwischen regulärem Elternbeitrag und dem Betrag, der sich aus dem Ergebnis der Berechnungen nach den §§ 82 ff. SGBXII ergibt, reduziert. Ergibt aus den o.g. Berechnungen, dass das Einkommen unterhalb der maßgebenden Einkommensgrenze liegt, so entfällt für diesen Zeitraum der Elternbeitrag.
2) Wenn ein beitragspflichtiger Elternteil im Sinne des § 4 dieser Satzung im Besitz von Ermäßigungskarten für die verbilligte Inanspruchnahme städtischer Leistungen – Bonn-Ausweis – ist, reduziert sich dessen regulär zu zahlender Beitrag um 50 Prozent. Die Beitragsermäßigung wird für die nachgewiesene Dauer der Gültigkeit des Bonn-Ausweises gewährt. Dies gilt nicht in Fällen fehlender Mitwirkung nach § 8 Absatz 3 dieser Satzung.
§ 8: Auskunfts- und Anzeigepflichten
1) Die bzw. der Beitragspflichtige/n hat bzw. haben sich innerhalb eines Monats nach Erhalt des Einkommenserklärungsbogens der Bundesstadt Bonn bzw. nach Aufforderung durch die Bundesstadt Bonn verbindlich zu ihrer Einkommenssituation zu erklären und alle Tatsachen, die für die Bemessung des Elternbeitrags maßgeblich sind, schriftlich mitzuteilen und die erforderlichen Nachweise, insbesondere über das maßgebliche Einkommen, vorzulegen.
2) Abweichend von Absatz 1 ist bzw. sind die bzw. der Beitragspflichtige/n während des gesamten Veranlagungszeitraumes verpflichtet, Veränderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit sie für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich und unaufgefordert der Bundesstadt Bonn mitzuteilen. Unabhängig von den vorgenannten Pflichten ist aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit jederzeit berechtigt, die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen – auch rückwirkend – zu überprüfen.
3) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts-, Nachweis- und Anzeigepflichten nach § 8 Absatz 1 und 2 nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so ist der für die jeweilige Betreuungsart höchste Elternbeitrag zu leisten.
§ 9: Beitragsfestsetzung
1) Die Elternbeiträge werden von der Bundesstadt Bonn durch Festsetzungsbescheid erhoben. Der Beitrag wird im Bescheid für das jeweils zahlungspflichtige Kind der Familie festgesetzt. Ergeben sich bei der zeitgleichen Tagesbetreuung von Geschwisterkindern bzw. Halbgeschwisterkindern Beiträge in gleicher Höhe, so wird der Beitrag für die Tagesbetreuung des jeweils jüngeren Kindes festgesetzt. Werden mehrere Kinder einer Familie betreut, die nacheinander zahlungspflichtig werden, so wird für diese ebenfalls bereits der Elternbeitrag für spätere Zeiträume ausgewiesen. Wechselt die Beitragspflicht zwischen mehreren Betreuungsarten je Kind oder zwischen mehreren Kindern, so werden diese gleichzeitig im Bescheid ausgewiesen.
2) Ändert sich der Kreis der Beitragspflichtigen nach § 4 dieser Satzung, so sind mit Beginn des Monats, in dem die Änderung eintritt, die neuen Beitragspflichtigen nach Maßgabe des § 6 dieser Satzung zu veranlagen.
3) Bei Einkommensänderungen werden diese durch einen Änderungsbescheid für das betreffende Kalenderjahr berücksichtigt. Änderungen in der wöchentlichen Betreuungszeit werden ebenfalls durch Änderungsbescheid, der ab dem Monat der Änderung der Betreuungszeit ergeht, berücksichtigt.
4) Bei einer vorläufigen Festsetzung des Elternbeitrages oder Festsetzung nach § 6 Absatz 7 dieser Satzung erfolgt die endgültige Festsetzung rückwirkend nach Vorlage der erforderlichen Einkommensunterlagen.
5) Wird bei einer Überprüfung oder nach Vorlage durch die Beitragspflichtigen erst rückwirkend das Kalenderjahreseinkommen abschließend festgestellt und führt dies zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe als der bisherigen, so ist der Elternbeitrag auch rückwirkend für die Monate Januar bis Dezember des betreffenden Kalenderjahres anzupassen. Sind Elternbeiträge aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Einkommensangaben oder wegen Unterbleiben der Mitteilung von Änderungen in den persönlichen Verhältnissen oder Einkommensverhältnissen zu gering festgesetzt, so ist der Elternbeitrag rückwirkend neu festzusetzen.
6) Die Verjährungsfrist für die rückwirkende Überprüfung und Festsetzung von Elternbeiträgen beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entstanden sind. Die Regelungen der §§ 169 und 170 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Nr. 4b Kommunalabgabengesetz NRW gelten entsprechend.
§ 10: Fälligkeit des Beitrages
1) Der Elternbeitrag wird am 1. eines jeden Monats fällig und ist an die Bundesstadt Bonn - Kassen- und Steueramt - zu entrichten.
2) Werden Elternbeiträge erstmals festgesetzt oder rückwirkend neu festgesetzt und ergibt sich aus einer solchen Festsetzung eine Nachzahlung, sind die Elternbeiträge zum 1. des übernächsten Monats nach dem Monat, in dem der Bescheid erteilt worden ist, in einer Summe fällig.
§ 11: Vollstreckung
Die Beiträge können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 13. Mai 1980 in der jeweils gültigen Fassung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 12: Datenschutz
Die Erhebung, Speicherung, Nutzung und Verarbeitung der für die Festlegung des Elternbeitrages erforderlichen Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch. Die Bundessstadt Bonn erhebt nur Daten, die für die Umsetzung der in dieser Satzung getroffenen Regelungen erforderlich sind. Eine Weitergabe an Dritte findet nicht statt.
§ 13: Inkrafttreten
1) Diese Satzung tritt am 1. August 2019 in Kraft.
2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die „Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn“ vom 23. Juni 2015 in der Fassung vom 4. April 2017 außer Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 5. April 2019
Sridharan
Oberbürgermeister
Anlage zu § 3 der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen
Betreuung in Kindertageseinrichtung
Stufe | Elterneinkommen in Euro |
25 Wochenstunden - monatl. Beitrag in Euro |
35 Wochenstunden - monatl. Beitrag in Euro |
45 Wochenstunden - monatl. Beitrag in Euro |
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1 | bis 15.000 | 0 | 0 | 0 |
2 | bis 24.542 | 0 | 0 | 0 |
3 | bis 36.813 |
U3: 110 |
U3: 122 |
U3: 156 |
4 | bis 49.084 | U3: 162 Ü3: 72 |
U3: 179 |
U3: 230 |
5 | bis 61.355 |
U3: 215 |
U3: 238 Ü3: 123 |
U3: 305 |
6 | bis 73.626 | U3: 242 Ü3: 146 |
U3: 270 Ü3: 162 |
U3: 344 Ü3: 260 |
7 | bis 85.897 | U3: 269 Ü3: 182 |
U3: 302 Ü3: 201 |
U3: 383 Ü3: 324 |
8 | bis 98.168 | U3: 296 Ü3: 218 |
U3: 334 Ü3: 240 |
U3: 422 Ü3: 388 |
9 | bis 110.439 | U3: 326 Ü3: 261 |
U3: 369 Ü3: 287 |
U3: 465 Ü3: 446 |
10 | bis 125.000 |
U3: 358 |
U3: 409 Ü3: 342 |
U3: 512 Ü3: 492 |
11 | bis 150.000 | U3: 390 Ü3: 365 |
U3: 450 Ü3: 400 |
U3: 560 Ü3: 540 |
12 | über 150.000 | U3: 450 Ü3: 410 |
U3: 500 Ü3: 460 |
U3: 610 |
Betreuung in Tagespflegestelle - monatliche Beiträge in Euro
U3 = Kinder unter 3 Jahre
Ü3 = Kinder über 3 Jahre
Einkommensstufe und Elterneinkommen in Euro | bis 10 Wochenstunden, nur Zusatzvertrag | 11 bis 15 Stunden |
16 bis 20 Stunden | 21 bis 25 Stunden | 26 bis 30 Stunden | 31 bis 35 Stunden | 36 bis 40 Stunden | über 40 Stunden |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Stufe 1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Stufe 2 bis 24.542 |
0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Stufe 3 bis 36.813 |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
Stufe 4 bis 49.084 |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
Stufe 5 bis 61.355 |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
Stufe 6 bis 73.626 |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
Stufe 7 bis 85.897 |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
Stufe 8 bis 98.168 |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
Stufe 9 bis 110.439 |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
Stufe 10 bis 125.000 |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
Stufe 11 bis 150.000 |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
Stufe 12 über 150.000 |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
außer Haus: Im Haushalt der Eltern: |
Betreuung in OGS
Stufe | Elterneinkommen in Euro |
2019/2020 |
2020/2021 |
2021/2022 |
2022/2023 |
2023/2024 |
2024/2025 |
---|---|---|---|---|---|---|---|
1 | bis 15.000 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
2 | bis 24.542 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
3 | bis 36.813 | 60 | 62 | 64 | 66 | 68 | 70 |
4 | bis 49.084 | 100 | 103 | 106 | 109 | 112 | 115 |
5 | bis 61.355 | 130 | 134 | 138 | 142 | 146 | 150 |
6 | bis 73.626 | 150 | 155 | 160 | 165 | 170 | 175 |
7 | bis 85.897 | 180 | 185 | 191 | 197 | 203 | 209 |
8 | bis 98.168 | 191 | 203 | 209 | 215 | 221 | 228 |
9 | bis 110.439 | 191 | 203 | 209 | 215 | 221 | 228 |
10 | bis 125.000 | 191 | 203 | 209 | 215 | 221 | 228 |
11 | bis 150.000 | 191 | 203 | 209 | 215 | 221 | 228 |
12 | über 150.000 | 191 | 203 | 209 | 215 | 221 | 228 |