Vom 30. Mai 2011
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 26. Mai 2011 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 688) folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Die Stiftung Bonner Altenhilfe wurde im Jahre 1967 gegründet zur
- Stärkung und Optimierung der Altenhilfe und ihrer Angebote
- Sicherung der Aufgabenerfüllung zugunsten älterer Bonnerinnen und Bonner
- Verbesserung der Lebenssituation älterer Menschen
- Stärkung der finanziellen Ausstattung und Vermehrung der Spendenbereitschaft
- Optimierung der Wahrnehmung der Tätigkeiten aller Mitwirkenden auf dem Gebiet der Altenhilfe in der Öffentlichkeit
- Auseinandersetzung mit dem dritten Lebensabschnitt
- Schaffung und Sicherung der Transparenz der Angebote.
Die Stiftung Bonner Altenhilfe versteht sich als Instrumentarium zur Stärkung von Ressourcen und Fähigkeiten, zur Förderung der Selbsthilfe, zur Stärkung des Engagements und zur Vorbereitung auf das Alter in allen Bereichen des Lebens der Bonnerinnen und Bonner.
Aufgaben der Stiftung Bonner Altenhilfe und seines Kuratoriums sind daher insbesonderedie Schaffung von Öffentlichkeit für den Stiftungszweck
- die Vermehrung des Ansehens des Aufgabenbereiches in Politik und Öffentlichkeit
- das Einwerben von Mitteln zur Finanzierung der Stiftung
- die aktive Beteiligung an der Fortentwicklung von Aufgabenfeldern und Konzepten
- die ideelle Unterstützung und Beratung der im Arbeitsfeld tätigen politischen Gremien und der haupt- und nebenamtlich Mitwirkenden
- die Repräsentation der Stiftung und Stärkung des Ansehens.
§ 1: Name, Zweck und Sitz
Die Bundesstadt Bonn unterhält zur Betreuung ihrer älteren Bürgerinnen und Bürger die „Stiftung Bonner Altenhilfe“ mit dem Sitz in Bonn.
§ 2: Stiftungsvermögen
Die Bundesstadt Bonn hat die Stiftung im Jahre 1967 mit einem Vermögen von 2 Millionen DM (1.022.583,70 Euro) ausgestattet. Durch Zuwendungen von dritter Seite soll das Stiftungsvermögen vermehrt werden.¹
¹Derzeit beträgt das Stiftungsvermögen 5.899.765,47 Euro (Stand 31. Dezember 2010).
§ 3: Erfüllung des Stiftungszweckes
Der Stiftungszweck wird aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens erfüllt, die ausschließlich hierfür verwendet werden dürfen. Die Angebote für ältere Bürgerinnen und Bürger der Bundesstadt Bonn umfassen insbesondere:
- Individuelle Beratung in allen Fragen des täglichen Lebens
- Allgemeine Information durch geeignete Publikationen
- Hilfen zur Freizeitgestaltung und gesellschaftlichen Kontaktpflege
- Förderung oder Durchführung von Freizeitmaßnahmen, Bildungs- und unterhaltenden Veranstaltungen
- Förderung von Diensten zur Erhaltung der Gesundheit
- Förderung von Fußpflege- und Mahlzeitendiensten
- Förderung bei der Erhaltung und Schaffung geeigneter Wohnformen
- Förderung der Vernetzung der Anbieter/innen und des kontinuierlichen Ausbaus der Angebote.
§ 4: Kuratorium
Zur Förderung des Stiftungszweckes beruft der Rat der Bundesstadt Bonn ein Kuratorium. Die Wahl der Kuratoriumsmitglieder erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren. Die Zahl der regulär gewählten Mitglieder des Kuratoriums darf fünfzehn nicht überschreiten. Hinzu kommen drei geborene Mitglieder.
Außerdem besteht die Möglichkeit, jederzeit durch Ratsbeschluss verdienten Persönlichkeiten die Ehrenmitgliedschaft zu übertragen. Sie ist nicht auf die Dauer einer Wahlperiode beschränkt. Geborene Mitglieder sind der/die Oberbürgermeister/-in der Bundesstadt Bonn, der/die jeweilige Vorsitzende des Fachausschusses für Sozialangelegenheiten und der/die jeweilige Beigeordnete des Fachbereichs Soziales der Verwaltung, der/die gleichzeitig die Geschäftsführung innehat.
§ 5: Erledigung der Stiftungsgeschäfte
Für die Stiftungsgeschäfte stehen das Personal und die Einrichtungen der Stadtverwaltung zur Verfügung; eine Vergütung aus Mitteln der Stiftung erfolgt hierfür nicht.
Alle Stiftungsgeschäfte werden ehrenamtlich vorgenommen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Verwendung der Mittel zu gemeinnützigen, mildtätigen Zwecken ist durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
§ 6: Gemeinnützigkeit
Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der steuerlichen Bestimmungen.
§ 7: Kontrolle
Die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die gesamte Geschäftsführung der Stiftung unterliegen der Kontrolle durch das Rechnungsprüfungsamt der Bundesstadt Bonn.
§ 8: Änderung des Stiftungszweckes
Eine Änderung des Stiftungszwecks ist ausgeschlossen. Über Satzungsänderungen beschließt der Rat der Bundesstadt Bonn.
§ 9: Auflösung der Stiftung
Eine Auflösung der Stiftung ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Rat der Bundesstadt Bonn mit Zweidrittel-Mehrheit die Auflösung beschließt. In diesem Falle fällt das Stiftungsvermögen der Bundesstadt Bonn zu; diese hat es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
§ 10: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stiftung Bonner Altenhilfe vom 8. Dezember 1967 außer Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 30. Mai 2011
Nimptsch
Oberbürgermeister