Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), des § 90 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VIII -Kinder- und Jugendhilfe- in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19), sowie den §§ 5 Abs. 2 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 462/SGV. NRW. 894, ber. 2020 S. 77) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), hat der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 22. August 2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Kindertagespflege
Die Förderung der Kindertagespflege (Betreuung von Kindern durch eine geeignete Tagespflegeperson) gemäß § 23 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung.
§ 2: Fördervoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Gewährung der Förderung gemäß § 24 SGB VIII für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben ist, dass die Eltern oder der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
- einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind oder
- sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten oder
- diese Förderung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist.
(2) Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben gemäß § 24 SGB VIII in der derzeit geltenden Fassung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Eltern haben das Recht, die Betreuungszeit für ihre Kinder entsprechend ihrem Bedarf und zwischen den im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangeboten zu wählen, sofern der gewählte Betreuungsumfang nicht dem Kindeswohl entgegensteht.
(3) Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt sollen grundsätzlich in Tageseinrichtungen für Kinder betreut werden. Eine Förderung in Kindertagespflege kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend gewährt werden, wenn ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen für Kinder nicht zur Verfügung steht oder nicht ausreicht.
(4) Die Förderung der Kindertagespflege von Kindern im schulpflichtigen Alter richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 24 Abs. 4 SGB VIII).
(5) Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind zu beachten.
§ 3 Zuständigkeit für die Förderung der Kindertagespflege
Die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Jugendhilfe richtet sich nach § 86 SGB VIII.
§ 4: Anforderungen an die Kindertagespflegeperson
Kindertagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs. 3 SGB VIII festgeschriebenen Eignungskriterien erfüllen. Sie bedürfen der Pflegeerlaubnis, wenn die Kriterien gemäß § 43 Abs. 1 SGB VIII vorliegen.
Kindertagespflegepersonen müssen zum Nachweis ihrer persönlichen Eignung über eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans verfügen. Ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 sollen alle Kindertagespflegepersonen, die erstmalig diese Tätigkeit aufnehmen, die erfolgreiche Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme, die dem inhaltlichen und zeitlichen Standard des vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) entspricht, nachweisen. Nach erfolgreicher Teilnahme am tätigkeitsvorbereitenden Teil (160 Unterrichtseinheiten) wird eine Pflegeerlaubnis ausgestellt, sofern die Kriterien nach § 43 SGB VIII i. V. mit § 22 KiBiz NRW erfüllt sind. Die Pflegeerlaubnis wird auf 5 Jahre erteilt, jedoch mit der Auflage versehen (Widerrufsvorbehalt), dass innerhalb von 2 Jahren der tätigkeitsbegleitende Teil des QHB mit 140 Unterrichtseinheiten erfolgreich absolviert werden soll. Ist eine erfolgreiche Teilnahme innerhalb von 2 Jahren nicht möglich, kann dies zum Widerruf der Pflegeerlaubnis führen.
Der § 21 KiBiz NRW ist zu beachten.
Für sozialpädagogische Fachkräfte im Sinne der „Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel“ (Personalverordnung) mit einer Qualifikation zur Kindertagespflege reduziert sich der Nachweis der tätigkeitsvorbereitenden Unterrichtseinheiten um die Hälfte und entfällt der tätigkeitsbegleitende Teil.
Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität in der Kindertagespflege sind Kindertagespflegepersonen verpflichtet, an Fortbildungsangeboten von mindestens 75 Stunden in 5 Jahren teilzunehmen.
§ 5: Finanzielle Förderung der Kindertagespflegepersonen
(1) Laufende Geldleistung
Die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson nach dieser Satzung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII für die Betreuung von Kindern
- die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (Sachkostenpauschale),
- einen leistungsgerechten Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung (Förderpauschale),
- die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Kindertagespflegeperson, sofern mindestens ein zu betreuendes Kind seinen Hauptwohnsitz in Bonn hat, unabhängig davon, ob sich in der Kindertagespflegestelle ein weiteres Kind eines anderen Kostenträgers befindet. Für Kinder, die außerhalb des Stadtgebietes Bonn betreut werden, werden die anteiligen Versicherungskosten im Benehmen mit den jeweiligen Jugendämtern erstattet (§ 49 KiBiz „Interkommunaler Ausgleich“).
- einen Pauschbetrag für die Vor- und Nachbereitung,
- einen Pauschbetrag für die Anmietung anderer Räume.
(2) Betreuung von Kindern mit Behinderung oder drohender Behinderung
Für die Betreuung eines Kindes mit Behinderung oder drohender Behinderung in einer Kindertagespflegestelle erhält die Kindertagespflegeperson folgende Vergütung:
- 2,5-fache Förderpauschale
- 2,0-fache Sachkostenpauschale
- 2,0-fache Pauschale für die Vor- und Nachbereitung
bei Reduzierung der Kindertagespflegeplätze um einen Platz. Ist eine Platzreduzierung nicht möglich, wird ausschließlich eine 1,5-fache Förderpauschale gewährt.
Der erhöhte Förderbedarf des Kindes muss durch eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen werden. Die Gewährung der Förderung setzt neben der Eignung der Kindertagespflegeperson deren Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit Rehabilitationsträgern und anderen, für das Wohl des Kindes zuständige Institutionen, Einrichtungen und Diensten voraus (§ 13 KiBiz).
(3) Mittelbare Bildungs- und Betreuungszeit (Vor- und Nachbereitung)
Die Kindertagespflegeperson erhält für jedes ihr zugeordnete Kind einen Betrag für mittelbare Bildungs- und Betreuungszeit (Vor- und Nachbereitung). Bei der Berechnung des Betrages werden 1,5 Stunden pro Woche zu Grunde gelegt. Die Höhe der zusätzlichen Leistung ist in der Anlage 3 dieser Satzung festgelegt.
(4) Miet- und Fahrtkostenpauschale
Die Mietkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und Kind für Kindertagespflege in anderen Räumen und die Fahrtkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und Elternhaushalt für Kindertagespflege im Haushalt der Eltern wird unabhängig von der Betreuungszeit geleistet.
Diese Pauschale wird höchstens bis zu der Anzahl der in der Pflegeerlaubnis aufgeführten Platzzahl erstattet.
(5) Auszahlung der Förderpauschalen, Anmietung anderer Betreuungsräume und Betreuungsumfang
Der leistungsgerechte Fördersatz, die Sachkostenpauschale, die Pauschale für die Anmietung anderer Räume sowie die Pauschale für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit (Vor- und Nachbereitung) gemäß § 5 Nr.1. dieser Satzung werden monatlich im Voraus gezahlt. Die Förderung beginnt mit dem Monatsersten des im Betreuungsvertrag vereinbarten Beginns des Betreuungsverhältnisses. Die Eingewöhnungszeit wird in dem Rahmen des vereinbarten Betreuungsumfangs gefördert. Die Höhe der Förderleistung ist nach wöchentlichem Betreuungs-umfang nach der Anlage 1 zu § 5 Nr. 1. gestaffelt. Ändert sich der Betreuungsumfang, so ist dies dem Amt für Kinder, Jugend und Familie mitzuteilen. Die geänderte Förderung wird frühestens zu Beginn des Monats gewährt, in dem die erhöhte bzw. reduzierte Betreuungsleistung erbracht wird.
(6) Private Zuzahlungen der Eltern
Die Gewährung der laufenden Geldleistung in der öffentlichen Kindertagespflege nach dieser Satzung erfolgt leistungsgerecht und schließt gemäß den Vorgaben des § 51 Abs. 1 KiBiz NRW grundsätzlich private Zuzahlungen der Eltern an die Kindertagespflegepersonen aus. Ausgenommen hiervon sind Zahlungen der Eltern für die Sachkosten der Mahlzeiten in der Kindertagespflegestelle. Die Zahlungen müssen in der Höhe angemessen sein. Die angemessene Höhe für Mahlzeiten ist in der Anlage 2 festgelegt. Die Höhe des Betrages wird analog der Verordnung zur Durchführung des KiBiz NRW (DVO KiBiz NRW) angepasst.
Die Beträge werden kaufmännisch auf 0,10 Euro gerundet.
(7) Dynamisierung und Anpassung der Förderpauschalen sowie der Pauschbeträge für Vor- und Nachbereitung, Sachkosten und Miete
Die Förderpauschalen sowie der Pauschbetrag für Vor- und Nachbereitung werden jedes Kindergartenjahr unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklung angepasst. Die Änderung richtet sich nach der Dynamisierungsregelung gemäß § 37 KiBiz NRW, hier analog der Kostenentwicklung für pädagogisches Personal in Kindertagesstätten (TVöD).
Die Sachkosten und Mietpauschalen werden analog der Verordnung zur Durchführung des KiBiz NRW (DVO KiBiz NRW) angepasst.
Die Beträge werden kaufmännisch auf 0,50 Euro oder volle Beträge gerundet. Die jeweils gültigen Fördersätze werden auf der Homepage der Bundesstadt Bonn veröffentlicht.
(8) Betreuungsumfang
Die Geldleistung wird pauschal entsprechend dem individuell benötigten Betreuungsumfang festgesetzt.
- Bei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird ein Betreuungsumfang gefördert, der sich aus dem individuellen Bedarf der Eltern ergibt und im Einklang mit dem Kindeswohl steht. Die Förderung wird in der Regel bis zum Ende des Kindergartenjahres gewährt, in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet. Sollte danach kein Platz in einer Kindertagesstätte zur Verfügung stehen, wird auf Antrag die weitere Betreuung des Kindes gefördert.
- Für Kinder, die das dritte Lebensjahr bereits vollendet haben und noch nicht eingeschult sind (dreijährige Kinder bis zur Einschulung) und für Schulkinder ergibt sich der benötigte Betreuungsumfang in dem Restumfang, der nicht durch die Betreuung in einer Kindertagesstätte bzw. Schule oder OGS gedeckt werden kann (Randzeitenbetreuung). Dieser wird nur gewährt, wenn die Eltern wegen Berufstätigkeit, Ausbildung, Bildungsmaßnahme, Schule u. ä. die Betreuung nicht selbst gewährleisten können. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen.
Erfolgt die Betreuung eines Kindes ausschließlich in der Kindertagespflege, ist eine Förderung von weniger als 10 Stunden grundsätzlich ausgeschlossen. Der Betreuungsumfang sollte in der Regel 45 Wochenstunden nicht übersteigen.
Liegt der Betreuungsbedarf eines Kindes regelmäßig um mehr als eine Stunde außerhalb der Öffnungszeit der öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege, in der es regelmäßig betreut wird, kann ergänzende Kindertagespflege gewährt werden.
(9) Antragstellung und Förderung während der Kündigungsfrist
Für die kindbezogene Gewährung der Geldleistung an die Kindertagespflegeperson ist ein gemeinsamer Antrag von Kindertagespflegeperson und Eltern erforderlich. Die Förderung wird befristet gewährt. Eine Anschlussförderung kann auf Antrag gewährt werden.
Im Fall der vorzeitigen Auflösung des Betreuungsvertrags zwischen Kindertagespflegeperson und Eltern kann die Förderung noch in Anerkennung einer Kündigungsfrist bis zu maximal 3 Monaten nach dem Monatsletzten nach erfolgter Kündigung weitergewährt werden. Die vor-zeitige Auflösung des Betreuungsvertrages ist durch eine gemeinsame Bestätigung der Eltern und Kindertagespflegeperson dem Amt für Kinder, Jugend und Familie schriftlich mitzuteilen.
Über den Zeitraum von 3 Monaten hinaus erfolgt keine Förderung.
Bei Umzug eines Kindes in eine andere Kommune ist diese für die Gewährung der laufenden Geldleistung zuständig.
(10) Schließzeiten
Kurze Unterbrechungen der Betreuungszeiten, die in der Person der Kindertagespflegeperson begründet sind, z.B. Krankheit oder Urlaub der Kindertagespflegeperson, sowie kurzzeitig auftretende Über-/Unterschreitungen der Betreuungszeiten, werden im Rahmen der pauschalen Berechnung wie folgt abgegolten:
- Urlaub bis zu sechs Wochen pro Kindergartenjahr
- Krankheit bis zu einer Woche pro Kindergartenjahr
- einen Konzeptionsentwicklungstag, um die inhaltliche Tätigkeit an die ständige Weiterentwicklung der Betreuung, Förderung und Bildung von Kindern im Alter unter drei Jahren anzupassen und dadurch zur Qualitätssicherung und -steigerung beizutragen.
Die Kindertagespflegepersonen erhalten zusätzlich zu diesen Schließungszeiten ihrer Kindertagespflegestelle pro Kindergartenjahr zwei berücksichtigungsfähige Fortbildungstage, die entsprechend nachzuweisen sind.
Darüberhinausgehende Fehlzeiten bei der Betreuung sind dem Jugendamt unverzüglich durch die Kindertagespflegeperson anzuzeigen. Zu Unrecht erbrachte Leistungen werden zurückgefordert.
Nachstehend aufgeführte Tage gelten als Schließzeiten wie folgt:
- Heiligabend (24.12.) als 0,5 Arbeitstag,
- Silvester (31.12.) als 0,5 Arbeitstag und
- Rosenmontag als ganzer Arbeitstag.
(11) Unfallversicherung
Angemessene Kosten für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege werden anerkannt. Die Erstattung erfolgt auf Antrag nach Vorlage des entsprechenden Bescheides jährlich rückwirkend an die Kindertagespflegeperson.
(12) Alterssicherung
Nachgewiesene Leistungen für die angemessene Alterssicherung werden, sofern es sich um Pflichtversicherungsbeiträge handelt, in Höhe der tatsächlichen Beitragsleistung berücksichtigt und zur Hälfte erstattet. Freiwillige Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung werden maximal bis zu dem hälftigen Mindestbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt und erstattet. Die Erstattung erfolgt auf Antrag, der mit Belegen zu versehen ist, für den Zeitraum, in dem mindestens ein öffentlich gefördertes Kindertagespflegeverhältnis besteht. Die entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah einzureichen.
(13) Kranken- und Pflegeversicherung
Nachgewiesene Beiträge zu einer angemessenen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden der Kindertagespflegeperson auf Antrag zur Hälfte erstattet. Privat krankenversicherte Kindertagespflegepersonen erhalten eine Erstattung in Höhe der Hälfte der personen-bezogenen Basisabsicherung der jeweiligen privaten Krankenversicherung.
Zur Absicherung eines krankheitsbedingten Ausfalls der Förderpauschale werden die hälftigen angemessenen und nachgewiesenen Kosten einer Krankentagegeldversicherung, die einen Versicherungsschutz ab dem 22. Tag absichert, übernommen.
Die entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah einzureichen.
(14) Mitteilungspflicht
Kindertagespflegepersonen und Eltern bzw. Personensorgeberechtigte sind verpflichtet, unverzüglich alle Änderungen, die die Betreuung des Kindes in der Kindertagespflege betreffen, mitzuteilen. Dies gilt insbesondere bei:
- Änderungen des Betreuungsumfangs,
- Beendigung oder Wechsel der Kindertagesbetreuung und
- Wohnungswechsel.
Für statistische Zwecke sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie die persönlichen Daten des Kindes (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familiensprache, Betreuungsumfang) und Name, Vorname und Adresse der Personensorgeberechtigten mitzuteilen. Ebenso ist für jedes Tagespflegekind anzugeben, ob neben der Betreuung in Kindertagespflege auch eine Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder erfolgt.
§ 6 Vertretungsregelungen
In den Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson ist gem. § 23 Abs. 4 SGB VIII bei Bedarf der Eltern seitens des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Bonn eine andere Betreuung für das Tagespflegekind sicherzustellen.
Im Interesse des Kindeswohls sollten Kindertagespflegeperson und Eltern Urlaub und anderweitig abzusehende Ausfallzeiten in der Betreuung rechtzeitig miteinander abstimmen, um Anlässe zur Ersatzbetreuung gering zu halten.
Wird in Ausfallzeiten eine andere qualifizierte Kindertagespflegeperson in Anspruch genommen, hat diese ebenfalls Anspruch auf finanzielle Förderung. Grundsätzlich müssen alle Vertretungskräfte über eine aktuell gültige Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII verfügen.
- Vertretung in Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson
Wird in Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson eine Vertretung durch eine andere Kindertagespflegeperson geleistet, erhält die Vertretungsperson die Förderpauschale zusätzlich der Sachkosten für jedes zu betreuende Kind und für den zu vertretenden Zeitraum.
Sofern sich durch kurzfristige Absagen die Vertretungsgruppe der zu betreuenden Kinder auf weniger als 3 Kinder reduziert, so wird eine Vertretungspauschale für maximal 3 Kinder gewährt.
Im Unterschied zu dem in Nr. 3. dargestellten Vertretungspool, handelt es sich bei dieser Vertretungsvariante um eine einzeln tätige Kindertagespflegeperson, die nur gelegentliche Vertretungen mit weniger als 8 Kooperationen zu weiteren Kindertagespflegepersonen anbietet. - Vertretung im Rahmen des Kooperationsmodells:
Einzeln arbeitende Kindertagespflegepersonen haben die Möglichkeit, eine Vertretung im Rahmen des Kooperationsmodells sicherzustellen.
Kindertagespflegepersonen, die in eigenen Betreuungsräumen arbeiten, können mit zwei bis vier weiteren Bonner Kindertagespflegepersonen, die ebenfalls in eigenen Betreuungsräumen arbeiten, auf freiwilliger Basis miteinander kooperieren. Die Kooperation besteht darin, dass sie regelmäßig Kontakt halten und jeweils einen Betreuungsplatz als Vertretungsplatz freihalten (gemäß dem vom JHA am 05.04.2017 beschlossenen Vertretungsmodell – DS 1710997). Sie erhalten folgende Leistungen: Für den freigehaltenen Platz wird durchgehend eine Freihaltepauschale in Höhe der Förderleistung für einen Platz mit 11-15 Stunden wöchentlichem Betreuungsumfang gezahlt. Zusätzlich zu dieser Freihaltepauschale wird die tatsächlich geleistete Vertretungszeit nach dieser Kindertagespflegesatzung vergütet. - Vertretungspool (mobile Springer*in):
Die Vertretungskraft verfügt über keine eigenen Betreuungsräume und keine eigene Gruppe, sondern fungiert als Vertretung für fest zugeordnete Kindertagespflegepersonen im Rahmen eines Kooperationsmodells. Diese besucht sie regelmäßig, um zur Kindertagespflegeperson und zu den zu betreuenden Kindern eine Bindung aufzubauen sowie die Örtlichkeiten und den Betreuungsalltag kennenzulernen. Während der Bring- und Abholsituation trifft sie dabei auch die Eltern. Tritt der Vertretungsfall ein, betreut die Vertretungskraft allein in den jeweiligen Kindertagespflegestellen. - Stützpunktmodell:
Auch beim Stützpunktmodell gibt es eine Kindertagespflegeperson, die andere Kindertagespflegepersonen vertritt. Im Unterschied zur mobilen Springerin bzw. mobilen Springer verfügt diese Kindertagespflegeperson über eigene Betreuungsräume (eigene Wohnung oder angemietete Räume). Hier findet die Betreuung der Kinder anderer Kindertagespflegepersonen (bezogen auf 5 bestehende Betreuungsplätze), mit denen eine Kooperation vereinbart wurde statt. Diese Kindertagespflegepersonen besuchen regelmäßig den Vertretungsstützpunkt, damit sich die zu betreuenden Kinder mit den Räumlichkeiten und der Vertretungskraft vertraut machen können. Bei Ausfall einer Kindertagespflegeperson bringen die Eltern ihre Kinder direkt zu dem Stützpunkt. Die Vertretungskraft kann bis zu fünf Kinder gleichzeitig vertretungsweise betreuen. Wird ein Stützpunkt durch zwei Kindertagespflegepersonen betrieben, können analog zur Großtagespflegestelle maximal neun Kinder gleichzeitig betreut werden. - Finanzierung von Vertretungspool, Stützpunktmodell und der Vertretung in Großtagespflegestellen (bezogen auf 5 bzw. 9 Plätze an 5 Tagen pro Woche):
- Vertretungspool:
Im Vertretungspool erhalten die Vertretungskräfte pro vereinbarter Kooperation und bei einer Betreuungszeit von durchschnittlich 35 Wochenstunden pauschal eine monatliche Geldleistung nach Anlage 1, 1.3 für 16-20 Stunden wöchentlich ohne Sachkosten-pauschale. Zurzeit beträgt dieser Betrag 336,00 Euro. Darüberhinausgehende Betreuungszeiten sind hierdurch abgegolten. Die Pauschale für die Vor- und Nachbereitung wird intern zwischen der Kindertagespflegeperson und der Vertretungskraft verrechnet.
- Stützpunktmodell:
Im Stützpunktmodell erhalten die Vertretungskräfte pro vereinbarter Kooperation und bei einer Betreuungszeit von durchschnittlich 35 Wochenstunden eine monatliche pauschale Geldleistung nach Anlage 1, 1.1 für 16-20 Wochenstunden (zurzeit 440,00 Euro) bei der Betreuung in der eigenen Wohnung, oder nach Anlage 1, 1.2 für 16-20 Wochenstunden (zurzeit 554,00 Euro) bei der Betreuung in angemieteten Räumen und jeweils bezogen auf maximal 5 Betreuungsplätze. Darüberhinausgehende Betreuungszeiten sind hierdurch abgegolten.
- Großtagespflege:
Die Förderung von Vertretungen in der Großtagespflege und Einzeltagespflegestellen mit angestellten Kindertagespflegepersonen wird pauschal für die maximale Dauer von 6 Wochen ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag nach Vorlage entsprechender Beschäftigungsnachweise der Vertretungen. Die Berechnung der Pauschale pro Vertretungskraft basiert auf Grundlage der Fördersätze der betreuten Kinder zum Stichtag 01.03. eines jeden Jahres gemäß Statistik der Jugendhilfe an IT-NRW.
§ 7 Schutzauftrag bei Kinderwohlgefährdung
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen ihres Wohls gehört zum grundsätzlichen Auftrag aller Personen, die in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind. Durch das im Juni 2021 in Kraft getretene Kinder- und Jugendstärkungsgesetz wurde in § 8a einen neuen Absatz 5 eingefügt und klargestellt, dass auch Kindertagespflegepersonen durch den Abschluss von Vereinbarungen mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe in den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung einzubeziehen sind. Demnach haben alle Kindertagespflegepersonen die entsprechende Vereinbarung nach § 8a SGB VIII mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie abzuschließen und die Broschüre „Kinderschutz in der Kindertagespflege“, in der die Verhaltensweisen zur Gefährdungseinschätzung enthalten sind, zu beachten.
Die Veranstaltung zur Unterweisung in die Vereinbarung sowie die Präventionsschulungen sind für alle Kindertagespflegepersonen verpflichtend.
Die Veranstaltung zur Unterweisung findet einmalig für alle bereits tätigen Kindertagespflegepersonen als Nachschulung statt.
Neben der Unterweisung muss eine Präventionsschulung mindestens alle 5 Jahre besucht werden. Die Teilnahme an den Präventionsschulungen ist mit der Beantragung einer erneuten Pflegeerlaubnis nachzuweisen (nach 5 Jahren). Angehende Kindertagespflegepersonen erwerben die nötigen Kenntnisse im Rahmen der QHB-Qualifizierung.
§ 8: Beitragspflicht
Für die Inanspruchnahme der öffentlich geförderten Kindertagespflege werden für den Vertragszeitraum öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn in der jeweils geltenden Fassung, erhoben.
§ 9: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt einen Tag nach Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die „Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertages-pflege“ vom 06. Juni 2021, zuletzt geändert durch Satzung vom 31. März 2023 (ABl. S. 136), außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 30. August 2023
Dörner
Oberbürgermeisterin
Anlage 1
Zu § 5 Nr. 1 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege
1. Fördersätze (Förder- und Sachkostenpauschale) der Kindertagespflege:
ab 1. August 2024
1.1 Im Haushalt der Kindertagespflegeperson:
Betreuungsumfang:
Stunden pro Woche | bis 10 Stunden | 11 bis 15 Stunden | 16 bis 20 Stunden | 21 bis 25 Stunden | 26 bis 30 Stunden | 31 bis 35 Stunden | 36 bis 40 Stunden | bis 45 Stunden |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
monatliche Förderung | 246 Euro | 369 Euro | 492 Euro | 614,50 Euro | 737,50 Euro | 860,50 Euro | 983,50 Euro | 1.106,50 Euro |
1.2 Betreuung in anderen Räumen:
Bei einer Betreuung in „anderen Räumen“ als dem eigenen Haushalt der Kindertagespflegeperson wird zusätzlich pro betreutes Kind monatlich pauschal ein Betrag in Höhe von 132,89 Euro zur Deckung des zusätzlichen Sachaufwandes für die Vorhaltung der „anderen Räumlichkeiten“ gewährt. Diese Pauschale wird höchstens für die Anzahl der Kinder, für die eine Pflegeerlaubnis besteht, gewährt. Dadurch ergeben sich folgende Fördersätze:
Betreuungsumfang:
Stunden pro Woche | bis 10 Stunden |
11 bis 15 Stunden |
16 bis 20 Stunden |
21 bis 25 Stunden |
26 bis 30 Stunden |
31 bis 35 Stunden |
36 bis 40 Stunden |
über 40 Stunden |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
monatliche Förderung | 379 Euro | 501,50 Euro | 624,50 Euro | 747,50 Euro | 870,50 Euro | 993,50 Euro | 1.116,50 Euro | 1.239,50 Euro |
1.3. Betreuung im Haushalt der Eltern:
Betreuungsumfang:
Stunden pro Woche | bis 10 Stunden | 11 bis 15 Stunden | 16 bis 20 Stunden | 21 bis 25 Stunden | 26 bis 30 Stunden | 31 bis 35 Stunden | 36 bis 40 Stunden | über 40 Stunden |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
monatliche Förderung | 190 Euro | 285 Euro | 380,50 Euro | 475,50 Euro | 570,50 Euro | 665,50 Euro | 760,50 Euro | 855,50 Euro |
Zusätzlich erhält die Kindertagespflegeperson eine pauschale Fahrtkostenerstattung in Höhe von 49 Euro pro Monat und Elternhaushalt.
2. Fördersätze (Förder- und Sachkostenpauschale) für die Betreuung von Kindern mit Behinderung oder drohender Behinderung:
2.1 Betreuung im Haushalt der Kindertagespflegeperson:
Stunden pro Woche | bis 10 Stunden | 11 bis 15 Stunden | 16 bis 20 Stunden | 21 bis 25 Stunden | 26 bis 30 Stunden | 31 bis 35 Stunden | 36 bis 40 Stunden | über 40 Stunden |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
monatliche Förderung | 587 Euro | 880,50 Euro | 1.173,50 Euro | 1.467 Euro | 1.760,50 Euro | 2.054 Euro | 2.347,50 Euro | 2.641 Euro |
2.2 Betreuung in anderen Räumen
Stunden pro Woche | bis 10 Stunden | 11 bis 15 Stunden | 16 bis 20 Stunden | 21 bis 25 Stunden | 26 bis 30 Stunden | 31 bis 35 Stunden | 36 bis 40 Stunden | über 40 Stunden |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
monatliche Förderung | 852,50 Euro | 1.146 Euro | 1.439,50 Euro | 1.733 Euro | 2.026,50 Euro | 2.3198,50 Euro | 2.613 Euro | 2.906,50 Euro |
2.3 Betreuung im Haushalt der Eltern
Stunden pro Woche | bis 10 Stunden | 11 bis 15 Stunden | 16 bis 20 Stunden | 21 bis 25 Stunden | 26 bis 30 Stunden | 31 bis 35 Stunden | 36 bis 40 Stunden | über 40 Stunden |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
monatliche Förderung | 475,50 Euro | 713 Euro | 950,50 Euro | 1.188,50 Euro | 1.426 Euro | 1.664 Euro | 1.901,50 Euro | 2.139 Euro |
Zusätzlich erhält die Kindertagespflegeperson eine pauschale Fahrtkostenerstattung in Höhe von 49,00 Euro pro Monat und Elternhaushalt.
3. Finanzierung von Vertretungspool und Stützpunktmodell
3.1 Vertretungspool:
Stundenpauschale pro vereinbarter Kooperation bei 16-20 Stunden pro Woche |
380,50 Euro |
3.2 Stützpunktmodell:
In eigenen Räumen: Förderpauschale incl. Sachkosten pro vereinbarter Kooperation bei 16-20 Stunden pro Woche |
492 Euro |
In angemieteten Räumen: Förderpauschale incl. Sachkosten plus Mietzuschuss pro vereinbarter Kooperation bei 16-20 Stunden pro Woche |
624,50 Euro |
Grundlage für die Berechnung der Fördersätze bilden folgende Werte:
- Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung in Höhe von 4,39 Euro pro Stunde und Kind für alle Formen der Kindertagespflege
- Sachaufwand in Höhe von 1,29 Euro je Stunde und Kind
- Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat folgende Steigerungswerte gemäß § 37 KiBiz für das Kindergartenjahr 2024/2025 mitgeteilt:
Förderpauschale = 10,02 Prozent
Mietzuschuss = 6,31 Prozent - monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von 132,89 Euro je Tagespflegekind für die Vorhaltung angemieteter Räume
- Fahrkostenpauschale in Höhe von 49 Euro pro Monat für die Betreuung der Kinder eines Haushaltes
- Die Pauschale für die Vor- und Nachbereitung beträgt aktuell 38 Euro.
Anlage 2
zu § 5 Nr. 6 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege (Mahlzeiten).
Als angemessen gilt für die Verpflegung ein Maximalbetrag von zurzeit 5,10 Euro pro vertraglich vereinbarten Betreuungstag pro Kind. Daraus ergeben sich pro vertraglich vereinbarten Betreuungstag pro Monat folgende Entgelte für Mahlzeiten:
Betreuungstag pro Woche: | Entgelt pro Monat: |
5 | 110,50 Euro |
4 | 88,40 Euro |
3 | 66,30 Euro |
2 | 44,20 Euro |
1 | 22,10 Euro |
Anlage 3
zu § 5 Nr. 3 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege (Vor- und Nachbereitung).
Pauschale für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit (Vor- und Nachbereitung)
Diese zusätzliche Förderleistung beträgt zurzeit 38 Euro pro Kind und Monat.