Das Bundeskinderschutzgesetz regelt den umfassenden, aktiven Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt. Wer hauptberuflich in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sein will, muss vorher ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Mit dem Bundeskinderschutzgesetz wurde diese Pflicht auch auf ehren- und nebenamtlich Tätige ausgeweitet. Für welche ehrenamtlichen oder nebenberuflichen Tätigkeiten eine vorherige Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis erforderlich ist, richtet sich nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts zu Kindern und Jugendlichen, den eine bestimmte Tätigkeit erfordert oder ermöglicht.
Durch den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie stellen die Träger der freien Jugendhilfe sicher, dass sie keine einschlägig vorbestraften Personen beschäftigen, die ein Vertrauensverhältnis zu Kindern und Jugendlichen aufbauen und ausnutzen könnten.
Seit Inkrafttreten des Landeskinderschutzgesetzes NRW müssen Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe darüber hinaus ein Konzept zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen und zu ihrem Schutz vor Gewalt entwickeln und umsetzen. Dieses Konzept umfasst Maßnahmen zum Schutz vor körperlicher, seelischer und sexualisierter Gewalt sowie Machtmissbrauch in der Einrichtung oder dem Angebot. Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife an der Entwicklung des angebots- und einrichtungsspezifischen Präventions- und Schutzkonzeptes zu beteiligen.
Liste der konkreten Straftaten nach § 72a Abs. 1 SGB VIII
Broschüre „Kinderschutz aktiv gestalten“
Die Broschüre „Kinderschutz aktiv gestalten“ beschreibt ausführlich die Hintergründe und erläutert das Verfahren in Zusammenarbeit mit der Stadt Bonn. Hier finden Sie auch Informationen, für welche Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe eine Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis erforderlich ist.
Vorlagen als Arbeitshilfen für die freien Träger der Jugendhilfe
- Kontakt
- Ort
- Postanschrift