Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können Grundstücke durch Umlegung neu geordnet werden. Man unterscheidet zwischen der Baulandumlegung und der vereinfachten Umlegung.
Baulandumlegung (§§ 45-79 Baugesetzbuch)
Mit der Umlegung werden vornehmlich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes bebaute und unbebaute Grundstücke so geordnet, dass die Zielsetzung des Bebauungsplanes erreicht werden kann. Durch die Neuordnung entstehen nach Lage, Form und Größe für die bauliche und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke. Grundlage für die Neuordnung ist in den meisten Fällen ein Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen zur Erschließung und Neugestaltung eines Baugebietes.
Neben der Neuordnung der Grundstücke werden auch die Flächen für die Erschließungsanlagen (Straßen, Wege, Plätze) einschließlich Grünflächen sowie die Flächen für den naturschutzrechtlichen Ausgleich bereitgestellt.
Die Umlegung ist ein Bodenordnungsverfahren auf der Grundlage der §§ 45 bis 79 BauGB.
Vereinfachte Umlegung (§§ 80-84 Baugesetzbuch)
In der vereinfachten Umlegung werden einfach gelagerte Grundstücksneuordnungen vorgenommen. Es können lediglich unmittelbar aneinander grenzende oder in enger Nachbarschaft liegende Grundstücke oder Teile von Grundstücken untereinander getauscht werden bzw. Grundstücke, insbesondere Splittergrundstücke oder Teile von Grundstücken, einseitig zugeteilt werden.
Die auszutauschenden Grundstücke oder Grundstücksteile dürfen nicht selbständig bebaubar sein. Eine einseitige Zuteilung muss im öffentlichen Interesse geboten sein. Eine durch die vereinfachte Umlegung für den Grundstückseigentümer bewirkte Wertminderung darf nur unerheblich sein.
Die vereinfachte Umlegung ist ein Bodenordnungsverfahren auf der Grundlage der §§ 80 - 84 BauGB.
Der Umlegungsausschuss
Für die Durchführung der Umlegung und der vereinfachten Umlegung in der Bundesstadt Bonn ist der Umlegungsausschuss der Bundesstadt Bonn zuständig. Er führt die Bezeichnung „Umlegungsausschuss der Bundesstadt Bonn“. Dieser Ausschuss ist kein Ausschuss im Sinne der Gemeindeordnung. Seine Legitimation beruht auf dem Baugesetzbuch (BauGB) und der dazugehörigen Durchführungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Der Umlegungsausschuss berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Er entscheidet nach seiner freien aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung. Er ist an Weisungen nicht gebunden. Seine Entscheidungen sind als Verwaltungsakte rechtlich anfechtbar.
Mitglieder
Der Umlegungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern (einschließlich der oder des Vorsitzenden) und wird vom Rat der Gemeinde bestellt.
Die oder der Vorsitzende muss befähigt sein zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst, ein Mitglied muss die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst besitzen oder als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in Nordrhein-Westfalen zugelassen und ein Mitglied Sachverständige oder Sachverständiger für die Ermittlung von Grundstückswerten sein; diese Personen dürfen nicht Mitglied des Rates der Gemeinde sein oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde stehen. Die beiden übrigen Mitglieder müssen dem Rat der Gemeinde angehören.
Für jedes Mitglied des Umlegungsausschusses sind eine oder mehrere Personen als Vertretung zu bestellen.
Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Derzeit besteht der Umlegungsausschuss aus folgenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern (in Klammern):
Vorsitzender: Prof. Dr. Wilhelm Söfker (Dr. Jürgen Stock)
Sachverständiger mit der Befähigung zum höheren Vermessungstechnischen Verwaltungsdienst oder Zulassung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in NRW: Dipl.-Ing. Martin Pilhatsch, ÖbVI (Dipl.-Ing. Katja Miedniak, ÖbVI)
Sachverständiger für die Ermittlung von Grundstückswerten: Dipl.-Ing. Architekt BDA Wolfgang Beyß (Dipl.-Ing. Martin Kütt)
Ratsmitglied: Stadtverordneter Dr. Daniel Rutte (Stadtverordnete Dr. Roswitha Sachsse-Schadt)
Ratsmitglied: Stadtverordneter Reiner Burgunder (Stadtverordneter Jürgen Wehlus)
Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle erledigt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und bereitet die vom Umlegungsausschuss zu treffenden Entscheidungen vor. Organisatorisch ist die Geschäftsstelle dem Amt für Bodenmanagement und Geoinformation der Bundesstadt Bonn zugeordnet. Der Leitung der Geschäftsstelle wird von der Oberbürgermeisterin bestellt und trägt als solche die Bezeichnung „Geschäftsführerin“/„Geschäftsführer“.
Die geschäftsführende Person bearbeitet mit der Geschäftsstelle die laufenden Geschäfte, erledigt den Schriftverkehr, führt die Verhandlungen mit den Beteiligten, bereitet die Entscheidungen des Ausschusses vor und führt sie aus. Sie unterrichtet den Ausschussvorsitzenden über den Stand der Arbeiten und besondere Vorkommnisse.
An den Sitzungen des Umlegungsausschusses nimmt die geschäftsführende Person mit beratender Stimme teil.