Das Quartiers-Projekt Lannesdorf/Mehlem besteht seit September 2010 im Haus der Frauenhilfe. Die Evangelische Frauenhilfe im Rheinland ist Träger des Quartiersmanagements.
Ziel ist es, Bürgerinnen und Bürger sowie verschiedene andere Akteure im Stadtteil miteinander ins Gespräch zu bringen und Begegnungen zwischen Generationen und Kulturen zu ermöglichen. So soll ein Netzwerk geschaffen und das Quartier Lannesdorf/Mehlem durch verschiedene Ideen und Projekte weiterentwickelt werden. Wo Hilfe und Unterstützung notwendig sind, wird nach Lösungen gesucht und so die Zukunftsfähigkeit des Quartiers gestärkt.
Das Projekt richtet sich an Jung und Alt, sowohl an alteingesessene Bürger*innen als auch an Hinzugezogene sowie an Menschen mit und ohne Migrationshintergrund.
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Quartiersfonds Lannesdorf/Mehlem - Richtlinien
Quartiersfonds für bewohnerschaftliche Projekte
Quartiersmanagement Lannesdorf/Mehlem - Richtlinie zur Vergabe von Mitteln des Quartiersfonds
Präambel
Diese Richtlinien sollen dazu beitragen, die Wohnverhältnisse im Quartier Lannesdorf/Mehlem auf Dauer zu verbessern, sozial stabile Strukturen zu schaffen und langfristig zu erhalten. Hierfür soll die soziale Betreuung der Bewohner*innen intensiviert und ein Quartiersmanagement eingerichtet werden.
Innerhalb des im Programm vorgesehenen Quartiersfonds sollen für die Bewohnerschaft unbürokratisch Gelder zur Verfügung gestellt werden können, um in sich abgeschlossene Ideen und Aktionen in kleinerem Rahmen zu realisieren.
Durch den Quartiersfonds sollen das Engagement vor Ort gefördert und die Einwohner*innen eingebunden werden. Hier sollen durch kleine Maßnahmen Verbesserungen in der Struktur und im gesellschaftlichen Miteinander geschaffen werden. Durch die Mitwirkung sollen die Identifikation und das Verständnis für die Veränderungen gestärkt werden. Darüber hinaus soll die Fähigkeit zur Selbstorganisation und die Selbstbestimmung entwickelt werden. So sollen insgesamt nachhaltige, selbsttragende Strukturen und Verantwortung im und für den Stadtteil entstehen.
Mit einer bewohnerschaftlich besetzten Jury wird über die Verwendung der Mittel im Stadtteil entschieden. Damit werden demokratische Strukturen geschaffen, die eine transparente und dem Gemeinwohl dienende Vergabe der Mittel direkt vor Ort ermöglicht. Besonderes Augenmerk soll auf die Beteiligung und Einbindung von Migrant*innen gelegt werden. Auch dies dient dem Aufbau nachhaltiger und dem Stadtteil dienender Strukturen, die eine direkte Mitgestaltung des Stadtteils ermöglichen. Zielgruppenbezogene Projekte von und für Kinder und Jugendliche, Frauen, Menschen mit Behinderung, Migrant*innen im Stadtteil genießen einen hohen Stellenwert. Die Richtlinie stellt dafür den formellen Rahmen dar, die diesen Prozess stützt und für alle Beteiligten gültige Eckdaten zur Verfügung stellt.
1. Zuwendungszweck
Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel sollen Maßnahmen aus folgenden Bereichen gefördert werden:
- Integration
- Soziales
- Kultur
- Kita/Schule/Bildung
- Beschäftigung und Qualifizierung im Stadtteil
- Sport
- Stadtteilverschönerung
Die Maßnahmen müssen einen erkennbaren Nutzen in wenigstens einem dieser Bereiche vorweisen können und in Einklang mit den Zielen des Quartiersmanagements Lannesdorf/Mehlem stehen.
Es obliegt der/dem Antragstellenden, diesen erwarteten Nutzen im Antrag darzustellen und im Projektverlauf zu dokumentieren (z. B. mittels Fotos, Teilnehmerlisten, etc.). Im Schwerpunkt sollen die Maßnahmen der Integration und Mitwirkung der Bevölkerung dienen. Die Einbeziehung von Migrant*innen sowie Projekte für Kinder und Jugendliche, Frauen, Menschen mit Behinderung genießen einen besonderen Stellenwert.
Die Maßnahmen sollen vor allem zu Folgendem anregen:
- Mitwirkung sowie aktive Teilnahme und Teilhabe (z. B. Workshops)
- Aktionen mit breitem Teilnehmerkreis
- Beteiligung an Themenstellungen im Stadtteil (z. B. Wettbewerbe)
2. Zuwendungsvoraussetzungen
- Die Maßnahmen müssen bei der Verwaltung des Quartiersfonds (s. Ziffer 7) beantragt sein.
- Die Mittel des Quartiersfonds werden ausschließlich für Maßnahmen mit den oben beschriebenen Zwecken im Gebiet des Quartiersmanagements Lannesdorf/Mehlem eingesetzt.
- Soweit erforderlich müssen die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorliegen (z. B. Sondernutzungen).
- Nicht gefördert werden:
- Maßnahmen, die eindeutig den Pflichtaufgaben des Bundes, des Landes oder der Bundesstadt Bonn zuzuordnen sind
- Maßnahmen, die der Gewinnerzielung dienen
- unbefristete Maßnahmen
- bereits laufende Maßnahmen
- Personal-, Betriebs- und Sachkosten, die dem laufenden Betrieb einer bestehenden Einrichtung dienen
- Maßnahmen, für die Fördermittel anderer Finanzierungsträger einzusetzen sind - Vom Antragstellenden wird erwartet, dass er/sie eine erkennbare, der Förderhöhe angemessene und im Rahmen seiner/ihrer Möglichkeiten vertretbare unentgeltliche Eigenleistung in das Projekt mit einbringt. Dies kann etwa in Form von eigenem Arbeitseinsatz, Übernahme von Fahrtkosten, Bereitstellung von Arbeitsmaterialien und Gerätschaften, überlassenen Räumlichkeiten etc. geschehen.
- Mit der Maßnahme ist spätestens sechs Monate nach Erteilung der Förderzusage zu beginnen.
3. Fördergegenstand
Bei den Maßnahmen förderfähig sind Honorar-, Sach- und Nebenkosten der beantragten und bewilligten Maßnahmen.
4. Art und Höhe der Förderung
Die Förderung wird nur zur Deckung von Ausgaben der entsprechenden Empfängerin oder des Empfängers für einzelne, abgegrenzte Vorhaben gewährt (Projektförderung). Eine institutionelle Förderung ist ausgeschlossen. Werden voraussichtlich Einnahmen erzielt, müssen diese im Antrag kenntlich gemacht werden. Die Einnahmen mindern die tatsächliche Förderhöhe. Einbehaltene und/oder nicht gemeldete Einnahmen aus dem Projekt machen den gesamten Förderbescheid unwirksam. Die Förderung soll für Maßnahmen in regelmäßigen Abschnitten gewährt werden, so dass die Projekte gleichmäßig auf das Jahr verteilt möglich sind. Berücksichtigt werden soll, dass Projekte für Ferienzeiten und Aktivitäten im Freien so gefördert werden, dass diese noch zur Umsetzung gelangen können.
Die Förderung wird zweckgebunden für die im Antrag dargestellten Kosten bewilligt. Die maximale Förderhöhe pro Antrag beträgt 3.000 Euro. Es ist sicherzustellen, dass die Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel in einem ausgewogenen Verhältnis von kleineren und größeren Projekten steht.
Der Förderbescheid bezieht sich stets auf den eingereichten Antrag und die darin gemachten Angaben.
Auftretende Probleme, die eine Abweichung vom Projektplan erfordern oder das Projekt generell in Frage stellen, sind der Verwaltung des Quartiersfonds umgehend mitzuteilen. Diese hat zu prüfen, ob und wie weit die Förderung im Sinne der Ziele des Quartiersfonds weiterhin gewährleistet werden kann.
Soweit Kostensteigerungen der beantragten Maßnahme eintreten, muss die Differenz der Gesamtkosten zum bewilligten Betrag durch die Antragstellerin oder den Antragsteller selbstständig ausgeglichen werden.
5. Auflagen
Die beantragte Maßnahme kann mit Auflagen versehen oder nur einzelne Punkte des Antrags bewilligt werden. Die beantragte Maßnahme ist dann nur in den bewilligten Teilen förderfähig. Die Mittel des Quartiersfonds sind wirtschaftlich zu verwenden. Jegliche unlauteren Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Erlangung eines Förderbetrages sind zu unterlassen.
Zur grundsätzlichen Förderfähigkeit des Antrages wird
- bis zu einer Fördersumme von 500 Euro netto die Einziehung von Vergleichsangeboten durch den Antragsteller empfohlen.
- über einer Fördersumme von 500 Euro netto ist die Einziehung von mindestens drei schriftlichen Vergleichsangeboten auf Basis einer eindeutigen Beschreibung des Beschaffungsgegenstandes durch den Antragsteller oder Antragstellerin erforderlich.
Soweit eine Angebotseinziehung aufgrund der Besonderheit der Maßnahme (z. B. bei Künstlerengagements) nicht möglich erscheint, ist dies im Antrag auf Förderung zu begründen. Die Einhaltung der Auflagen wird seitens der Verwaltung des Quartiersfonds geprüft und im Rahmen der Jurysitzung bei der Entscheidung über die Förderfähigkeit berücksichtigt. Der Gesamtprojektverlauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren und mit den Angeboten mindestens fünf Jahre bei der Verwaltung des Quartiersfonds geordnet aufzubewahren.
6. Ausnahmen
Im Einzelfall können bei der Förderung Ausnahmen erteilt werden. Die Ausnahmen bedürfen einer besonderen Begründung. Ausnahmen müssen im Einklang mit den Zielen des Quartiersmanagements Lannesdorf/Mehlem stehen.
7. Verwaltung des Quartiersfonds
Die Verwaltung des Quartiersfonds findet durch das Quartiersmanagement statt, das Auftragnehmer der Bundesstadt Bonn ist. Soweit kein Quartiersmanagement beauftragt ist, übernimmt die Bundesstadt Bonn die Verwaltung des Quartiersfonds.
Die Verwaltung des Quartiersfonds stellt sicher, dass die Jury regelmäßig zusammentritt und über die eingegangenen Anträge zu den Maßnahmen entscheidet. Über Maßnahmen in einer Höhe von weniger als 200 Euro und insgesamt weniger als einem Fünftel der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel kann die Verwaltung des Quartiersfonds selbständig entscheiden. Alle Entscheidungen sind zu dokumentieren.
Die Verwaltung des Quartiersfonds informiert zu den vorgesehenen Sitzungen der Jury über die zur Verfügung stehenden Mittel und die umgesetzten Maßnahmen. Daneben steht die Verwaltung des Quartiersfonds für Informationen über die Entwicklung im Quartiersmanagement Lannesdorf/Mehlem zur Verfügung.
7.a Eigenständige Projekte des Quartiersmanagements
Um neben den bewohnerschaftlich initiierten Maßnahmen aus dem Quartiersfonds weitere Projekte umzusetzen, für die ein Antrag aus der Bewohnerschaft nicht möglich oder unverhältnismäßig ist, kann von dem Quartiersmanagement selbst ein Anteil in Höhe von bis zu 20 Prozent des Quartiersfonds abgerufen werden.
8. Jury des Quartiersfonds
Die Jury des Quartiersfonds befindet mit mindestens einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder über die Vergabe der Mittel des Quartiersfonds nach Prüfung der beantragten Maßnahmen durch die Bundesstadt Bonn und die Verwaltung des Quartiersfonds. Eine bedingte Zustimmung ist möglich, sollten nur einzelne Punkte des Projektantrages einer Änderung oder Ergänzung bedürfen. Der Förderbescheid kann in diesem Fall nach Änderung bzw. Ergänzung des Antrages auch ohne eine erneute Vorlage der Jury erteilt werden.
Über die inhaltlichen Aspekte (wie etwa die Ausgestaltung, Notwendigkeit, Wirksamkeit und Sinnhaftigkeit) einer Projektförderung aus dem Quartiersfonds entscheidet die Jury selbständig. Der/Die Antragsteller/-in kann dazu angehört werden.
Die Jury setzt sich aus sieben Bewohnerinnen und Bewohnern des Gebietes des Quartiersmanagements Lannesdorf/Mehlem zusammen. In ihr sollen entsprechend der Bewohnerstruktur Migrantinnen und Migranten vertreten sein. Darüber hinaus ist auf einen ausgewogenen Anteil von Frauen und Männern sowie auf Generationengerechtigkeit zu achten.
Die Mitglieder der Jury werden nach dem Zufallsprinzip von der Bundesstadt Bonn aus dem Melderegister gezogen und angeschrieben. Nach der Reihenfolge der Rückmeldungen wird die Jury gebildet. Bei mehr als sieben Rückmeldungen wird eine Reihenfolge der Stellvertreter und Nachrücker gebildet. Stellvertreter werden bei Verhinderung eines Jurymitgliedes vollwertig in die Jury für den Zeitraum der Verhinderung aufgenommen. Nachrücker werden bei Ausscheiden eines Jurymitgliedes (z. B. durch Fortzug oder Aufgabe des Amtes) als vollwertige Jurymitglieder aufgenommen. Die Mitgliedschaft in der Jury ist nicht befristet. Die Tätigkeit der Jury ist ehrenamtlich und ohne Anspruch auf Aufwandsentschädigung.
Die Jury tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen und entscheidet über die Förderung der beantragten Maßnahmen. Ein Jurymitglied kann nicht über einen eigenen Antrag abstimmen. Die Jury ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Jurymitglieder anwesend sind.
Eine erneute Aufnahme in die Jury oder in die Nachrückerliste ist einmalig mit mehrheitlicher Zustimmung der anderen Jurymitglieder möglich. Im Übrigen endet die Tätigkeit spätestens, wenn die Bundesstadt Bonn keine Mittel für den Quartiersfonds mehr zur Verfügung stellt.
9. Antragstellung und Verfahren bei Anträgen aus der Bewohnerschaft
Antragsbefugt sind natürliche und juristische Personen sowie Antragstellergemeinschaften. Im Antrag sind der Antragsteller oder Antragstellerin, die Maßnahme und deren vorgesehener Zeitraum sowie der voraussichtliche Nutzen aufzuführen. Der Antrag ist spätestens 14 Tage vor der jeweiligen Jurysitzung bei der Verwaltung des Quartiersfonds vollständig und schriftlich einzureichen. Die Verwaltung des Quartiersfonds begleitet die Antragstellung.
Der Antrag muss eine differenzierte Kostenaufstellung enthalten, die entsprechend der obigen Auflagen nachvollziehbar und nachprüfbar gemacht werden muss. Auf dem Antrag ist der Eigenanteil in Geld-, Arbeits- oder Sachleistungen kenntlich zu machen. Mögliche Einnahmen sind abzuschätzen und anzugeben.
Es ist vorab auf dem Antrag zu bestätigen, dass den Förderauflagen zugestimmt wird. Der Antrag ist mit einer rechtsgültigen Unterschrift zu versehen. Der Antrag wird von der Bundesstadt Bonn auf die Förderfähigkeit geprüft. Die Aufgabe der Aufklärung, Betreuung und Begleitung sowie der Einhaltung der Förderrichtlinien bei der Antragstellung übernimmt die Verwaltung des Quartiersfonds. Anträge, die dem nicht entsprechen, werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Die zugelassenen Anträge werden der Jury zur Entscheidung vorgelegt soweit sie nicht schon durch die Verwaltung des Quartiersfonds bewilligt werden durften. Die Bewilligungen dürfen die vorhandenen Mittel nicht übersteigen und müssen im Zeitraum der Mittelbereitstellung umsetzbar sein. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann auf der Jurysitzung angehört werden.
Der Antragsteller erhält im Nachgang zur jeweils letzten Sitzung der Jury eine schriftliche Nachricht von der Verwaltung des Quartiersfonds über den Stand seines Antrages. Mit dem Projekt darf erst nach schriftlicher Bewilligung durch die Verwaltung des Quartiersfonds begonnen werden. Ein vorzeitiger förderunschädlicher Maßnahmenbeginn kann beantragt werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zur Verfügung gestellten Mittel sind freiwillige Leistungen, die von der Haushaltssituation der Bundesstadt Bonn sowie den Zuwendungen der anderen Fördermittelgeber abhängig sind.
9.a Antragstellung und Verfahren bei eigenständigen Maßnahmen des Quartiersmanagements über und unter 50 Euro
Eigenständige Maßnahmen des Quartiersmanagements (vgl. Ziff. 7.a) erfordern analog der Richtlinien für Maßnahmen aus der Bewohnerschaft einen Antrag. Dieser ist vom Quartiersmanagement bei der Bundesstadt Bonn zu stellen und wird von dort auf Förderfähigkeit geprüft. Zugelassene Anträge werden der Jury zur Entscheidung vorgelegt.
Über eigenständige Maßnahmen des Quartiersmanagements bis zu einem Betrag von 50 Euro und insgesamt weniger als 500 Euro im Jahr entscheidet die Verwaltung des Quartiersfonds. Hierbei muss die Maßnahme in direktem Zusammenhang zu Aktionen von oder für Bewohner des Quartiers stehen und nicht bereits durch die geförderten Sachkosten des Quartiersmanagements abgedeckt werden können. Es bedarf keines Antrages. Entsprechende Auslagen werden quartalsweise nach Vorlage der Belege von der Bundesstadt Bonn geprüft und abgerechnet.
Im Weiteren gelten für eigenständige Maßnahmen des Quartiersmanagements über und unter 50 Euro die Richtlinien für Maßnahmen aus der Bewohnerschaft.
10. Auszahlung der Mittel
Die bewilligten Mittel werden nach Vorlage eines Sachberichtes über die geförderten Maßnahmen und den originalen Rechnungsbelegen nach Abschluss des Projektes durch die Bundesstadt Bonn ausbezahlt. Bei der Förderung von Maßnahmen, die die Möglichkeiten des Antragsstellers auf Vorfinanzierung übersteigt, sind Abschlagszahlungen möglich. Abschlagszahlungen sind korrespondierend mit dem zeitlichen Ablauf als Rechnung an den/die Antragsteller/-in auszustellen und einzureichen. Die Unterlagen sind bei der Verwaltung des Quartiersfonds einzureichen und werden nach Prüfung der Verwendung für bewilligte Maßnahme an die Bundesstadt Bonn weitergeleitet. Die Projektabrechnung ist spätestens sechs Monate nach Beendigung vorzulegen. Bei Nichteinhaltung erlischt die Förderzusage.
11. Widerrufsmöglichkeiten der Förderung und Erstattung
Die Förderung kann vor Beginn, während und nach Abschluss der Maßnahmen widerrufen werden, wenn
- die Maßnahmen nicht entsprechend des Antrages umgesetzt werden
- die Maßnahmen nicht mehr im Förderzeitraum umgesetzt werden können
- die Maßnahme nicht spätestens sechs Monate nach Beendigung abgerechnet wird
- sich herausstellt, dass die Antragstellerin oder Antragsteller nicht in der Lage ist, die Maßnahme sachgerecht umzusetzen
- die Verwendung der Mittel nicht sachgerecht nachgewiesen wird
- die Auszahlung der Mittel nicht sachgerecht möglich ist
- notwendige Angebotseinholungen nicht durchgeführt wurden
- eine Antragstellerin oder ein Antragsteller von der Maßnahme oder dem Antrag Abstand nimmt
- eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nachträglich den Antrag ändert oder ergänzt
- sich eine Antragstellergemeinschaft aufgelöst hat
Die Jury ist über den Widerruf zu informieren.
Ausgezahlte Mittel sind unverzüglich zu erstatten, soweit die Förderung widerrufen oder unwirksam wird.
12. Bekanntmachung der Maßnahmen
Alle Maßnahmen werden jeweils zeitnah in einer fortgeschriebenen Liste, die im Informationsbüro des Quartiersmanagements einsehbar ist, dokumentiert.
13. Entlastung, Prüfung
Die Verwaltung des Quartiersfonds bereitet jährlich oder auf Verlangen der Bundesstadt Bonn eine Aufstellung der bewilligten und verausgabten Mittel auf. Die Aufstellung wird auf die zweckentsprechende Auszahlung und Verwendung der Mittel durch die Bundesstadt Bonn, Amt für Soziales und Wohnen, geprüft und so die Entlastung von Jury und Verwaltung des Quartiersfonds festgestellt. Das Prüfrecht des Rechnungsprüfungsamtes der Bundesstadt Bonn erstreckt sich auch auf die Verwaltung des Quartiersfonds.
14. Inkrafttreten der Richtlinie
Im Rahmen der konstituierenden Sitzung kann erstmals über Anträge auf Förderungen aus dem Quartiersfonds für bewohnerschaftliche Projekte beschlossen werden.
Quartiersfonds - „Merkblatt“ für Antragstellende
Quartiersfonds für bewohnerschaftliche Projekte
Information
Der Fonds für bewohnerschaftliche Projekte (Quartiersfonds) wurde von der Bundesstadt Bonn im Rahmen des Quartiersmanagements Lannesdorf/Mehlem eingerichtet. Er wird vom Quartiersmanagement Lannesdorf/Mehlem verwaltet und steht allen Bewohner*innen, Bewohnergruppen, Initiativen, Vereinen etc. zur Umsetzung von Projekten und Aktionen im und für den Stadtteil zur Verfügung. Dieses Merkblatt gibt einen schnellen Überblick über die Regeln. Grundlage für die Förderung sind die Richtlinien der Bundesstadt Bonn für den Quartiersfonds.
Allgemeines
Im Rahmen des Quartiersfonds werden der Bewohnerschaft unbürokratisch Gelder zur Verfügung gestellt, um Projekte in kleinerem Rahmen zu realisieren. Es werden keine laufenden Personal- und/ oder Betriebskosten oder bereits bestehende/begonnene Projekte finanziert. Ebenfalls muss die Gemeinnützigkeit des Projekts deutlich im Vordergrund stehen.
Anträge stellen können natürliche und juristische Personen sowie Antragstellergemeinschaften aus dem Stadtteil, d.h. Einzelpersonen, Gruppen, Initiativen, Vereine und Verbände. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel sollen Maßnahmen aus folgenden Bereichen gefördert werden:
- Integration
- Soziales
- Kultur
- Bildung
- Beschäftigung und Qualifizierung
- Sport
- Stadtteilverschönerung
Die Maßnahmen müssen einen erkennbaren Nutzen in wenigstens einem dieser Bereiche vorweisen. Zielgruppenbezogene Projekte von und für Kinder und Jugendliche, Frauen, Menschen mit Behinderung, Migrantinnen und Migranten im Stadtteil genießen einen hohen Stellenwert. Die maximale Förderhöhe pro Projekt beträgt 3.000 Euro. Die Anträge sind in schriftlicher Form, vollständig und unterschrieben beim Quartiersmanagement einzureichen.
Antragstellung
Aktuelle Informationen sowie Antragsformulare sind im Quartiersbüro erhältlich und auch online unter https://www.quartier-lannesdorf-obermehlem.de/ (Öffnet in einem neuen Tab) abrufbar. Für Kosten bis zu 500 Euro wird die Einbeziehung von Vergleichsangeboten empfohlen, und ab 500 Euro ist die Einbeziehung von mindestens drei schriftlichen Vergleichsangeboten erforderlich. Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung bei der Antragstellung benötigen, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen des Quartiersbüros (am besten montags bis donnerstags in der Zeit von 9 Uhr bis 12 Uhr):
Quartiersmanagement Lannesdorf/Mehlem
Ellesdorfer Straße 44
Telefon: 0228 95 41 36 oder 95 41 37
quartiersmanagementfrauenhilfe-rheinlandde
Antragsbearbeitung
Über die Anträge entscheidet eine bereits bestehende Jury, die sich aus sieben Bewohnerinnen und Bewohnern des Stadtteils zusammensetzt. Diese tagt mehrmals im Jahr und bestimmt mit mindestens einfacher Mehrheit über die Vergabe der Mittel des Quartiersfonds. Die Termine werden frühzeitig bekannt gegeben, die Anträge müssen mindestens 14 Tage vor der jeweiligen Jurysitzung beim Quartiersmanagement eingegangen sein. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet und zuvor durch die Bundesstadt Bonn geprüft, ob die beantragten Mittel im Rahmen der Förderrichtlinien förderfähig sind. Die Antragsteller erhalten zudem die Gelegenheit, ihr Projekt der Jury vorzustellen. Mit dem Projekt darf erst nach Eingang der Zusage begonnen werden.
Nachweise
Die bewilligten Mittel werden nach Vorlage eines kurzen Sachberichts und den originalen Rechnungsbelegen zum Abschluss des Projektes durch die Bundesstadt Bonn ausbezahlt. Die Unterlagen sind beim Quartiersmanagement einzureichen. Mit der Abrechnung ist ein kurzer Bericht - wenn möglich mit Fotos - über die Durchführung der Maßnahme vorzulegen. Die Projektabrechnung ist spätestens sechs Monate nach Beendigung des Projektes vorzulegen. Bei Nichteinhaltung erlischt die Förderzusage. Die ausführlichen Richtlinien des Quartiersfonds werden zeitnah im Quartiersbüro ausliegen und im Internet abrufbar sein.
Antrag und Verwendungsnachweis für bewohnerschaftliche Projekte
- Kontakt
- Ort
Kontakt
Ort
Quartiersmanagement Lannesdorf / Mehlem
Ellesdorfer Straße 52
53179 Bonn