Inhalt anspringen

Bundesstadt Bonn

Dienstleistung

Abnahme von Fliegenden Bauten

Überblick

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt beziehungsweise abgebaut zu werden. Zum Beispiel gelten Zelte oder Karusselle als Fliegende Bauten. Die Standzeit der Fliegenden Bauten darf maximal drei Monate betragen.

Für genehmigungspflichtige Fliegende Bauten muss vor der ersten Aufstellung eine Ausführungsgenehmigung ausgestellt werden, welche in einem Prüfbuch geführt wird.

Für bestimmte Fliegende Bauten ist keine Ausführungsgenehmigung erforderlich, zum Beispiel Bühnen mit einer Größe unter 100 m² (vergleiche § 78 Absatz 2 Satz 2 BauO NRW). Vor Inbetriebnahme fliegender Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, ist unter Umständen eine Gebrauchsabnahme erforderlich.

Die Gebrauchsabnahme ist zwingend erforderlich bei:

  • technisch schwierigen Bauten (zum Beispiel schnell laufende Karusselle, Fahrgeschäfte)
  • Zelten ab einer Größe von 75 m²,
  • Tribünen.

Ohne Abnahme ist eine Benutzung nicht gestattet!

Bei allen übrigen fliegenden Bauten prüft die Bauordnungsbehörde bei Eingang über die Anzeige der beabsichtigten Aufstellung, ob eine Gebrauchsabnahme durchgeführt wird.

Die gesetzliche Grundlage basiert auf § 78 BauO NRW.