Überblick
Der Gesetzgeber fordert in Anwendung der EU Richtlinie 2003/59, in Deutschland umgesetzt durch das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, unter anderem zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für Berufskraftfahrer den Nachweis einer besonderen Qualifizierung und Weiterbildung.
Betroffen sind Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE.
Nicht betroffen sind Fahrten, die nicht zu Zwecken der gewerblichen Güterkraft- und Personenbeförderung durchgeführt werden. Hierzu gehören beispielsweise:
- Fahrten zu privaten Zwecken (zum Beispiel Umzug),
- Beförderung von Material oder Ausrüstungsgegenständen, die zur Ausübung des Berufes verwendet werden (Monteure),
- Fahrten zwecks Wartung oder Reparatur oder zur technischen Entwicklung,
- Fahrten mit Kraftfahrzeugen deren Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet,
- Fahrzeuge der Bundeswehr, der Nato, dem Zoll, Zivil- und Katastrophenschutz, der Feuerwehr, dem Rettungsdienst sowie der Polizeibehörden.
Zusätzlich zum Erwerb der jeweiligen Klassen der entsprechenden Fahrerlaubnis sind seit den Stichtagen 10.09.2008 (Bus) und 10.09.2009 (LKW) berufsspezifische Qualifikationen nachzuweisen.
Bei Inhabern der entsprechenden Klassen ist lediglich eine Weiterbildung innerhalb eines 5 Jahreszeitraums erforderlich.
Seit dem 25.05.2021 wird die Berufskraftfahrerqualifikation nicht mehr auf dem Führerscheindokument, sondern auf einer eigenen Karte, dem Fahrerqualifizierungsnachweis ausgewiesen.
Für weitere Fragen wenden Sie sich an die Mitarbeitenden der Führerscheinstelle Bonn, die IHK oder das Bundesamt für Güterverkehr.