Überblick
Ein Baum stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, wenn dessen Äste oder der Baum an sich auf öffentliche Verkehrsfläche fallen könnten und dadurch Personen oder Gegenstände gefährdet würden.
Die Pflicht zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ergibt sich aus der Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers des Grundstückes gemäß § 18 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz - OBG.
Wenn der Zustand eines Baumes eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne der Vorschrift des § 14 Abs. 1 OBG – darstellt, kann die zuständige Ordnungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.
Nach entsprechendem Hinweis (siehe hierzu "Meldung einer Gefahrenbaumes" unter "Formulare und Links") wird der Gefahrenbaum von einem sachkundigen Mitarbeitenden des Amtes für Stadtgrün begutachtet und es werden gegebenenfalls weitere ordnungsbehördliche Maßnahmen ergriffen.
Im Gegensatz dazu ist die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet, wenn ein Baum von einem auf ein anderes privates Grundstück zu fallen droht. In diesem Fall handelt es sich um eine rein privatrechtliche Angelegenheit der Grundstückseigentümer. Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Gefahrenbaum befindet, ist für die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich und kann damit gegebenenfalls haftbar gemacht werden.
Anders verhält es sich auch bei Gefahrenbäumen im Wald.
Eine Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren. Waldbesucher setzen sich mit dem Betreten eines Waldes bewusst den waldtypischen Gefahren aus, so dass sie sich in Kenntnis der besonderen Umstände, die eine konkrete Gefahrenlage begründen, in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben und somit den Wald auf eigene Gefahr nutzen. Gesetzlich normiert ist dies in § 14 Abs. 1 BWaldG.
Die Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers ist im Wald jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern auf die Sicherung gegen solche Gefahren beschränkt, die nicht waldtypisch, sondern im Wald atypisch sind. Bei Bäumen in Randlage zu öffentlichen Straßen bestehen zudem weitere Verkehrssicherungspflichten. Hier ist der Eigentümer mit Rücksicht auf den Straßenverkehr verpflichtet, schädliche Einwirkungen auf die Verkehrsteilnehmer zu vermeiden und den Baumbestand so anzulegen und zu kontrollieren, dass er gesichert ist.
Für Anfragen und Beratungen wenden Sie sich bitte an den nachstehenden Ansprechpersonen.
Bitte nutzen Sie für Ihre Meldung das Formular "Meldung eines Gefahrenbaumes", damit Ihre Meldung unmittelbar bearbeitet werden kann.