Überblick
Allgemeinverfügung für Gefahrguttransporte
In der Allgemeinverfügung für Gefahrguttransporte hat die Bundesstadt Bonn geregelt, auf welchen Strecken im Stadtgebiet Bonn (außerhalb von Bundesautobahnen) bestimmte Gefahrgüter transportiert werden dürfen, ohne dass dafür ein separater Antrag vor dem Transport gestellt werden muss.
Zu den Gefahrgütern, die durch die Allgemeinverfügung abgedeckt sind, gehören die in der Anlage 1 Nr. 4 GGVSE genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 sowie die in der Anlage 1 Nr. 2 Tabelle 2.1 aufgeführten Stoffe der Klasse 2, UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, N.A.G (Gemisch A, A01, A02, A0, A1, B1, B2, B oder C)
Für Gefahrgüter, die nicht in der Allgemeinverfügung stehen, muss eine Einzelfahrwegbestimmung eingeholt werden.
Die Allgemeinverfügung mit den Gefahrgutarten und die Straßen für Gefahrgutstrecken in Bonn können Sie bei den unten angegebenen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern anfordern.
Einzelfahrwegbestimmung
Sofern Sie ein Gefahrgut transportieren möchten, das nicht in der Allgemeinverfügung aufgeführt ist, müssen Sie immer eine Einzelfahrwegbestimmung beantragen (§ 7 Abs. 3 GGVSE).
Zur Klärung aller weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die unten angegebene Kontaktperson.