Überblick
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet einander Unterhalt zu gewähren. Eltern und Kinder sind somit wechselseitig einander unterhaltspflichtig. Eine besondere Pflicht zum Unterhalt besteht außerdem zwischen Ehegatten. Der Unterhaltsanspruch ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt.
Wird Sozialhilfe gezahlt, ist grundsätzlich zu prüfen, inwieweit sich Angehörige durch Unterhaltszahlungen an den Kosten beteiligen müssen.
Ausnahmen:
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Wird Grundsicherung gezahlt, bleiben Unterhaltsansprüche der Leistungsempfänger gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt.
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Ebenso entfällt eine Unterhaltsprüfung bei Kurzzeitunterbringungen von Behinderten und Pflegebedürftigen, die sonst im Haushalt von Angehörigen betreut werden.
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Bedarf der Leistungsempfänger nach der Entlassung aus dem Krankenhaus der ambulanten Pflege, der Tagespflege oder der Kurzzeitpflege, erfolgt eine Unterhaltsprüfung nicht vor Ablauf von zwei Monaten.
Der Anspruch auf Unterhalt geht in der Regel auf die Bundesstadt Bonn als Sozialleistungsträger über. Das bedeutet, dass die Zahlungen des Unterhalts bis zur Höhe der Sozialhilfe an die Bundesstadt Bonn zu leisten sind.
Auch der bürgerlich-rechtliche Anspruch auf Auskunft gegenüber der unterhaltspflichtigen Person geht auf die Bundesstadt Bonn über. Von hier wird deshalb die unterhaltspflichtige Person angeschrieben, um ihre persönlichen Verhältnisse und ihre finanzielle Leistungsfähigkeit zu prüfen.
Eine Heranziehung zu Unterhaltsleistungen erfolgt nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit. Die Berechnung dazu erfolgt entsprechend den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.
Durch die individuellen Fallkonstellationen im Unterhalt ergeben sich Fragen, die letztlich nur im Rahmen einer umfassenden Einzelfallprüfung verbindlich beantwortet werden können.