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Bundesstadt Bonn

Dienstleistung

Zweckentfremdung von Wohnraum

Überblick

In Bonn ist die ausreichende Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet. Wohnraum darf daher nur mit Genehmigung der Bundesstadt Bonn überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt werden. Rechtliche Grundlage hierfür ist das Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen (Wohnraumstärkungsgesetz – WohnStG) in Verbindung mit der Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum im Gebiet der Bundesstadt Bonn (Zweckentfremdungssatzung).

Als Zweckentfremdung von Wohnraum gilt insbesondere

  • die Verwendung oder Überlassung von Wohnraum zu mehr als 50 % der Gesamtwohnfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke
  • die Nutzung von Wohnraum für mehr als drei Monate, längstens 90 Tage, im Kalenderjahr für Zwecke der Kurzzeitvermietung (bei Wohnraum, den Studierende angemietet haben, 180 Tage oder sechs Monate)
  • die Beseitigung von Wohnraum
  • die bauliche Veränderung oder Umnutzung von Wohnraum, so dass dieser für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist oder
  • das Leerstehenlassen von Wohnraum über einen Zeitraum von länger als sechs Monaten.

Darüber hinaus ist die Absicht zur Überlassung oder Nutzung von Wohnraum zu Zwecken der Kurzzeitvermietung, auch innerhalb der erlaubten Zeitspanne, sowie die tatsächlich erfolgte Überlassung der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Genehmigungsfreie Kurzzeitvermietung im Rahmen des „Home-Sharings“

Ab dem 1. Juli 2022 besteht eine Registrierungspflicht für Wohnraum, der für Kurzzeitvermietung genutzt werden soll. Diese Regelung schließt auch Ferienwohnungen oder Pensionen ein, wenn sie auf Ferienwohnungsplattformen und vergleichbaren Medien angeboten werden. 

Betreiber*innen von Online-Plattformen und anderer Medien dürfen nur noch Angebote mit Wohnraum-Identitätsnummer zuzulassen.

Die Registrierung bei Kurzzeitvermietung ist verpflichtend. Dies gilt insbesondere für die genehmigungsfreie Kurzzeitvermietung. Genehmigungsfrei darf Wohnraum in Bonn bis zu drei Monaten, längstens 90 Tage, im Kalenderjahr für die Kurzzeitvermietung überlassen werden. 

Für Studierende besteht eine Sonderregelung, sodass sie den von ihnen angemieteten Wohnraum für weitere drei Monate, längstens für insgesamt 180 Tage, im Kalenderjahr für die Kurzzeitvermietung nutzen können. Hierfür ist lediglich eine Kopie des Mietvertrages sowie jeweils zum Semesterbeginn eine Studienbescheinigung vorzulegen.

Die Nutzung von Wohnraum über diese Zeiträume hinaus bedarf einer Genehmigung der Bundesstadt Bonn.

Die Registrierung, einschließlich Vorlage der erforderlichen Nachweise, erfolgt über den Online-Dienst für die Wohnraum-Identitätsnummer im Bauportal NRW.

Nach der Antragstellung über den Online-Dienst wird für genehmigungsfreie Kurzzeitvermietungen unmittelbar und automatisch eine Wohnraum-Identitätsnummer erstellt. Die Erteilung ist kostenfrei.

Genehmigung einer zweckentfremdenden Nutzung

Wohnraum, ob Neubau oder Bestand, unterliegt einem besonderen gesetzlichen Schutz. Wer als Eigentümer*in oder sonstig Verfügungsberechtigte*r Wohnraum anders als zum Wohnen nutzen (lassen) möchte, braucht dafür eine Genehmigung. Genehmigungen werden jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt. Welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen, teilen die Kolleg*innen der Zweckentfremdung auf Anfrage gerne mit.

Wenn für die Nutzung von Räumlichkeiten zu anderen als zu Wohnzwecken keine Genehmigung erforderlich sein sollte, kann dies auf Antrag durch die Ausstellung eines Negativattestes bescheinigt werden.