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Bundesstadt Bonn

Dienstleistung

Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung

Überblick

Ergeben sich zu Beginn der Schulpflicht oder während des Schulbesuchs bei einem Kind Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung, aufgrund von Hör- oder Sehschädigungen oder wegen einer Lern- und Entwicklungsstörung im Bereich Lernen, Sprache oder der emotionalen und sozialen Entwicklung ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung besteht, stellt die Schulaufsichtsbehörde nach einem entsprechenden förmlichen Feststellungsverfahren diesen Bedarf fest. Sie legt den Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte fest und schlägt den Eltern geeignete Förderorte vor. Die Eltern haben das Wahlrecht zwischen dem Besuch einer Schule mit dem Angebot des Gemeinsamen Lernens oder dem Besuch einer Förderschule.

Einen Antrag auf Eröffnung eines solchen Feststellungsverfahrens können stellen:

  • die Eltern jederzeit über die allgemeine Schule oder
  • sofern bei einem Schulneuling eine geistige Behinderung, eine Körperbehinderung, eine Hör- oder Sehschädigung vorliegt, die Eltern bei der Schulanmeldung über die entsprechende Förderschule oder
  • in Ausnahmefällen die allgemeine Schule nach vorheriger Information der Erziehungsberechtigten.

Die schulische Förderung für Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf findet in der Regel in der allgemeinen Schule statt. Dort werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne Beeinträchtigung in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (inklusive Bildung). Die Eltern können abweichend hiervon die Förderschule wählen. Die Teilnahme eines Kindes mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf am Unterricht der allgemeinen Schule setzt voraus, dass diese Schule hierfür personell und sächlich ausgestattet ist. Über die Aufnahme eines Kindes mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in die allgemeine Schule entscheidet die Schulleitung.