Überblick
Nach bestimmten Sonderbauverordnungen beziehungsweise baurechtlichen Anordnungen sind Brandverhütungsschauen durchzuführen. Gebührenschuldner ist dabei der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objektes beziehungsweise derjenige, der die Durchführung einer Brandschau anfordert. Die Gebühren hierfür werden nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn erhoben.