Überblick
Die Steuerpflicht ist im Gewerbesteuergesetz [GwStG vom 21. März 1991 (BGBl I S. 815) mit späteren Änderungen] geregelt.
Beginn und Ende der gewerblichen Tätigkeit in Bonn ist dem Ordnungs- und Straßenverkehrsamt, Abteilung Gewerbeangelegenheiten anzuzeigen.
Auf die zu erwartende Steuer sind Vorauszahlungen zu entrichten, welche das Steueramt, gegebenenfalls nach vorheriger Festsetzung eines Messbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen durch das Finanzamt, festsetzt. Nach Ablauf des Erhebungszeitraumes - grundsätzlich das Kalenderjahr, wenn kein abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt wurde - ist dem zuständigen Finanzamt eine Gewerbesteuer-Erklärung zur Festsetzung des einheitlichen Messbetrages einzureichen. Aufgrund des vom Finanzamt erteilten Gewerbesteuermessbescheides setzt das Steueramt die Gewerbesteuer unter Anwendung des Hebesatzes mit Anrechnung von festgesetzten Vorauszahlungen durch Bescheid fest.
Der Gewerbesteuer-Hebesatz beträgt für die Jahre
- 2010 - 2012: 460 %
- 2013 - 2023: 490 %
- ab 2024: 537 %