Überblick
Am Fahrzeug muss ein drittes, ungestempeltes Kennzeichen angebracht sein, wenn das hintere amtliche Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung ganz oder teilweise verdeckt wird (§ 10 Abs. 9 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr - FZV).
Das zusätzliche Kennzeichenschild wird nicht gestempelt und nicht mit einer Plakette über die nächste Hauptuntersuchung versehen.