Überblick
Zum 1. Juli 2017 trat das „Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG)“ in Kraft. Dieses Gesetz reguliert unter anderem die Tätigkeit gewerblichen Prostitutionsbetrieben sowie die Ausrichtung von Prostitutionsveranstaltungen, indem Erlaubnis- und Anzeigepflichten begründet und die Rahmenbedingungen der Berufsausübung geregelt werden.
Bezogen auf die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Prostitutionsbetriebe besteht ergänzend zur Anzeigepflicht nach § 14 GewO nunmehr eine Erlaubnispflicht.
Definition des Prostitutionsgewerbes nach dem ProstSchG:
„Grundsätzlich betreibt ein „Prostitutionsgewerbe“, wer gewerbsmäßig, gegen Entgelt, Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er
- eine Prostitutionsstätte betreibt,
- ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
- eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
- eine Prostitutionsvermittlung betreibt.
Auch Wohnungsbordelle fallen unter das ProstSchG. Wenn zum Beispiel eine Wohnung einen oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt wird (zum Beispiel Vermietung), gilt diese Wohnung als Prostitutionsstätte.