Überblick
Stiftungen des privaten Rechts werden nach dem Willen des jeweiligen Stifters von der Stadt verwaltet und dienen überwiegend örtlichen Zwecken. Es sind sowohl rechtsfähige Stiftungen, welche gemäss §§ 80 BGB durch ein Stiftungsgeschäft in Verbindung mit einer staatlichen Stiftungsgenehmigung entstehen (Treuhandvermögen; dass heißt, es steht zivilrechtlich nicht im Eigentum der Gemeinde), als auch rechtlich unselbständige (sogenannte fiduziarische) Stiftungen, denen ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder eine Verfügung von Todes wegen zugrunde liegt, durch die Vermögensgegenstände mit einer bestimmten Zweckbindung durch Stifterwillen der Gemeinde zu Eigentum übertragen werden (Sondervermögen der Gemeinde).