vom 2. Dezember 2003 in der geänderten Fassung vom 7. Juni 2022
1. Grundsätze
Die Unterstützung kultureller Vereine und Vereinigungen im Rahmen der Heimatpflege und des Brauchtums sowie der Gesang- und Instrumentalvereine zählt gemäß § 7 Abs. 2 Buchstabe o der Bonner Bezirksverfassung zu den Entscheidungsrechten der Bezirksvertretung Bonn.
Es ist das Ziel der Bezirksvertretung Bonn, die Arbeit der Vereine zu beleben und zu fördern.
2. Geltungsbereich und Voraussetzungen der Förderungen
2.1 Die Richtlinien gelten für alle ehrenamtlich geführten Gesang- und Instrumentalvereine, für die kulturellen Vereine der Heimatpflege und des Brauchtums sowie für die Gewährung von Zuschüssen für Vereinsjubiläen.
2.2 Die Vereinsstätte soll grundsätzlich im Stadtbezirk Bonn liegen, Ausnahmen sind möglich.
Es werden ausschließlich Aktivitäten im Stadtbezirk Bonn gefördert, die dem Vereinszweck entsprechen und eine nachhaltige Wirkung in der Öffentlichkeit erzielen.
2.3 Für eine Zuschussgewährung ist ein vollständig ausgefüllter und fristgerecht gestellter Antrag erforderlich. Die Antragstellung soll in der Regel digital erfolgen. Eine schriftliche Antragstellung ist möglich.
Die Gewährung von Zuschüssen ist eine freiwillige Leistung. Sie wird auf Antrag im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
2.4 Im Einzelfall kann die Bezirksvertretung Bonn aus begründetem Anlass von diesen Richtlinien abweichen.
3. Höhe der Zuschüsse
Über die Höhe des jeweiligen Zuschusses entscheidet die Bezirksvertretung Bonn auf Vorschlag der Bezirksverwaltungsstelle.
Die Zuschüsse werden jährlich in Form von Pauschbeträgen, der Aktivität des Vereins angemessen, gewährt.
3.1 Gesang- und Instrumentalvereine
3.1.1 Kirchenchöre | bis 200 Euro |
3.1.2 Gesangvereine | bis 700 Euro |
3.1.3 Instrumentalvereine | bis 700 Euro |
3.2 Kulturelle Vereine der Heimatpflege und des Brauchtums
3.2.1 | Bonner Geschichtswerkstatt | 230 Euro |
3.2.2 | Förderverein Poppelsdorfer Geschichte | 150 Euro |
3.2.3 | Heimat- und Geschichtsverein e.V. | 4.000 Euro |
3.2.4 | Löscheinheiten der Freiwilligen Feuerwehr | 350 Euro |
3.2.5 | Sammlung Stöcker | 150 Euro |
3.2.6 | Brauchtum St. Martin | bis zu 13.000 Euro |
3.2.7 | Ortsausschüsse | 700 Euro |
3.2.8 | Junggesellenvereine und Männerreih | bis 700 Euro |
3.2.9 | Karnevalsgesellschaften | bis 700 Euro |
3.2.10 | Schützenbruderschaften | bis 700 Euro |
3.2.11 | Sonstige Vereine | bis 700 Euro |
3.2.12 | Tanzgruppen | bis 700 Euro |
Antragstellenden gem. Ziffern 3.1.1 bis 3.2.12, ausgenommen Ziffer 3.2.8, kann ein Aufstockungsbetrag zum gewährten Zuschuss bewilligt werden.
Die Höhe des Aufstockungsbetrages wird der Bezirksvertretung von der Verwaltung zur Beschlussfassung vorgeschlagen. 4.000 € sowie ggf. weitere zur Verfügung stehende Mittel werden unter den fristgerecht eingegangenen und bezuschussungsfähigen Anträgen jährlich zu gleichen Teilen aufgeteilt.
3.2.13 Gewährung von Zuschüssen zur Durchführung von Karnevalsumzügen in den Ortsteilen des Stadtbezirks
Unter der Voraussetzung, dass in den Karnevalssessionen ein Karnevalsumzug in einem Ortsteil des Stadtbezirks Bonn durchgeführt wird, kann dem jeweiligen Veranstaltenden ein Zuschuss gewährt werden.
Die Zuschusshöhe ist abhängig von der Zusammenstellung der zuletzt durchgeführten Umzüge (Anzahl der Wagen, Kapellen, Fußgruppen) bis zu einem Gesamtbetrag von 10.500 Euro.
3.2.14 Gewährung eines Zuschusses an den Festausschuss Bonn Karneval e.V.
Der Festausschuss Bonner Karneval e.V. erhält für die Vorbereitung und Durchführung des Rosenmontagszuges einer jeden Karnevalssession einen Zuschuss in Höhe von 20.000 Euro.
3.3 Gewährung von Zuschüssen für Vereinsjubiläen
Den Bonner Vereinen wird für die Durchführung eines Jubiläums ein Zuschuss gewährt in Höhe von
- 180 Euro zum 25-jährigen Jubiläum
- 200 Euro zum 50-jährigen Jubiläum
- 230 Euro zum 75-jährigen Jubiläum
- 250 Euro zum 100-jährigen Jubiläum
Bei jedem weiteren 25-jährigen Jubiläum wird der Höchstbetrag gewährt.
4. Verfahren
4.1 Die Verwaltung führt die Richtlinien aus.
Sie legt der Bezirksvertretung Bonn jährlich die Beschlussvorschläge über die Gewährung der einzelnen Zuschüsse zur Entscheidung vor.
4.2 Alle Anträge auf Leistungen nach diesen Richtlinien, ausgenommen Ziffer 3.1.6, sind möglichst elektronisch oder schriftlich bis zum 31. März für das laufende Jahr mit den geforderten Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsstelle des Stadtbezirkes Bonn einzureichen.
Die Antragsfrist für Leistungen gem. Ziffer 3.2.6 (Brauchtum Sankt Martin) endet abweichend am 30.September.
4.3 Die Bemessung des Zuschusses erfolgt in Abhängigkeit von der Anzahl der
- förderungswürdigen Veranstaltungen
- der verfügbaren freien Mittel und
- im Rahmen der Toleranzgrenzen entsprechend dieser Richtlinien.
5. Mittelverwendung
5.1 Ein Zuschuss darf nur für den bewilligten Zweck verwendet werden.
5.2 Die Antragstellenden müssen sich verpflichten,
- auf Verlangen einen prüfungsfähigen Verwendungsnachweis vorzulegen
- Einsicht in die Kassenführung zu gewähren
- eine Überprüfung der Mittelverwendung auch an Ort und Stelle zu gestatten.
5.3 Die Stadt Bonn kann die gewährten Zuschüsse - auch nachträglich - ganz oder teilweise zurückfordern, wenn
- schuldhaft Bestimmungen dieser Richtlinien verletzt werden
- entscheidende Änderungen der Vereinsstatuten nicht gemeldet werden.
6. Schlussbestimmung
Die Änderung dieser Richtlinien vom 2. Dezember 2003 hat die Bezirksvertretung Bonn am 7. Juni 2022 beschlossen.
Die Richtlinien für die Förderung kultureller Vereine und Vereinigungen im Rahmen der Heimatpflege und des Brauchtums sowie der Gesang- und Instrumentalvereine im Stadtbezirk Bonn treten in der so geänderten Fassung am 8. Juni 2022 in Kraft.
Bonn, den 7. Juni 2022
Jochen Reeh-Schall
Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks Bonn
Infolge der Beschlussfassung der Bezirksvertretung Bonn nach zweimaliger Vertagung erst am 7. Juni 2022 wurden als redaktionelle Änderung die Beschlussdaten sowie das Datum des Inkrafttretens am folgenden Tag (8. Juni 2022) entsprechend geändert.