Vom 8. Mai 2006
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 4. Mai 2006 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) und des § 4 Absatz 3 des Ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz, WbG) vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390/SGV. NRW. 223), folgende Satzung für die von der Bundesstadt Bonn unterhaltene Volkshochschule beschlossen:
§ 1: Name, Rechtsform und Rechtsgrundlagen
Die Volkshochschule der Bundesstadt Bonn wird als städtische Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit unter der Bezeichnung „Volkshochschule Bonn“ nach den Vorschriften des Weiterbildungsgesetzes NRW (WbG) und der Gemeindeordnung NRW (GO) geführt.
§ 2: Aufgaben der Volkshochschule
(1) Die Volkshochschule Bonn dient der Weiterbildung von Erwachsenen und Jugendlichen. Sie hält ein umfassendes, fachlich und regional differenziertes und ausgewogenes Weiterbildungsangebot gemäß den Vorgaben des WbG unter Berücksichtigung der orts- und bevölkerungsspezifischen Bildungsbedürfnisse vor. Die Volkshochschule reagiert auf aktuellen Bildungsbedarf, fördert neue Bildungsbedürfnisse und bietet Teilhabemöglichkeit für alle, auch für durch Vorbildung und soziale Situation benachteiligte Gruppen.
(2) Über die Grundversorgung gemäß § 11 WbG hinaus bietet die Volkshochschule entsprechend dem Bedarf weitere Lehrveranstaltungen gemäß § 3 (1) WbG an.
(3) Die Volkshochschule arbeitet mit anderen Weiterbildungseinrichtungen in Bonn zusammen und fördert auch in besonderem Maße die Zusammenarbeit mit weiteren kommunalen Einrichtungen (Jugendzentren, schulische Ergänzungseinrichtungen, Bücherei etc.).
(4) Das Selbstverständnis der Volkshochschule basiert auf dem Prinzip der „Einheit der Bildung“, das auf den mündigen, in allen Lebensbereichen selbstverantwortlich handelnden Menschen zielt. Die Ziele der politischen, allgemeinen und berufsbezogenen Bildung bilden dabei eine Einheit. Angestrebt wird die ganzheitliche Bildung. Das Leitmotiv des kommunalen Weiterbildungsinstituts Volkshochschule lautet entsprechend dem Grundsatz nach § 2 (4) Satz 1 WbG: Volkshochschule ist für alle da.
§ 3: Grundsätze
(1) Die Volkshochschule ist in ihrer Arbeit an Verfassung und Gesetze sowie an die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Bundesstadt Bonn gebunden. Sie arbeitet parteipolitisch und weltanschaulich ungebunden und unabhängig von Interessengruppen.
(2) Die Freiheit der Lehre wird gewährleistet, sie entbindet nicht von der Treue zur Verfassung und der Einhaltung getroffener vertraglicher Vereinbarungen.
(3) Im Rahmen dieser Grundsätze hat die Volkshochschule das Recht auf selbständige Lehrplangestaltung.
§ 4: Zweck der Volkshochschule
(1) Zweck der Volkshochschule ist die Erfüllung der in § 2 dieser Satzung dargestellten Aufgaben.
(2) Mittel der Volkshochschule dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Volkshochschule fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5: Teilnehmerinnen/Teilnehmer
(1) Soweit nicht mit besonderen Lehrveranstaltungen speziell jüngere Teilnehmerinnen/ Teilnehmer angesprochen werden, kann an den Veranstaltungen der Volkshochschule jeder, der das 15. Lebensjahr vollendet hat, teilnehmen.
(2) Die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen kann von dem Besuch anderer Lehrveranstaltungen sowie der Ablegung von Prüfungen abhängig gemacht werden. Sie kann auch begrenzt werden, wenn dies wegen der Art der Veranstaltung oder der Limitierung der Teilnehmerzahlen geboten ist.
(3) Teilnehmerinnen/Teilnehmer können von einzelnen Veranstaltungen oder auch generell ausgeschlossen werden, wenn dies zur Durchführung der Veranstaltung oder eines ordnungsmäßigen Lehrbetriebs geboten ist. In den Kursen, in denen Schulabschlüsse vermittelt werden, wird bei Ordnungsmaßnahmen entsprechend des IV. Abschnitts der Allgemeinen Schulordnung Nordrhein-Westfalen vom 8. November 1978 in der jeweils geltenden Fassung verfahren.
§ 6: Entgelte und Honorare
(1) Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule werden in der Regel Entgelte gemäß der jeweils gültigen Entgeltordnung erhoben.
(2) Die Honorierung der Dozentinnen/Dozenten richtet sich nach den jeweils geltenden Honorarrichtlinien.
§ 7: Direktorin/Direktor (Direktion) der Volkshochschule
(1) Die Direktion der Volkshochschule Bonn ist Vorgesetzte aller Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter der Volkshochschule und hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Erstellung des Veranstaltungsprogramms
- Erstellung der Finanzplanung und des Produktplanes der Volkshochschule
- Verfügung über die Mittel im Rahmen der bereitgestellten Finanzmittel
- Öffentlichkeitsarbeit
- Verwaltung der zur Verfügung stehenden Gebäude und Räume sowie der Ausstattung;
- Fortbildung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter;
- Sicherung des Qualitätsmanagements
- Wahrnehmung des Hausrechtes
- Entscheidung über Ausschluss von Teilnehmerinnen und Teilnehmern bzw. die Zulassung zu Lehrveranstaltungen
(2) Die Aufgaben können bei Bedarf delegiert werden.
(3) Die Direktion wird von einer/einem hauptamtlichen oder hauptberuflichen Mitarbeiterin/Mitarbeiter der Volkshochschule vertreten.
§ 8: Hauptamtliche oder hauptberufliche pädagogische Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
(1) An der Volkshochschule sind hauptamtliche oder hauptberufliche pädagogische Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter als Fachbereichsleiterinnen/Fachbereichsleiter oder in Projekten tätig.
(2) Die Einstellung von Projektmitarbeiterinnen/Mitarbeitern, Sozialpädagoginnen/ Sozialpädagogen und Beratungskräften ist nach Maßgabe der jeweiligen Projekte und für die Dauer der Laufzeit selbiger möglich.
(3) Die hauptamtlichen oder hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wirken, soweit sie damit beauftragt sind, an der Planung und Durchführung des Veranstaltungsprogramms der Volkshochschule mit, insbesondere durch:
- eigene Lehrveranstaltungen
- Erstellung des Veranstaltungsprogramms für ihren Bereich
- Vorschläge für die Finanzplanung in ihrem Bereich
- Einsatz der nebenamtlichen oder nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in ihrem Bereich; Organisation der Fortbildungen für die nebenberuflichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
- Mitwirkung an Dienstbesprechungen und Besprechungen der nebenamtlichen/nebenberuflichen Mitarbeiter
- Bewertung von Leistungen der Teilnehmerinnen/Teilnehmer in abschlussbezogenen Lehrveranstaltungen
- Mitwirkung an Prüfungen
- Beratungstätigkeit
(4) Um in allen Stadtteilen ein bedarfsgerechtes Angebot an Kursen und Lehrveranstaltungen durchführen zu können, werden für die Stadtbezirke Bad Godesberg, Beuel und Hardtberg Zweigstellenleitungen der Volkshochschule eingesetzt. Der Bezirk Bonn wird in Personalunion durch die Direktion der Volkshochschule geleitet. Die Zweigstellenleitungen koordinieren in Abstimmung mit den Fachbereichsleitungen die örtliche Tätigkeit mit Schulen, mit Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung, mit der Weiterbildung in anderer Trägerschaft sowie mit den Zweigstellen anderer kommunaler Kultureinrichtungen. In Abstimmung mit der Direktion der Volkshochschule nehmen die Zweigstellenleitungen bei Bedarf an den Sitzungen der Bezirksvertretung teil und wirken bei der Planung und Durchführung von bezirksspezifischen Veranstaltungen mit.
§ 9: Nebenamtliche und nebenberufliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
(1) Die Durchführung von Lehrveranstaltungen und alle damit verbundenen Aufgaben kann entsprechend fachlich oder pädagogisch vorgebildeten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern übertragen werden, die nebenamtlich oder nebenberuflich tätig sind.
(2) Die Aufgaben, zu denen die nebenamtlichen oder nebenberuflichen Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter verpflichtet sind, ergeben sich aus den mit ihnen zu treffenden schriftlichen Vereinbarungen zur Durchführung einzelner oder mehrerer Lehrveranstaltungen. Darüber hinaus steht es ihnen frei, gegenüber der zuständigen Fachbereichsleitung Vorschläge im Sinne des § 8 Abs. 3 Buchstaben b.) und d.) dieser Satzung zu machen.
§ 10: VHS-Konferenz
(1) Die VHS-Konferenz dient der Mitwirkung der Teilnehmerinnen/Teilnehmer und der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Volkshochschule an einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen.
(2) Die VHS-Konferenz berät und beschließt über Empfehlungen und Vorschläge, die sich an die Direktion der Volkshochschule oder an den Träger der Volkshochschule richten.
(3) Empfehlungen und Vorschläge können erfolgen insbesondere:
- zum Veranstaltungsprogramm
- zur pädagogischen Gestaltung der Arbeit
- zu den Lehr- und Arbeitsbedingungen
- zur Öffentlichkeitsarbeit und Werbung
(4) Mitglieder der VHS-Konferenz sind:
- bis zu fünf Vertretungen der Teilnehmerinnen/Teilnehmer
- bis zu fünf Vertretungen der nebenberuflichen/nebenamtlichen pädagogischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
- die hauptamtlichen/hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
- Eine Vertretung der Verwaltungsmitarbeiterinnen/Verwaltungsmitarbeiter
- die Verwaltungsleitung
- die Direktion der Volkshochschule
(5) Die Direktion der Volkshochschule führt den Vorsitz in der VHS-Konferenz. Sie bestimmt - entsprechend den Regelungen der GO für die/den Vorsitzende/n des Rates - die Tagesordnung. Die Einladungen zu den Sitzungen werden mit einfacher Post spätestens zwei Wochen vor der Sitzung mit der vorgesehenen Tagesordnung aufgegeben; es sei denn, dass ein Mitglied die Direktion ausdrücklich um elektronischen Versand der Unterlagen bittet. Die Tagesordnung kann in den Sitzungen mit einfacher Mehrheit geändert oder ergänzt werden.
(6) Die VHS-Konferenz ist bei fristgemäßer Ladung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vertretungen beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Direktion der Volkshochschule, die Fachbereichsleitung und die Verwaltungsleitung haben bei Anträgen, die sich jeweils an sie richten, kein Stimmrecht.
(7) Die VHS-Konferenz tagt grundsätzlich öffentlich. Erfordert dies die Vertraulichkeit eines Tagesordnungspunktes oder der Datenschutz, ist in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln. Insbesondere Personal-, Vertrags- und Vergabeangelegenheiten sind nichtöffentlich zu behandeln; im Übrigen kann die Nichtöffentlichkeit auf Antrag einer Teilnehmerin/eines Teilnehmers oder auf Vorschlag der Direktion, der Fachbereichsoder der Verwaltungsleitung mit Mehrheit beschlossen werden. Die VHS-Konferenz ist einmal jährlich einzuberufen.
Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder gemäß Abs. 4) ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.
§ 11: Wahl der Mitglieder für die VHS-Konferenz
(1) Die Vertretungen der Teilnehmerinnen/Teilnehmer werden in einer besonderen Teilnehmerversammlung gewählt. Die Teilnehmerversammlung wird von der Direktion der Volkshochschule oder einem/einer von ihr beauftragten Mitarbeiterin/Mitarbeiter einberufen und geleitet.
Zur Teilnehmerversammlung sind die Teilnehmerinnen/Teilnehmer einzuladen, die sich in eine Wahlliste eingetragen haben. Die Wahlliste wird in der Geschäftsstelle der Volkshochschule während der allgemeinen Öffnungszeiten einen Monat lang bis zum 16. Tag vor der Teilnehmerversammlung ausgelegt. Auf den Ort, die Zeit und die Dauer der Auslegung der Wahlliste ist während dieser Zeit durch Aushang an den Informationstafeln der Volkshochschule hinzuweisen. In die Wahlliste können sich diejenigen Teilnehmerinnen/Teilnehmer mit Angabe der jeweiligen Veranstaltungsnummer einschreiben, die volljährig sind, eine Veranstaltung mit mindestens 10 Unterrichtsstunden belegt und die das nach der Entgeltordnung zu zahlende Entgelt entrichtet haben.
Haben sich der Anzahl nach mehr Personen als nach § 10 Abs. 4 der Satzung zulässig in die Wahlliste eingetragen, so erfolgt die Wahl aus der Mitte der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen der anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Die nebenamtlichen oder nebenberuflichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter werden zu einer Kursleiter-Wahlversammlung einberufen und wählen ihre Vertretungen entsprechend Abs. 1).
(3) Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Volkshochschulverwaltung werden zu einer Wahlversammlung einberufen und wählen ihre Vertretung entsprechend Abs. 1).
§ 12: Mandatsende
Die Wahl erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Das Mandat endet vorzeitig mit dem Ausscheiden der gewählten Vertretung aus der Volkshochschule. Für diesen Fall rückt die Vertretung mit der nächst hohen Stimmenzahl für die verbleibende Dauer des Mandates nach.
§ 13: Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die bestehende Satzung für die Volkshochschule der Stadt Bonn vom 11. Juli 1977 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 8. Mai 2006
Dieckmann
Oberbürgermeisterin