Die Rolle des Amtes für Kinder, Jugend und Familie
Wesentliche Aufgabe des Amtes für Kinder, Jugend und Familie ist es, Familien, Alleinerziehenden, Eltern, Kindern und Jugendlichen Rat, Hilfe und Unterstützung anzubieten. Das Rechtsverhältnis des Amtes gegenüber Kindern alleinerziehender nicht verheirateter Mütter ist abhängig vom Alter der Mutter.
Minderjährige Mütter
Für Kinder minderjähriger Mütter hat das Amt für Kinder, Jugend und Familie mit der Geburt des Kindes die gesetzliche Amtsvormundschaft, die elterliche Sorge der Mutter „ruht“ bis zu ihrer Volljährigkeit. Die Amtsvormundschaft erlischt dann automatisch.
Sie können auch beim Familiengericht beantragen, bis zu Ihrer Volljährigkeit eine Person Ihres Vertrauens zum Vormund des Kindes zu bestellen.
Alleinerziehende volljährige Elternteile
Volljährige Alleinerziehende können sich wegen der Wahrung der Rechte des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil vom Amt für Kinder, Jugend und Familie beraten und unterstützen lassen.
Dies gilt für die Bereiche
- Feststellung der Vaterschaft und/oder
- Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen.
Wenn es erforderlich ist, kann für diese Aufgabenbereiche auch eine Beistandschaft beantragt werden. Der Beistand vertritt das Kind innerhalb des gewählten Aufgabenbereiches als gesetzlicher Vertreter.
Sie können die Beistandschaft durch eine einfache Erklärung gegenüber dem Amt für Kinder, Jugend und Familie beenden.
Ausführliche Informationen zum Kindschaftsrecht gibt es hier:
Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Öffnet in einem neuen Tab)
Hier finden alleinerziehende Personen Hinweise und Beratungsangebote:
Verband alleinerziehender Mütter und Väter (Öffnet in einem neuen Tab)
Abstammungsrecht
Nicht eheliche Kinder haben eine Vielzahl von Ansprüchen gegenüber ihren Vätern, wofür die Vaterschaft aber eindeutig geklärt sein muss. Erst wenn der Vater das Kind offiziell anerkannt hat oder die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde, hat das Kind Unterhalts- oder Erbansprüche an ihn. Diese sind übrigens für alle Kinder einheitlich gesetzlich geregelt, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht.
Weiterführende Informationen finden Sie auch hier:
Vater und Mutter in der Geburtsurkunde (Öffnet in einem neuen Tab)
Ich bin der Vater!
Am einfachsten ist es, wenn der Vater von sich aus die Vaterschaft anerkennt. Er kann dies bei der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten des Amtes für Kinder, Jugend und Familie, im Standesamt oder in einem Notariat tun. Die Erklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dazu muss der Vater persönlich erscheinen! Und die Mutter muss der Anerkennung zustimmen.
Wenn die Mutter minderjährig ist, muss auch das Kind bzw. dessen Vormund zustimmen und anschließend muss der*die gesetzliche Vertreter*in der Mutter deren Erklärung zustimmen.
Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung
Sie können die Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen, wenn der Vater das Kind nicht freiwillig anerkennt oder unklar ist, wer der Vater ist. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie hilft Ihnen dabei.
Im Gerichtsverfahren wird zugunsten des Kindes vermutet, dass derjenige der Vater ist, der ca. sechs bis zehn Monate vor der Geburt mit der Mutter Geschlechtsverkehr hatte. Kommen mehrere Männer als Vater in Betracht, wird der tatsächliche Vater durch ein Blutgruppengutachten festgestellt.
Ehelich oder nicht?
„Ehelich“ ist ein Kind dann, wenn es während der Ehe geboren wird. Läuft zum Zeitpunkt der Geburt ein Scheidungsverfahren und ist der Ehemann nicht der Vater des Kindes, kann der tatsächliche Vater das Kind mit Zustimmung des Ehemannes innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Scheidung anerkennen.
Andernfalls muss der Ehemann innerhalb von zwei Jahren Klage einreichen, ab dem Tag an dem er von Umständen erfährt, die ihn ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen. Auch die Kenntnis darüber, dass ein Anderer für die Vaterschaft in Frage kommt ist ein Anfechtungsgrund.
Das Kind kann bis spätestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit Klage erheben.
Kind ohne Vater?
Ein Kind hat einen Anspruch darauf, zu erfahren, wer sein Vater ist. Hinter diesem Recht müssen eventuelle Interessen der Mutter, den Vater zu verschweigen, im Allgemeinen zurücktreten.
Auch für die Mutter können Nachteile entstehen, wenn sie den Vater kennt, aber nicht bereit ist, ihn zu benennen, zum Beispiel im Hinblick auf Unterhaltsvorschussleistungen des Amtes für Soziales und Wohnen (siehe Klappkapitel Unterhaltsvorschuss weiter unten).
Sorgerecht
Das Sorgerecht beinhaltet das Erziehungs- und Aufenthaltsbestimmungsrecht, die gesetzliche Vertretung des Kindes und die Vermögensverwaltung. Es betont heute mehr die Sorgepflichten der Eltern gegenüber dem Kind.
Umfangreiche Informationen dazu finden Sie hier.
Umgangsrecht
Gemeinsame Sorge oder nicht: „Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“ (§ 1684 BGB)
Eltern haben demnach das Recht und die Pflicht, sich um ihr Kind zu kümmern. Das Gesetz betont hier noch einmal, wie wichtig beide Elternteile für ein Kind sind.
Streit um den Umgang?
Wenn Eltern sich über die Umgangsregelungen nicht einigen können, haben sie die Möglichkeit, sich Hilfe und Unterstützung bei einer Familienberatungsstelle zu holen. Sollte auch dort keine Einigung über eine Umgangsregelung getroffen werden können, besteht die Möglichkeit, eine Entscheidung beim Familiengericht zu beantragen. Die dort getroffenen Regelungen sind verbindlich. Eine Verweigerung des Umgangsrechts für den anderen Elternteil kommt nur bei erheblicher Gefährdung des Kindeswohls in Betracht und kann nicht allein von dem betreuenden Elternteil entschieden werden.
Hilfe beim Amt für Kinder, Jugend und Familie
Namensrecht
Am Nachnamen kann man nach heutigem Recht nicht mehr erkennen, ob Paare verheiratet sind oder nicht. Ein gemeinsamer Ehename ist nicht mehr erforderlich. Und sowohl für eheliche wie nicht eheliche Kinder gilt: Die Eltern entscheiden, ob ihre Kinder den Namen der Mutter oder des Vaters erhalten.
Details und Hinweise zur Namensführung von Kindern finden Sie hier.
„Ausländische“ Elternteile
Nach deutschem Recht hat ein Kind, dessen Eltern nicht verheiratet sind, (nur) die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Mutter oder Vater Deutsche*r ist und der zweite Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit hat. Das Kind kann aber nach Heimatrecht des zweiten Elternteils auch dessen Staatsangehörigkeit besitzen.
Ärger mit dem Geld?
Lebt die unterhaltspflichtige Person für das Kind im Ausland und gibt es Probleme mit den Unterhaltszahlungen, können Sie Ihre Ansprüche über eine zentrale Stelle kostenlos geltend machen. Weitere Auskünfte, auch über die entsprechenden Voraussetzungen, erhalten Sie beim Bundesministerium der Justiz (Öffnet in einem neuen Tab), Mohrenstraße 37, 10117 Berlin.
Kindesentziehung?
Immer wieder gibt es Fälle von Kindesentziehungen ins Ausland. Das Zurückholen eines Kindes von dort ist für deutsche Gerichte und Botschaften schwierig.
Falls Sie Probleme befürchten, wenden Sie sich an:
- Verband binationaler Familien und Partnerschaften (Öffnet in einem neuen Tab) - iaf - (in Bonn: Thomas-Mann-Str. 30, Tel. 0228 18038541)
- Internationaler Sozialdienst (Öffnet in einem neuen Tab), Michaelkirchstr. 17-18, 10179 Berlin, Tel. 030 62980403. Dieser hat Kontakte zu ausländischen Behörden oder nimmt Kontakte zu Unterhaltspflichtigen im Ausland auf.
- Amt für Kinder, Jugend und Familie: Fachdienste für Familien- und Erziehungshilfen (in Bonn: Sankt-Augustiner-Str. 86, Tel. 0228 775582 oder 775522)
Unterhalt des Kindes
Ein Kind hat grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen. Bar unterhaltspflichtig ist immer der Elternteil, der das Kind nicht betreut. Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die Pflege, Betreuung und Erziehung des Kindes.
Leben die nicht verheirateten Eltern des Kindes zusammen, gilt der Unterhalt durch die Mitbetreuung des Kindes und die gemeinsamen finanziellen Aufwendungen für das Kind als geleistet.
Wie hoch ist der Unterhalt?
Jedes Kind hat einen Unterhaltsanspruch, der sich an den Einkommensverhältnissen der unterhaltspflichtigen Person bemisst. Lassen Sie sich nicht von Unterhaltsbescheiden (zum Beispiel des Gerichts nach einer Scheidung) oder Berechnungen irritieren, die die Unterhaltshöhe nicht in Euro, sondern in Prozentzahlen der Regelbeträge ausdrücken.
Einen ungefähren, unverbindlichen Anhaltspunkt für den Unterhaltsanspruch gibt die Düsseldorfer Tabelle. Das Kindergeld, das Sie als betreuender Elternteil für Ihr Kind erhalten, wird grundsätzlich auf die Unterhaltszahlungen angerechnet. Dies ist in der folgenden Tabelle bereits berücksichtigt.
Die Tabelle mit Kindergeldabzug (Auszahlungsbeträge)
Sie sehen in der Tabelle die Zahlbeträge für das erste und zweite Kind, die sich nach Abzug des Kindergeldanteils (halbes Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergeben. Für das dritte und jedes weitere Kind verringert sich der Zahlbetrag, da der Anspruch auf Kindergeld für sie höher ist:
Nettoeinkommen der*des Unterhaltspflichtigen in Euro | Kinder von 0 bis 5 Jahren | Kinder von 6 bis 11 Jahren | Kinder von 12 bis 17 Jahren | Kinder ab 18 Jahren |
---|---|---|---|---|
bis 2.100 | 355 | 426 | 520 | 439 |
2.101 bis 2.500 | 379 | 454 | 553 | 474 |
2.501 bis 2.900 | 403 | 482 | 585 | 508 |
2.901 bis 3.300 | 427 | 509 | 617 | 543 |
3.301 bis 3.700 | 451 | 537 | 649 | 577 |
3.701 bis 4.100 | 490 | 581 | 701 | 632 |
4.101 bis 4.500 | 528 | 625 | 753 | 688 |
4.501 bis 4.900 | 567 | 669 | 804 | 743 |
4.901 bis 5.300 | 605 | 713 | 856 | 798 |
5.301 bis 5.700 | 643 | 757 | 907 | 853 |
5.701 bis 6.400 | 682 | 801 | 959 | 908 |
6.401 bis 7.200 | 720 | 845 | 1.011 | 963 |
7.201 bis 8.200 | 759 | 889 | 1.062 | 1.018 |
8.201 bis 9.700 | 797 | 933 | 1.114 | 1.073 |
9.701 bis 11.200 | 835 | 977 | 1.165 | 1.128 |
Darüber hinaus werden Kinderzulagen und ähnliche Leistungen, die Sie aufgrund von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen erhalten, sowie ein Teil der Ausbildungsvergütung des Kindes auf die Unterhaltsleistungen angerechnet. Leistungen, die Sie oder Ihr Kind wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit erhalten, werden nicht angerechnet. Der Gesamtunterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, wird regelmäßig mit monatlich 930 Euro angenommen. Bei Auszubildenden wird allerdings die Ausbildungsvergütung angerechnet.
In den Unterhaltsbeträgen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.
Was Ihr Kind wirklich bekommt
Beachten Sie bitte, dass bei den angegebenen Beträgen davon ausgegangen wird, dass der unterhaltspflichtige Elternteil zwei Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren hat. Gibt es keine weiteren Unterhaltsberechtigten, lesen Sie den Betrag in der Reihe mit dem nächst höheren Einkommen ab. Sind mehr als drei Unterhaltsberechtigte vorhanden, orientiert sich der Anspruch an der Einkommensstufe darunter.
Beispiel: Bei einem Einkommen von 3.000 Euro netto errechnet sich der Unterhaltsbetrag aus folgenden Einkommensgruppen, bei:
- Ein*e Unterhaltsberechtigte*r (3.301 bis 3.700 Euro)
- Zwei Unterhaltsberechtigte (2.901 bis 3.300 Euro)
- Drei Unterhaltsberechtigte (2.501 bis 2.900 Euro)
Sonderbedarf
Neben dem regulären Unterhalt hat Ihr Kind einen zusätzlichen Anspruch für besondere Ausgaben, zum Beispiel bei Krankheit.
Mehrbedarf des Kindes bei Ganztagsbetreuung
Die Mehrkosten des Besuches eines Ganztagskindergartens sind als Mehrbedarf des Kindes zu berücksichtigen. Allerdings sind die Verpflegungskosten davon ausgenommen.
Der Mehrbedarf, der über den halbtägigen Kindergartenbesuch hinausgeht, ist zwischen den Eltern, entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, aufzuteilen.
Minderung der Unterhaltspflicht und Selbstbehalt
Ist das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht ausreichend für die Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten, erfolgt eine Mangelberechnung, die zur Minderung der Unterhaltspflicht führen kann.
Der notwendige Eigenbedarf (Mindestselbstbehalt) des unterhaltspflichtigen Elternteils gegenüber minderjährigen, unverheirateten Kindern und volljährigen, unverheirateten Kindern bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulbildung befinden beträgt:
- bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.200 Euro
- bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.450 Euro
Gegenüber volljährigen Kindern mit eigener Wohnung beträgt der Selbstbehalt mindestens 1.750 Euro.
Rangfolge bei mehreren Unterhaltsberechtigten
Zuerst sind die Ansprüche minderjähriger Kinder, ganz gleich ob ehelich oder nichtehelich, und volljähriger Kinder in allgemeiner Schulausbildung zu erfüllen.
Eine schulische Ausbildung (zum Beispiel Berufskolleg) gilt nicht als allgemeine Schulausbildung.
Erst im Anschluss daran können Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind, oder geschiedene Ehepartner nach einer Ehe von langer Dauer ihre Ansprüche geltend machen.
Sollten Sie Fragen zum Unterhaltsrecht haben, wenden Sie sich bitte an Ihr örtlich zuständiges Jugendamt bzw. Ihre Anwältin/Ihren Anwalt.
Wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird
Nicht immer ist der unterhaltspflichtige Elternteil auch bereit, die Zahlungen für sein Kind zu leisten. Besteht die Befürchtung, dass sich der/die Unterhaltspflichtige der Pflicht zum Kindesunterhalt entziehen will, können Sie (auch bereits vor der Geburt) durch das Gericht auf dem Wege der einstweiligen Verfügung die Zahlung für die ersten drei Lebensmonate erwirken.
Wenn Sie gar keinen oder nicht den vollen Kindesunterhalt erhalten, hilft Ihnen das Amt für Kinder, Jugend und Familie, Ihre Ansprüche geltend zu machen. Zunächst muss festgestellt werden, wie hoch der Unterhaltsanspruch des Kindes ist. Dieser sogenannte „Unterhaltstitel“ wird durch das Gericht festgestellt.
Bevor Sie sich entschließen, den Unterhalt gerichtlich einzuklagen, müssen Sie den unterhaltspflichtigen Elternteil schriftlich auffordern, seine Zahlungen innerhalb einer angemessenen Frist zu leisten, und ihm mitteilen, dass Sie andernfalls Klage einreichen.
Klage
Wenn die Unterhaltszahlungen trotz Ihrer Aufforderung nicht geleistet werden, können Sie für Ihr Kind vor dem Familiengericht auf Unterhalt klagen. Für Klagen im Zusammenhang mit Unterhaltsforderungen können Sie eine*n Rechtsanwält*in hinzuziehen. Für die entstehenden Kosten hat Ihr Kind ggf. Anspruch auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe (siehe entsprechendes Klappkapitel auf der Seite Andere Finanzhilfen (Öffnet in einem neuen Tab)).
Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil trotz Verurteilung nicht, können Sie durch einen Gerichtsvollzieher vollstrecken (pfänden) lassen.
Wo Unterhalt eingezogen werden kann
Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Rente bezieht, können Sie, sofern Sie einen Unterhaltstitel haben, auch auf die Klage verzichten. Je nach Zuständigkeit können Sie beim Arbeitsamt, bei der Krankenkasse oder der Rentenversicherung unter Angabe des Geburtsdatums und möglichst der Versicherungsnummer des unterhaltspflichtigen Elternteils beantragen, die monatlichen Unterhaltszahlungen direkt an Sie zu überweisen. Die entsprechenden Formulare gibt es bei den zuständigen Stellen. Unterhaltsrückstände können auf diesem Weg allerdings nicht geltend gemacht werden.
Unterhaltsvorschuss
Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil trotz aller Bemühungen nicht oder nicht den vollen Unterhalt zahlt oder zahlen kann, können Sie beim Amt für Soziales und Wohnen Unterhaltsvorschuss beantragen.
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen haben grundsätzlich Kinder bis zwölf Jahre, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben. Die Höhe der Leistungen beträgt für Kinder bis zum Alter von fünf Jahren 230 Euro, für Kinder von sechs bis elf Jahren 301 Euro.
Für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren beträgt der Unterhaltsvorschuss 395 Euro, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder der dortige Bedarf durch den Unterhaltsvorschuss gedeckt wird
oder - der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes monatliches Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt mit Ausnahme des Kindergeldes.
Außerdem wenn Ihr Kind oder Sie Deutsche*r sind oder über eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis verfügen.
Auf diese Beträge werden eventuelle regelmäßige Unterhaltszahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteils und Waisenrenten angerechnet.
Ihre Vermögensverhältnisse oder die Vermögensverhältnisse des Kindes werden für die Feststellung des Anspruchs nicht berücksichtigt. Unterhaltsvorschussleistungen werden ab dem Tag der Antragstellung gewährt.
Unter nachfolgend genannten Voraussetzungen können diese auch rückwirkend ab dem ersten Tag des Monats gewährt werden, der dem Antragsmonat vorausgegangen ist.
Voraussetzungen
Ist der unterhaltspflichtige Elternteil bekannt, müssen Sie nachweisen, dass Sie sich um Unterhaltszahlungen bemüht haben, zum Beispiel durch ein Schreiben von Ihrem*r Rechtsanwält*in oder durch Einrichtung einer Beistandschaft beim Amt für Kinder, Jugend und Familie. Der Nachweis entfällt, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nachweislich zahlungsunfähig oder unauffindbar ist.
Besondere Voraussetzungen für Mütter
Voraussetzung für einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist bei Müttern außerdem, dass sie bei der Feststellung der Vaterschaft mitwirken. Die Unterhaltsvorschusskasse verlangt dann ihrerseits den Unterhalt vom Vater zurück. Wenn die Mutter den Namen des Vaters nicht angeben kann, weil sie ihn nicht kennt, oder wenn der Vater seine Vaterschaft bestreitet, besteht unter Umständen auch ohne Nachweis Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Unterhaltsvorschuss können Sie nicht erhalten, wenn Sie den Vater kennen, sich aber weigern, seinen Namen zu nennen. Leistungen gibt es auch dann nicht, wenn Sie den Vater des Kindes oder einen anderen Mann heiraten oder mit dem Vater des Kindes zusammenleben.
Unterhalt des betreuenden Elternteils eines Kindes
Als betreuender Elternteil eines Kindes haben Sie wegen Pflege und Erziehung des Kindes einen eigenen Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil. Leben Sie mit dem anderen Elternteil des Kindes zusammen, wird der Anspruch durch die gemeinsame Haushaltsführung gedeckt.
Dauer des Unterhaltsanspruchs
Ihr Unterhaltsanspruch besteht mindestens bis zum dritten Lebensjahr des Kindes. Bei einer allein betreuenden Mutter beginnt der Anspruch bereits sechs Wochen vor der Geburt des Kindes. Der Unterhaltsanspruch kann sich verlängern, wenn es gewichtige Gründe für die Notwendigkeit gibt (zum Beispiel besonderer Betreuungsbedarf des Kindes durch den Elternteil selber oder fehlende außerhäusliche Betreuungsmöglichkeiten). Waren Sie vor der Trennung mit dem anderen Elternteil verheiratet, kann die Dauer des Unterhaltsanspruchs auch verlängert werden, sofern es der während der Ehe vereinbarten und praktizierten Rollenverteilung entspricht.
Wie hoch ist der Anspruch?
Die Höhe des Unterhalts richtet sich für Alleinerziehende, die nicht verheiratet waren, im Wesentlichen danach, wie hoch ihr Einkommen bei eigener Erwerbstätigkeit wäre. Eigenes Einkommen, zum Beispiel aus einer Teilzeittätigkeit, aber auch das Mutterschaftsgeld aus der gesetzlichen Krankenkasse (siehe Seite Geld fürs Kind) wird angerechnet. Das Elterngeld bleibt bis zu einem Betrag von 300 Euro anrechnungsfrei. Berücksichtigt wird aber auch die Zahlungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils. Sie kann durch dessen allgemeine wirtschaftliche Situation eingeschränkt sein.
Betreuungsunterhalt nach einer Scheidung orientiert sich an der Lebenssituation während der Ehe und daher am Einkommen des/der Unterhaltspflichtigen. Befragen Sie dazu Ihre*n Notar*in oder Anwält*in.
Weitere Ansprüche einer Mutter
Neben der regelmäßigen Unterhaltsleistung ist der Vater Ihres Kindes verpflichtet, Ihnen weitere Kosten anteilmäßig zu ersetzen. Dies sind die Kosten für den durch die Entbindung bedingten Krankenhausaufenthalt oder Kosten für die Hebamme und Medikamente, die Sie selbst tragen müssen, sowie weitere durch die Schwangerschaft entstandene Ausgaben (zum Beispiel für Umstandskleidung oder Erstausstattung). Ein Unterhaltsanspruch der Mutter gegenüber dem Vater setzt voraus, dass die Vaterschaft vom Vater anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Läuft die Vaterschaftsfeststellung noch, können Sie über das Gericht den vermutlichen Vater vorübergehend zur Unterhaltszahlung heranziehen.
Konnten Sie Ihren Unterhaltsanspruch nicht rechtzeitig geltend machen, weil die Vaterschaft noch nicht festgestellt war, können sie diesen (anders als sonst im Unterhaltsrecht) auch für die Vergangenheit beanspruchen. Haben zwischenzeitlich Verwandte oder Bekannte Ihren Unterhalt übernommen, können diese nach Feststellung der Vaterschaft die geleisteten Zahlungen vom Vater zurückverlangen. Der Vater kann aber in jedem Fall einen Antrag auf Stundung der Nachzahlung stellen, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, den vollen Betrag auf einmal zu zahlen.
Wenn der Unterhalt verweigert wird
Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil die Zahlung verweigert, können Sie Unterhaltsklage erheben. Dies sollten Sie mit anwaltlicher Hilfe tun.