Kindergeld
Kindergeld ist eine öffentliche Leistung, die Sie erhalten, wenn Kinder in Ihrem Haushalt leben. Das gilt nicht nur für leibliche Eltern, sondern auch für Adoptiv- und Stiefeltern sowie gegebenenfalls Groß- oder Pflegeeltern. Auch ausländische Eltern bekommen Kindergeld, wenn sie ihren Wohnsitz in Deutschland haben, eine gültige Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis besitzen und nicht nur vorübergehend von ihrem Arbeitgeber hierher entsandt sind.
Ausführliche Informationen finden Sie im Kindergeldmerkblatt (Öffnet in einem neuen Tab) der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, www.familienkasse.de (Öffnet in einem neuen Tab).
Informationen zur Bescheinigung für Kindergeld finden Sie hier.
Wer zahlt das Kindergeld?
Das Kindergeld beantragen Sie schriftlich bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit, dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare und können fragen, welche weiteren Unterlagen zur Beantragung benötigt werden. Wenn Sie im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, wenden Sie sich zur Beantragung an die Personalstelle Ihrer Behörde.
Seit 2016 gibt es den rechtlichen Anspruch auf Kindergeld nur noch, wenn die Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummer (ID) des beantragenden Elternteils und des Kindes hat.
Familien, die bereits Kindergeld erhalten, müssen prüfen, ob sie beide Identifikationsnummern schon angegeben haben. Diese Informationen erhalten Sie bei Ihrer Familienkasse.
Wie hoch ist das Kindergeld?
Das Kindergeld beträgt monatlich bis zu 292 Euro pro Kind.
Für welche Kinder gibt es Kindergeld?
Kindergeld erhalten Sie für alle Kinder bis zum Alter von 18 Jahren,
- die in Deutschland einen Wohnsitz haben oder sich gewöhnlich hier aufhalten
oder - in der Europäischen Union bzw. einem Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums leben.
Auch für Kinder, die im ehemaligen Jugoslawien, in Marokko, Tunesien und der Türkei leben, gibt es unter bestimmten Umständen ein - allerdings niedrigeres - Kindergeld. Näheres erfahren Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit, in Bonn in der Villemombler Straße 101.
Wenn mein Kind schon volljährig ist
Ist Ihr Kind zwischen 18 und 25 Jahren alt, haben Sie einen Kindergeldanspruch, wenn das Kind:
- erstmalig in einer Schul- oder Berufsausbildung ist oder studiert,
- nicht erwerbstätig ist (d.h. nicht mehr als 20 Wochenstunden oder geringfügig beschäftigt ist oder in einem Ausbildungsdienstverhältnis steht)
- nachweislich keinen Ausbildungsplatz bekommen konnte,
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet,
- einen Freiwilligendienst aller Generationen leistet,
- sich für maximal vier Monate zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet,
- als arbeitssuchend gemeldet ist.
Weitere Informationen
Dass Ihr Kind arbeitsuchend ist, müssen Sie alle drei Monate der Agentur für Arbeit melden. Sonst kann die Familienkasse das Kindergeld verweigern.
Wenn Ihr Kind behindert ist, haben Sie einen Anspruch über das 25. Lebensjahr hinaus, sofern sich das Kind nicht selbst unterhalten kann.
Ausführliche Informationen finden Sie bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit: www.familienkasse.de (Öffnet in einem neuen Tab)
Der Anspruch auf Kindergeld endet mit Ablauf des Monats, in dem die Ausbildung beendet wird!
Achtung: Bei Bezug von Arbeitslosengeld II wird das Kindergeld als Einkommen angerechnet!
Kinderzuschlag
Kinderzuschlag ist eine zusätzliche Leistung zum Kindergeld. Sie haben Anspruch darauf, wenn
- Ihr Kind in Ihrem Haushalt lebt, unter 25 Jahre und unverheiratet ist beziehungsweise nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt,
- Sie Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für Ihr Kind erhalten,
- Ihr Einkommen zusammen mit dem Kinderzuschlag so hoch ist, dass Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben,
- Ihr Bruttoeinkommen mindestens 900 Euro (Elternpaare) oder 600 Euro (Alleinerziehende) beträgt und die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt. Die Höchsteinkommensgrenze wird für jede Familie einzeln errechnet. Sie hängt unter anderem von den Lebenshaltungskosten ab.
Wie hoch ist der Kinderzuschlag?
Sie können monatlich höchstens 250 Euro pro Kind erhalten. Wie viel Sie bekommen, hängt von Ihrem Einkommen und Vermögen, dem Ihres*r Partners*in und Ihrer Kinder ab. Kinderzuschlag und Kindergeld werden Ihnen am selben Tag ausgezahlt. Den Kinderzuschlag bekommt in der Regel derjenige, der das Kindergeld erhält.
Wo beantrage ich den Kinderzuschlag?
Den Kinderzuschlag beantragen Sie, wie das Kindergeld, bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit (Öffnet in einem neuen Tab).
Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld ist eine Entlastungsleistung für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung. Die Schutzfristen beginnen sechs Wochen vor der Entbindung und bestehen weiter bis acht Wochen danach bzw. zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten.
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach Ihrer persönlichen Situation.
... für gesetzlich versicherte berufstätige Mütter
Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse erhalten Sie auf Antrag bei Ihrer Krankenkasse. Sie müssen dem Antrag eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin beifügen. Diese darf frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Termin ausgestellt sein.
Das Mutterschaftsgeld beträgt max. 13 Euro pro Tag. Lag Ihr vorheriges Einkommen höher, zahlt Ihr Arbeitgeber/Ihre Arbeitgeberin die Differenz bis zum Betrag des vorherigen Einkommens.
... für gesetzlich versicherte nicht erwerbstätige Mütter
Hatten Sie vor Beginn der Mutterschutzfrist Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder II oder Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz, erhalten Sie Mutterschaftsgeld in voller Höhe dieser Leistung von Ihrer Krankenkasse.
Sind Sie Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse und haben einen Anspruch auf Krankengeld, erhalten Sie Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, auch wenn Sie nicht erwerbstätig oder wenn Sie selbständig sind.
... für erwerbstätige Mütter, die nicht selbst in der gesetzlichen Krankenkasse pflicht- oder freiwillig versichert sind
Sie erhalten ein einmaliges Mutterschaftsgeld von insgesamt höchstens 210 Euro, wenn Sie:
- in einem Arbeitsverhältnis stehen bzw. geringfügig beschäftigt sind oder Heimarbeit leisten,
- zulässig von Ihrem/r Arbeitgeber/in während der Mutterschutzfrist gekündigt wurden
- aus einem Beamtenverhältnis in ein Arbeitsverhältnis gewechselt sind
- eine private Versicherung haben oder ohne eigene Krankenversicherung sind.
Den Antrag stellen Sie an das Bundesamt für Soziale Sicherung, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, Tel. 0228 6190, Sie finden ihn im Internet: Informationen und Antrag zum Mutterschaftsgeld (Öffnet in einem neuen Tab)
Liegt Ihr monatliches Netto-Einkommen über 390 Euro, zahlt Ihr/e Arbeitgeber/in Ihnen den Unterschiedsbetrag zwischen Ihrem Netto-Einkommen und dem Betrag, den Sie als Mutterschaftsgeld von einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten würden (13 Euro pro Tag).
Und die Steuer?
Das Mutterschaftsgeld ist steuer- und sozialabgabenfrei. Weitergehende Fragen richten Sie bitte direkt an Ihre Krankenkasse oder das Bundesamt für Soziale Sicherung.
Elterngeld/ElterngeldPlus
Elterngeld und Elterngeld-Plus ersetzen das nach der Geburt des Kindes wegfallende Einkommen, wenn ein Elternteil zur Betreuung und Pflege des Kindes die Berufstätigkeit ganz oder teilweise einschränkt. Auch Eltern, die vor der Geburt des Kindes nicht berufstätig waren, erhalten Elterngeld oder Elterngeld-Plus.
Informationen zur Bescheinigung für Elterngeld finden Sie hier.
Wer hat Anspruch auf Elterngeld/ElterngeldPlus?
Anspruch auf Elterngeld bzw. ElterngeldPlus haben beide Elternteile. Die Leistung erhalten Erwerbstätige, Beamt*innen, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende, Adoptiveltern, die die Betreuung und Erziehung ihres bzw. eines neugeborenen Kindes übernehmen.
Auch Ehe- oder Lebenspartner*innen, die das Kind nach der Geburt betreuen - auch wenn es nicht ihr eigenes ist -, können unter denselben Voraussetzungen Elterngeld erhalten. Bei schwerer Krankheit, schwerer Behinderung oder Tod der Eltern haben Verwandte bis dritten Grades (Urgroßeltern, Großeltern, Tanten und Onkel sowie Geschwister) und ihre Ehepartner*innen Anspruch auf Elterngeld. Während des Elterngeldbezuges können Sie bis zu 32 Wochenstunden, also bis zu vier volle Tage, erwerbstätig sein.
Wie lange bekomme ich Elterngeld/ElterngeldPlus?
Elterngeld kann für die ersten 14 Lebensmonate des Kindes in Anspruch genommen werden. Sind zwei Elternteile für die Betreuung des Kindes vorhanden, kann ein Elternteil für höchstens zwölf Monate Elterngeld beantragen. Der andere Elternteil muss für mindestens zwei Monate seine/ihre Erwerbstätigkeit reduzieren bzw. unterbrechen, damit beide Elternteile gemeinsam die vollen 14 Monate Elterngeld erhalten.
War die Mutter vor Geburt berufstätig, gelten die ersten zwei Lebensmonate des Kindes grundsätzlich als Elterngeldbezugszeitraum der Mutter!
Mit ElterngeldPlus wird bei zusammen gerechnet maximal gleicher Leistung der Bezugszeitraum des Elterngeldes gestreckt. Es kann für 28 Monate bezogen werden, wenn beide Elternteile mindestens vier Monate gleichzeitig in Teilzeit arbeiten. Ansonsten beträgt der Bezugszeitraum 24 Monate.
Was gilt für Alleinerziehende?
Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, erhalten die vollen 14 Monate Elterngeld. Ohne vorherige Berufstätigkeit haben sie lediglich Anspruch auf 12 Monate volles Elterngeld.
Voraussetzung ist, dass das Kind allein bei dem Elternteil in der Wohnung lebt, dem die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht oder der eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig zur alleinigen Ausübung übertragen worden ist. Auch hier gilt jedoch für die zwei Zusatzmonate, dass diese nur gewährt werden, wenn eine vorher ausgeübte Erwerbstätigkeit reduziert bzw. unterbrochen wird.
Elternteile, deren Partner/in die Übernahme der Elternzeit objektiv unmöglich ist - zum Beispiel bei schwerer Krankheit oder Schwerstbehinderung - oder wenn eine Gefährdung des Kindeswohls gegen diese Übernahme spricht, erhalten 14 Monate Elterngeld.
Auch das Elterngeld Plus kann von Alleinerziehenden in gleichem Maße genutzt werden und zusammen mit den Partnermonaten können statt der 14 reguläre Elterngeldmonate bis zu 28 Elterngeld Plus Monate beansprucht werden.
Wie hoch ist der Elterngeldbetrag?
Das Elterngeld ersetzt bei einem durchschnittlichen Nettoeinkommen: von 1.000 bis zu 1.200 Euro 67 Prozent, von 1.220 Euro 66 Prozent und von 1.240 Euro und mehr 65 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens. Bei einem Nettoeinkommen unter 1000 Euro vor der Geburt des Kindes wird die Ersatzrate in kleinen Schritten von 67 Prozent auf bis zu 100 Prozent erhöht.
Eltern, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren, erhalten 300 Euro Elterngeld.
Maximal beträgt das Elterngeld 1.800 Euro monatlich.
Reduzieren Sie wegen der Geburt des Kindes den Umfang Ihrer Berufstätigkeit auf bis zu 30 Wochenstunden, gilt auch hier die vorher erwähnte Staffelung des Elterngeldes. Das ElterngeldPlus errechnet sich nach derselben Staffelung wie das Elterngeld, beträgt aber (für den doppelten Bezugszeitraum) maximal die Hälfte des Elterngeldes, das Sie ohne Teilzeiteinkommen bekämen. Elterngeld und ElterngeldPlus sind, je nach Ihrem Bedarf, kombinierbar.
Die tatsächliche Höhe des Elterngeld- bzw. ElterngeldPlus Anspruchs ist abhängig von Ihrer persönlichen Situation und der Wahl Ihres persönlichen Modells und wird auch durch Ihr mögliches Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit beeinflusst. Nutzen Sie daher den Elterngeldrechner des Familienportals, um zu ermitteln welche Variante für Sie am sinnvollsten ist:
Geschwisterbonus für Familien mit mehreren Kindern
Familien mit zwei und mehr Kindern erhalten einen Geschwisterbonus. Dieser beträgt 10 Prozent des zustehenden Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro. Beziehen Sie Elterngeld Plus halbiert sich der Betrag auf 37,50 Euro.
Wie lange?
Der Anspruch auf den Geschwisterbonus besteht:
- bei zwei Kindern im Haushalt, bis das ältere Geschwisterkind drei Jahre alt ist;
- bei drei und mehr Kindern im Haushalt, wenn mindestens zwei Kinder noch nicht sechs Jahre alt sind;
- bei einem behinderten Geschwisterkind im Haushalt, bis das Kind vierzehn Jahre alt ist (Voraussetzung ist ein Grad der Behinderung von mindestens 20 Prozent).
Ende des Geschwisterbonus
Für adoptierte oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder gilt als Alter der Kinder der Zeitraum ab der Aufnahme der Kinder in den Haushalt der elterngeldberechtigten Person. Mit dem Ende des Monats, in dem das ältere Geschwisterkind das jeweilige oben genannte Alter erreicht hat, entfällt der Geschwisterbonus.
Der Grundbetrag des Elterngeldes bleibt bis zum Ende des Bezugszeitraums von zwölf oder 14 Monaten bestehen. Bei der Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes werden neben Zeiten des Mutterschaftsgeldbezugs auch Zeiten des Elterngeldbezugs ausgeklammert.
Der Erhöhungsbetrag wird abhängig von der konkreten Familiensituation gewährt. Der Anspruch besteht solange, wie mindestens ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren mit im Haushalt lebt. Bei zwei oder mehr älteren Geschwisterkindern genügt es, wenn mindestens zwei das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Geburtenabstand zu dem Kind, für das jetzt Elterngeld beantragt wird, kann dann also sogar größer als drei Jahre sein.
Mit dem Ende des Monats, in dem das ältere Geschwisterkind seinen dritten bzw. sechsten Geburtstag vollendet, entfällt der Erhöhungsbetrag. Der Grundbetrag des Elterngelds läuft weiter bis zum Ende des Bezugszeitraums von zwölf oder vierzehn Monaten.
Zwillinge/Drillinge
Bei Mehrlingsgeburten besteht für ein Kind ein voller Elterngeldanspruch, für alle weiteren Kinder gibt es einen Zuschlag. Denn das Elterngeld schafft einen Ausgleich für Ihren Verdienstausfall in der Zeit, in der Sie Ihre Kinder in den ersten Lebensmonaten betreuen.
Sie bekommen einen Zuschlag von
- 300 Euro auf das Basiselterngeld oder
- 150 Euro auf das ElterngeldPlus.
Bei Drillingen bekommen Sie den doppelten Zuschlag, bei Vierlingen den dreifachen, und so weiter. Diesen Zuschlag nennt man „Mehrlingszuschlag.
Elterngeld und Mutterschaftsgeld
Beantragt zuerst die Mutter Elterngeld und war sie vorher berufstätig, so wird das Mutterschaftsgeld der Gesetzlichen Krankenkasse und der Arbeitgeberzuschuss auf die Bezugsdauer des Elterngeldes angerechnet. Der Anspruch reduziert sich damit um die Zeit der Mutterschutzfrist. Erhält sie jedoch ausschließlich das Mutterschutzgeld des Bundesversicherungsamtes in Höhe von maximal 210 Euro, wird dieses nicht angerechnet, da es das wegfallende Einkommen nicht ausgleicht.
Elterngeld und andere Sozialleistungen
Waren Sie vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig, wird das Elterngeld auf das Arbeitslosengeld II (ALG II) als Einkommen angerechnet. Waren Sie vor der Geburt des Kindes erwerbstätig, verbleibt Ihnen ein Elterngeldfreibetrag von bis zu 300 Euro.
Die Anrechnung erfolgt allerdings nur auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Bei anderen Sozialleistungen (Wohngeld etc.) gibt es weiterhin grundsätzlich einen Elterngeldfreibetrag von bis zu 300 Euro.
Antragstellung
Der Antrag auf Elterngeld/ElterngeldPlus kann frühestens mit dem Tag der Geburt des Kindes gestellt werden. Elterngeld/ElterngeldPlus wird rückwirkend maximal für bis zu drei Monate vor dem Monat der Antragstellung gewährt.
Jeder Elternteil kann für sich einmal einen Antrag auf Elterngeld stellen. Mit der Antragstellung erfolgt eine Festlegung auf Zahl und Lage der Bezugsmonate, die einmalig, ohne Begründung, geändert werden kann. Sind zwei Elternteile vorhanden, muss der/die Partner*in diesen Antrag mitunterschreiben. Damit wird auch das Einverständnis mit der Aufteilung der Elterngeldmonate erklärt.
Den Antrag auf Elterngeld stellen Sie bei den von Ihrer Landesregierung bestimmten Stellen. In Nordrhein-Westfalen werden Anträge auf Elterngeld bei den Kreisen und kreisfreien Städten bearbeitet. Sie zahlen das Elterngeld aus und beraten bei Fragen zur Elternzeit.
Weitere Informationen über das Elterngeld und andere Leistungen für Eltern, finden sie auf folgenden Internetseiten:
- www.elterngeld.net (Öffnet in einem neuen Tab)
- www.familienportal.de (Öffnet in einem neuen Tab)
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Informationen des NRW-Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (Öffnet in einem neuen Tab)
- Digitales Informationstool des Bundesfamilienministeriums (Öffnet in einem neuen Tab) (Mit dem Infotool für Familien lässt sich in wenigen Schritten ermitteln, auf welche Familienleistungen oder - hilfen voraussichtlich ein Anspruch besteht.)