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Sie können die Zahlung Ihrer Energiekosten nicht rechtzeitig leisten? Ihr Energieversorger hat Ihnen eine Mahnung geschickt oder sogar schon mit einer Energiesperre gedroht?
Wenn Sie Ihre Strom- oder Energiekosten eine gewisse Zeit lang nicht bezahlen, kann Ihr Anbieter eine Strom- oder Energiesperre verhängen. Das heißt, Sie haben keinen Strom mehr in Ihrer Wohnung, beziehungsweise können Ihre Heizung nicht mehr nutzen.
Bitte wenden Sie sich deshalb frühzeitig an Ihren Strom- oder Energieversorger, wenn Sie diese Kosten nicht mehr bezahlen können. Je früher Sie sich dort melden, umso eher kann eine Lösung gefunden werden, zum Beispiel durch die Vereinbarung von Ratenzahlungen. Eine Strom- oder Energiesperre zu verhindern, ist leichter als einen gesperrten Anschluss wieder freizuschalten. Außerdem fallen bei einer Sperre weitere Kosten an, denn sowohl die Sperrung selbst als auch die Entsperrung kosten Geld.
Übernimmt das Amt für Soziales und Wohnen bei Leistungsempfangenden Nachforderungen von Stromkosten?
Am Ende des Abrechnungsjahres erhalten Mieter*innen häufig eine Nachzahlungsforderung von ihrem Stromanbieter. Die Übernahme von solchen Stromnachforderungen durch das Amt für Soziales und Wohnen ist gesetzlich nicht möglich, da der Lebensunterhalt durch die Regelleistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) sichergestellt werden soll. Diese Regelleistung umfasst auch die Stromkosten. Das Amt für Soziales und Wohnen kann gegebenenfalls mit der Gewährung eines Darlehens aushelfen, wenn keine Ratenvereinbarung mit dem Energieanbieter getroffen werden kann.
Dieses Darlehen wird in der Regel zur Deckung der offenen Kosten an den Energieanbieter gezahlt und ist von Ihnen in Raten an die Stadt Bonn zurückzuzahlen. Es muss dann aber sichergestellt sein, dass die künftig zu zahlenden Vorauszahlungen an den Energieanbieter auch regelmäßig gezahlt werden. Mit Fragen oder Hilfegesuchen können Sie sich gerne an energieschuldenbonnde wenden.
Übernimmt das Amt für Soziales und Wohnen bei Leistungsempfangenden Nachforderungen von Heizkosten?
Wenn Ihr Energieversorger eine Nachzahlung für Heizkosten verlangt, kann diese gegebenenfalls durch das Amt für Soziales und Wohnen in angemessenem Umfang übernommen werden. Bitte setzen Sie sich dazu mit dem Amt für Soziales und Wohnen in Verbindung unter wirtschaftlichehilfenbonnde.
Auch für Haushalte außerhalb der Sozialhilfe gibt es Unterstützung
Vielen Haushalten mit niedrigen Einkommen fällt es schwer, die Kosten für eine Wohnung zu tragen. In diesen Fällen kann gegebenenfalls ein staatlicher Zuschuss zur Miete (Wohngeld) gewährt werden.
Das Wohngeld wird auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet (§§ 7, 26 Sozialgesetzbuch I, § 1 Wohngeldgesetz). Damit sollen die Wohnkosten für einkommensschwache Haushalte, die keine Transferleistungen wie Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II erhalten, tragbar gestaltet werden. Das Wohngeld wird als Mietzuschuss für eine Wohnung oder ein Zimmer (auch in einer Pflegeeinrichtung) oder als Lastenzuschuss für ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung gezahlt.
Voraussetzung für die Gewährung von Wohngeld ist, dass es sich um Aufwendungen für eigengenutzten Wohnraum handelt, die berücksichtigungsfähig und zuschussbedürftig sind (z. B. Mieten, Zinsen und Tilgung für Immobiliendarlehen, Betriebskosten etc.).
Antrag auf finanzielle Unterstützung bei Heizkostennachforderungen oder gestiegenen Abschlagszahlungen
Personen, die aufgrund der aktuellen Preiserhöhungen nicht in der Lage sind, ihre Heizkosten zu bezahlen, können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung stellen. Bitte fügen Sie Ihrem Antrag folgende Unterlagen bei, damit eine schnelle Prüfung des Antrags möglich ist:
Vollständige aktuelle Heizkostenabrechnung oder aktuelle
Abschlagsforderung Ihres Vermieters/Energieversorgers
Mietvertrag
Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder (z.B. Rentenbescheide, Lohnabrechnungen, Kontoauszüge)
Bitte beachten Sie: Der Antrag muss im Monat der Fälligkeit der Zahlung/Nachzahlung gestellt werden.
Mit Fragen oder Hilfegesuchen können Sie sich gerne an energieschuldenbonnde wenden.