Information zu Bewerbungen um ein Baugrundstück der Bundesstadt Bonn zur Einräumung eines Erbbaurechts
Sie beschäftigen sich zurzeit mit dem Gedanken, für Ihre Familie und sich ein Eigenheim zu errichten. Auf der Suche nach dem dazu notwendigen Grundstück haben Sie den Weg in das Amt für Wirtschaftsförderung, der Bundesstadt Bonn gefunden.
Bei Ihrer beabsichtigten Baumaßnahme haben sich Ihnen vielleicht schon viele Fragen gestellt. Mit Sicherheit wird sich, je mehr Ihre Planung Konturen annimmt, noch ein großer Informationsbedarf auftun.
Diese Seite soll Ihnen einen ersten Überblick geben über
- den Ablauf des Bewerbungsverfahrens
- das Vergabeverfahren
- einige wesentliche Inhalte des abzuschließenden Vertrages und
- Ihnen vorab einige zusätzliche wissenswerte Fragen beantworten.
Die jeweils zuständigen Sachbearbeiter*innen sind gerne bereit, Ihnen weitere Informationen zu vermitteln.
I. Bewerbung
Die für eine Wohnbebauung zu übertragenden städtischen Grundstücke werden in unregelmäßigen Abständen öffentlich ausgeschrieben.
In einer Wochenendausgabe der Bonner Tageszeitung „General-Anzeiger“ sowie online auf www.bonn.de werden die Grundstücke angeboten. Die Anzeigen sind mit dem Logo der Bundesstadt Bonn versehen und daher als solche leicht zu erkennen.
Die Anzeige enthält Angaben über
- die Lage des Grundstücks im Stadtgebiet Bonn,
- die Grundstücksgröße,
- die bauliche Nutzbarkeit (z.B. Ein- oder Mehrfamilienhaus) sowie über
- den zu zahlenden Erbbauzins.
Bevor Sie sich auf eines der Grundstücke bewerben, sollten Sie mit einem/einer Sachbearbeiter*in in einem Gespräch klären, welches der angebotenen Grundstücke für die von Ihnen beabsichtigte Baumaßnahme in Betracht kommt.
Ihre vollständige Bewerbung richten Sie bitte an:
Bundesstadt Bonn
Amt für Wirtschaftsförderung – Abteilung Liegenschaften
Berliner Platz 2, 53111 Bonn (in der Anzeige angegeben)
Das in der Anzeige angegebene Datum des Ablaufs der Bewerbungsfrist ist unbedingt einzuhalten. Später eingehende Bewerbungen können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Ihre Bewerbung muss diesen städtischen Fragebogen (Öffnet in einem neuen Tab), enthalten, mit dem einige Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen abgefragt werden. Ist der Fragebogen nicht vollständig ausgefüllt, kann die Bewerbung ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
Einräumung eines Erbbaurechtes
Die Übertragung des Grundstücks ist grundsätzlich nur durch Einräumung eines Erbbaurechts möglich.
Hierbei erwirbt der Erwerbende das Grundstück nicht, sondern entrichtet einen sogenannten Erbbauzins, der dem Erbbaurechtsnehmenden eigentumsähnliche Rechte einräumt. Der Erbbauzins beträgt regulär 4 Prozent des Bodenwertes pro Jahr. Für die Dauer von 20 Jahren ist der Erbbauzins auf 1 Prozent gesenkt. Vor Ablauf dieser Zinsbindungsfrist wird mit Blick auf die allgemeine Zinssituation überprüft, ob die Reduzierung verlängert wird, oder ausläuft.
Beispiel: Bei einem Bodenwert von 300.000,00 Euro beträgt der Erbbauzins 3.000,00 Euro pro Jahr, der in monatlichen Raten von 250,00 Euro zu entrichten wäre.
Die Höhe des zu entrichtenden Erbbauzinses wird regelmäßig auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes, herausgegeben vom Land Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, überprüft. Im Hinblick auf die lange Laufzeit des Erbbaurechts wird der Erbbauzins wie folgt wertgesichert: Er ändert sich ohne weiteres beginnend mit dem auf den Vertragsabschluss folgenden Monatsersten jeweils nach Ablauf von 3 Jahren im selben prozentualen Verhältnis, wie sich der vom Statistischen Landesamt (Landesbetrieb „Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW)“) ermittelte Verbraucherpreisindex für Nordrhein-Westfalen im gleichen Zeitraum in Prozenten nach oben oder unten verändert hat.
Das Erbbaurecht wird in aller Regel für die Dauer von 99 Jahren abgeschlossen. Gemäß der vertraglichen Vereinbarung erlischt das Erbbaurecht nach Ablauf dieser Zeit. Das aufstehende Gebäude wird zum Zeitwert entschädigt und fällt in das Eigentum der Stadt Bonn.
Als Alternative dazu ist grundsätzlich die Verlängerung des Erbbaurechtsvertrages möglich.
Voraussetzung für die Übertragung eines Erbbaurechts
Für die Übertragung des Erbbaurechts müssen folgende Voraussetzungen zwingend gegeben sein:
- es muss mindestens ein (minderjähriges) Kind im Haushalt leben
- die sich bewerbende Person darf nicht bereits über Grundeigentum verfügen, das zur Wohnnutzung geeignet ist,
- bei öffentlich geförderten Ausschreibungen müssen bestimmte Einkommensgrenzen eingehalten werden
Je nach Größe der Familie (Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder) sind unterschiedliche Einkommensgrenzen festgelegt. Zur Überprüfung Ihrer Angaben über Ihr Einkommen und zur Berechnung der individuellen Einkommensgrenze ist es erforderlich, dass Sie beim Amt für Soziales und Wohnen der Bundesstadt Bonn, Stadthaus, Etage 3 B, einen Wohnberechtigungsschein beantragen.
Hier schließt sich die Frage an, welcher Bewerbende für die Vergabe vorrangig zu berücksichtigen ist.
II. Vergabeverfahren
Um eine Entscheidung zwischen den Bewerbenden treffen zu können, wird die Auswahl in einem Vergabeverfahren getroffen.
Von wenigen Ausnahmen abgesehen, gehen regelmäßig mehr Bewerbungen ein, als Grundstücke übertragen werden können. Die Entscheidung, wem letztlich ein Grundstück zugeteilt wird, trifft auf Vorschlag der Liegenschaftsverwaltung der zuständige Ausschuss der Bundesstadt Bonn als Fachgremium des Rates. Nach Eingang aller Bewerbungen wird eine Prioritätenliste der Bewerbenden aufgestellt. Die Erstellung dieser Prioritätenliste erfolgt anhand von Entscheidungskriterien, die vom Rat der Stadt Bonn erlassen wurden:
- Es werden nur Bewerbende zugelassen, die noch nicht über Grundeigentum verfügen.
- Bei der Vergabe werden Familien bevorzugt unter Berücksichtigung der im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder.
- Es ist zu berücksichtigen, wenn zu dem Haushalt des Bewerbenden bereits Personen mit einer Behinderung gemäß Schwerbehindertengesetz gehören oder wenn konkret beabsichtigt ist, Personen mit einer Behinderung aufzunehmen (z.B. Eltern).
- Weiterhin fließt in die Entscheidung mit ein, ob der Bewerbende im Stadtgebiet Bonn wohnt (weil in diesem Fall zu vermietender Wohnraum in Bonn frei wird).
Mit dem unter I. erwähnten Fragebogen zur Bewerbung werden neben anderen Angaben auch diese persönlichen Informationen abgefragt, anhand derer die genannte Liste aufgestellt wird. Bei Bedarf werden weitere Angaben hinzugezogen.
Nach Vorlage Ihrer vollständigen Bewerbungsunterlagen hören Sie dann zunächst einige Zeit nichts von uns, erst dann wieder, wenn uns die Entscheidung des Ausschusses vorliegt. Je nach Bearbeitungszeit der eingegangenen Bewerbungen und Zusammentreffen der Termine "Bewerbungsfrist" und "Ausschuss-Sitzung" kann eine Wartezeit von bis zu 3-4 Monaten entstehen.
Unmittelbar nach der entsprechenden Sitzung des Ausschusses werden alle in das Verfahren aufgenommenen Bewerbenden über die Entscheidung in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie nicht berücksichtigt worden sein, wird diese Entscheidung nicht übertragen auf evtl. künftige Grundstücksbewerbungen. Hier sollten Sie dann auf jeden Fall mitteilen, dass Sie sich bereits schon einmal -erfolglos- beworben haben.
Mit den Bewerbenden, die für eine Grundstücksübertragung berücksichtigt werden konnten, wird dann kurzfristig ein entsprechender Erbbaurechtsvertrag abgeschlossen.
III. Einige wesentliche Vertragsinhalte
Der Vertrag wird vor einem von dem Bewerbenden zu benennenden Notar beurkundet. Der künftige Erbbauberechtigte, wird vertraglich verpflichtet u. a.
- dem Bauordnungsamt der Stadt Bonn unverzüglich nach Vertragsbeurkundung, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten vollständige und prüffähige Bauunterlagen einzureichen,
- das Gebäude als Effizienzhaus 40 GwG 2020 zu errichten und dies nach Errichtung nachzuweisen. Bei Nichteinhaltung wird eine erhebliche Abstandszahlung fällig. Informationen zum Effizienzhaus 40 GwG 2020 erhalten Sie beim Amt für Umwelt und Stadtgrün, Abteilung Umweltvorsorge und -planung.
- eine Photovoltaikanlage zu errichten,
- nach Erteilung der Baugenehmigung/Zustimmung innerhalb von sechs Monaten mit dem Bau zu beginnen, bzw., wenn öffentliche Mittel beantragt werden, innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Bescheides über die Bewilligung (Ablehnung) mit dem Bau zu beginnen,
- innerhalb von zwei Jahren nach der Erteilung der Baugenehmigung/Zustimmung den Bau zu beenden,
- nach der Fertigstellung des Bauwerks dieses mindestens fünf Jahre selber zu bewohnen.
Ein Verkauf oder eine Vermietung vor Ablauf der Fünfjahresfrist ist nicht zulässig. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird in den Vertrag die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe und ein Wiederkaufsrecht aufgenommen. Sollte ein Verkauf oder eine Vermietung vor Ablauf der Frist zwingend erforderlich werden (z.B. durch beruflich bedingte örtliche Veränderungen), könnte dies durch eine vertragliche Regelung auf Wunsch berücksichtigt werden.
IV. Was man sonst noch wissen sollte
1a. Öffentliche Mittel
Sofern die Ausschreibung keine Errichtung des Gebäudes als öffentlich geförderten Wohnungsbau zur Bedingung hat, sollten sie bereits in Ihrer Bewerbung angeben, ob Sie beabsichtigen, für das Bauwerk die Gewährung von öffentlichen Mitteln zu beantragen. Diese Entscheidung hat wesentlichen Einfluss auf die Vertragsformulierung und die Durchführung des Vertrages. Nähere Angaben hierzu erteilt das Amt für Soziales und Wohnen, Bereich Wohnungsbauförderung.
Die Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung lassen Sie sich bitte von der/dem Sachbearbeiter*in erläutern.
1b. Effizienzhaus
Für den Bau eines KfW-Effizienzhauses 40 GwG 2020 gewährt die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) ein zinsverbilligtes Darlehen.
2. Vertragliche Nebenkosten
Von dem Erbbauberechtsnehmenden sind grundsätzlich
- Notarkosten
- Gerichtskosten
- Grunderwerbsteuer
zu zahlen.
Bei der Baufinanzierung sollte außerdem berücksichtigt werden, dass Erschließungsbeiträge anfallen. Weiterhin entstehen einmalig zu leistende Kosten für Versorgungsleitungen, den Kanalanschluss, den Kanalbeitrag sowie ein Beitrag für Ausgleichsflächen. Die Höhe des von der Grundstücksgröße und Bebaubarkeit abhängigen Kanalbeitrages wird Ihnen vor Vertragsbeurkundung mitgeteilt.
3. Zahlungsfristen
Die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses entsteht, wenn keine öffentlichen Mittel beantragt werden, innerhalb einer kurzen, vertraglich geregelten Frist (in der Regel sechs Wochen).
Werden öffentliche Mittel beantragt, entsteht die Zahlungsfrist mit Zugang des Bescheides über die öffentlichen Mittel, spätestens jedoch 10 Monate nach Vertragsbeurkundung.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass Interessierende während des laufenden Bewerbungsverfahrens anderweitig ein Grundstück erwerben. Für diesen Fall bitten wir um eine entsprechende schriftliche Mitteilung, da dies erheblichen Einfluss auf die Bearbeitung der anderen Bewerbungen haben kann.
Dieses Informationsblatt soll Ihnen einige wesentliche Eckdaten für den Erwerb eines städtischen Baugrundstückes an die Hand geben. Je mehr sich ein Vertragsabschluss zwischen Ihnen und der Bundesstadt Bonn abzeichnet, desto mehr und desto konkretere Fragen werden Sie vielleicht haben.
Alles, was über dieses Informationsangebot hinausgeht, werden die Mitarbeiter*innen in einem Gespräch gerne mit Ihnen ausführlich besprechen.
Ihr Amt für Wirtschaftsförderung