Überblick
Ausländerinnen und Ausländer mit folgenden Aufenthaltstiteln sind nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigt:
- Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens
- Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 Aufenthaltsgesetz wegen des Krieges im Heimatland
- Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz
- Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz
- Grenzübertrittsbescheinigung
Für Personen, die über kein ausreichendes Einkommen und Vermögen zur Bedarfsdeckung verfügen, kommen folgende Hilfen in Betracht:
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(zur Deckung der Grundbedürfnisse an Ernährung, Unterkunft und Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts). Diese Leistungen werden teilweise als Sachleistungen oder durch Wertgutscheine erbracht. - Krankenhilfe (zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen) sowie Hilfe bei Schwangerschaft und Geburt
- Bonn-Ausweis
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für ukrainische Flüchtlinge
Informationen für Flüchtlinge aus der Ukraine finden Sie unter "Formulare und Links".