Überblick
Jede Inanspruchnahme öffentlicher Straßen, Wege und Plätze, die über das Begehen und Befahren im Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Gemeingebrauch) hinausgeht, bedarf als Sondernutzung der Erlaubnis. Diese Sondernutzung kann auf Antrag genehmigt werden, wenn vor allem verkehrliche Behinderungen ausgeschlossen sind.
Sondernutzungen sind insbesondere:
- Aufstellung von Tischen und Stühlen (Außengastronomie)
- Aufstellung von Verkaufständern/Verkaufsauslagen
- Aufstellung von Informationsständen
- Bauchläden
- Verteilung von Handzetteln mit gewerblichem Inhalt (erlaubnisfrei sind Handzettel mit religiösem oder politischem Inhalt)
- Verkauf im Umherfahren aus Kfz oder Verkaufswagen
Ein Sondernutzungsantrag ist in der Regel mindestens eine Woche vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung zu beantragen.