Überblick
Meldepflichtig sind alle Tiere und Pflanzen die in den Anhängen A oder B der VO (EU) 2017/160 (Verordnung der EU über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels) aufgelistet sind. Hierüber können Sie sich unter www.wisia.de informieren.
Bonner Halter von geschützten Tierarten müssen der Unteren Naturschutzbehörde unverzüglich nach Beginn der Haltung den Tierbestand und in der Folge auch die jeweiligen Zu- und Abgänge von Tieren schriftlich mitteilen. Zudem ist auch die Verlegung des regelmäßigen Standortes der Tiere (z.B. bei Umzug) anzuzeigen.
Von dieser Meldepflicht ausgenommen sind alle Arten, die in der Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt sind.
Bei der Meldung der Tiere sind folgende Angaben notwendig: Art, Anzahl, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort und Kennzeichen (z.B. Ringnummer, EU-Bescheinigungsnummer etc.).
Bei der Anmeldung sollten mit dem Anmeldeformular Kopien der Herkunftsnachweise (z.B. Zuchtbestätigung, Kaufquittung, EU-Bescheinigung) vorgelegt werden.
Nach der geltenden Rechtslage trägt der Halter die Beweislast über seine Besitzberechtigung. Er muss die legale Herkunft eines geschützten Tieres nachweisen!