Grundinformationen
Bei den folgenden Angaben handelt es sich lediglich um grundsätzliche Informationen. Welche Ansprüche Sie konkret haben, klären Sie bitte mit der Behörde an Ihrem Wohnort, die für das Bürgergeld zuständig ist.
Wer hat Anspruch?
Anspruchsberechtigt für das Bürgergeld sind, wie bisher beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld, alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sowie die mit ihnen zusammenlebenden Angehörigen, die kein ausreichendes Einkommen haben und sich nicht aus eigenen Mitteln und Kräften helfen können.
Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung gegenwärtig oder auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dabei ist es unerheblich, ob eine Erwerbstätigkeit vorübergehend unzumutbar ist (zum Beispiel wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren). Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten ebenfalls Bürgergeld.
Bedarfsgemeinschaft
Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören:
- erwerbsfähige Hilfebedürftige,
- im Haushalt lebende Eltern oder Elternteile eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der*die im Haushalt lebende Partner*in dieses Elternteils
- Partner*in der hilfebedürftigen Person.
Als Partner*in gelten
- nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner*in,
- nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner*in
- eine sonstige Person, die mit dem/der erwerbsfähigen hilfebedürftigen Person in einem Haushalt eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft führt.
Zusätzlich gehören zu einer Bedarfsgemeinschaft die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1. bis 3. genannten Personen, wenn die Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können.
Leistungshöhe und Leistungsumfang
Die Grundleistungen betragen ab dem 1. Januar 2023 monatlich:
- Alleinstehende/Alleinerziehende 563 Euro
- Erwachsene Anspruchsberechtigte, die mit einem Partner/einer Partnerin zusammen leben 506 Euro
- Kinder bis einschließlich 5 Jahre 357 Euro
- Kinder ab 6 bis einschließlich 13 Jahre 390 Euro
- Kinder ab 14 bis einschließlich 17 Jahren 471 Euro
- Erwachsene von 18 bis einschließlich 24 Jahren 451 Euro
Als alleinerziehend gelten Sie, wenn Sie sich alleine um die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, das in Ihrem Haushalt lebt, kümmern.
Wenn sich auch andere Personen (anderer Elternteil, Großeltern, Verwandte) für gleiche oder überwiegende Teile des Tages um die Erziehung und Pflege des Kindes sorgen, sind Sie nicht alleinerziehend.
Bei der Bedarfsberechnung wird vorhandenes Einkommen und Vermögen – nach Abzug bestimmter Freibeträge – berücksichtigt. Wenn Sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben, wird das Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.
Mutterschaftsgeld gilt nicht als Einkommen.
Bildungspaket
Das Bildungspaket der Bundesregierung sieht zusätzliche Leistungen (Schulbedarf, Lernförderung, Ausflüge und Schulbeförderung) für Kinder aus einkommensschwachen Familien vor.
Für nähere Informationen, wenden Sie sich an die Servicestelle Bildung und Teilhabe (Öffnet in einem neuen Tab) im Amt für Soziales und Wohnen, Tel.: 0228 774949.
Mehrbedarfe ...
für Alleinerziehende:
Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren bzw. zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren erhalten 36 Prozent des Regelbedarfs zusätzlich. Bei vier und mehr Kindern haben Sie Anspruch auf 12 Prozent je Kind zusätzlich, allerdings höchstens In Höhe von 60 Prozent der Regelbedarfsstufe.
für Schwangere:
Schwangere erhalten mit Beginn der 13. Schwangerschaftswoche und bis zur Entbindung 17 Prozent der Grundleistung zusätzlich. Außerdem werden einmalige Leistungen für z.B. Umstandskleidung, Babyausstattung gezahlt.
für kranke und behinderte Menschen:
Auch bei bestimmten Krankheiten, die zum Beispiel eine teurere Ernährung erfordern, werden Mehrbedarfszuschläge in angemessener Höhe gewährt.
Kosten für Wohnung und Heizung
Die Angemessenheit der Wohnung wird, bei erstmaligem Bezug von Bürgergeld, erst nach 12 Monaten (Karenzzeit) geprüft. Bis dahin werden die tatsächlichen Kosten der Wohnung übernommen.
Das gilt nicht für die Heizkosten, die im angemessenen Umfang gewährt werden.
Vermögens- und Einkommensanrechnung
Leistungsberechtigte sollen sich zu Beginn des Bürgergeldbezugs ganz auf die Arbeitsuche konzentrieren können. Deswegen gelten im ersten Jahr Karenzzeiten für Wohnung und Vermögen.
In den ersten 12 Monaten (Karenzzeit) bleibt Vermögen von bis zu 40.000 Euro geschützt. Für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich dieser Freibetrag um jeweils 15.000 Euro. Nach der Karenzzeit gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro für jede Person der Bedarfsgemeinschaft. Rücklagen für die Altersvorsorge und selbst genutztes Wohneigentum werden ebenfalls besser geschützt.
Für Auszubildende, Schüler*innen und Studierende, die Bürgergeld beziehen, gelten ab dem 1. Juli 2023 höhere Freibeträge für die Ausbildungsvergütung oder den Nebenjob. Wer zwischen 520 und 1.000 Euro verdient, kann ab dem 1. Juli 2023 mehr von seinem Einkommen behalten können: Die Freibeträge in diesem Bereich werden auf 30 Prozent angehoben.
Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Behörde.
Zuständige Behörde
Für Bonner*innen ist das Jobcenter Bonn zuständig.
Website des Jobcenters Bonn (Öffnet in einem neuen Tab)
Rochusstraße 6, 53123 Bonn
Telefonisch erreichbar unter: 0228 85490
E-Mail: jobcenter-bonnjobcenter-gede